Neues Vergaberecht seit 1. Juli 2026 in Kraft
Neues Vergaberecht seit 1. Juli 2026 in Kraft
Mit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes erfolgen zentrale Änderungen des Vergaberechts.
Das novellierte Vergaberecht gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 starten und für Nachprüfungsverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 eingeleitet werden.
Das novellierte Vergaberecht gilt für Vergabeverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 starten und für Nachprüfungsverfahren, die ab dem 1. Juli 2026 eingeleitet werden.
Eine der zentralen Änderungen des Vergabebeschleunigungsgesetzes betrifft die Neuregelung des Losgrundsatzes. Der bislang in § 97 Abs. 4 GWB verankerte Grundsatz der losweisen Vergabe wird in einen eigenständigen § 97a GWB überführt und inhaltlich weiterentwickelt. Nach der bisherigen Rechtslage war eine Zusammenfassung mehrerer Leistungen insbesondere dann zulässig, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erforderten. Mit der Einführung des § 97a GWB konkretisiert der Gesetzgeber die Anforderungen an die Abwägungsentscheidung des Auftraggebers. Danach können neben technischen und wirtschaftlichen Gründen auch bestimmte zeitliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über eine Gesamtvergabe berücksichtigt werden. Hierdurch soll insbesondere bei dringlichen, komplexen oder investitionsrelevanten Vorhaben eine effizientere Projektsteuerung ermöglicht werden.
Die Förderung von KMU gehört zu einem der tragenden Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens. Mit den Änderungen in § 122 GWB sowie den §§ 42 und 45 VgV sollen bestehende Marktzugangshürden weiter abgebaut und die Beteiligungsmöglichkeiten mittelständischer sowie junger Unternehmen an öffentlichen Vergabeverfahren verbessert werden.
So werden nunmehr die Anforderungen an die Festlegung von Eignungskriterien stärker am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichtet. Öffentliche Auftraggeber sind gehalten, Eignungsanforderungen auf das zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung erforderliche Maß zu beschränken. Insbesondere Umsatzanforderungen, Referenznachweise sowie Anforderungen an personelle und technische Kapazitäten sollen künftig noch stärker am konkreten Beschaffungsgegenstand orientiert werden. Es soll in jedem Einzelfall abgewogen werden, welche Nachweise für die ordnungsgemäße Ausführung des konkreten Auftrags tatsächlich erforderlich sind.
Angepasst werden auch die Anforderungen an die Beschreibung des Auftragsgegenstandes in § 121 GWB. Nach bisheriger Rechtslage war die Leistung „eindeutig und erschöpfend“ zu beschreiben. Künftig sieht das Gesetz vor, dass die Leistung „eindeutig“ zu beschreiben ist. Der Wegfall des Merkmals „erschöpfend“ soll den öffentlichen Auftraggebern größere Flexibilität bei der Vorbereitung und Durchführung von Vergabeverfahren eröffnen und insbesondere innovationsfreundliche sowie funktionale Leistungsbeschreibungen erleichtern.
Der Gesetzgeber reagiert damit auf die in der Praxis vielfach geäußerte Kritik, wonach insbesondere bei komplexen, innovativen oder technologisch geprägten Beschaffungsvorhaben eine bis ins letzte Detail ausformulierte Leistungsbeschreibung häufig weder möglich noch zweckmäßig ist.