Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten

Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) in Kraft getreten

Das BEG IV wurde am 29. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist einen Tag nach der Verkündung, also am 30. Oktober 2024 in großen Teilen in Kraft getreten. Weitere Neuregelungen gelten ab dem 1. Januar 2025.
Die Maßnahmen des BEG IV markieren einen wichtigen Schritt zum Bürokratieabbau, auch wenn das Gesetz hinter den ursprünglichen Erwartungen der Unternehmen zurückbleibt. Die IHK-Organisation betont daher die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen, um die Bürokratiebelastung spürbar abzubauen und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu stärken - beispielsweise über ein Jahres-Bürokratieentlastungsgesetz 2025.
Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die wichtigsten Inhalte und Änderungen des BEG IV:
  • Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für steuerliche Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre,
  • Wegfall des Hotelmeldescheins für deutsche Staatsbürger,
  • Anpassung des Nachweisgesetzes, so dass die „wesentlichen Vertragsbedingungen“ wie Gehalt, Urlaub oder Kündigungsfristen jetzt auch in Textform nachgewiesen werden können; das gilt auch für Arbeitsverträge, die mit Erreichen des Renteneintrittsalters des Mitarbeitenden enden und daher als „befristet“ gelten (Altersgrenzenregelung) sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung,
  • Möglichkeit der elektronischen Ausstellung von Arbeitszeugnissen,
  • Abbau von Schriftformerfordernissen in mehr als 25 Gesetzen,
  • Möglichkeit der digitalen Erfüllung von Aushangpflichten im Arbeitszeitgesetz und dem Jugendarbeitsschutzgesetz,
  • Ermöglichen einer kürzeren Äußerungsfrist bei erneuter Öffentlichkeitsbeteiligung in Zulassungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung,
  • Einrichten einer zentralen Vollmachtsdatenbank für Steuerberatende für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung,
  • Digitale Bereitstellung von Steuerbescheiden, wenn diese digital eingereicht werden.