Neue Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen ab 2024

Ab dem 1. Januar 2024 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2024 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Die aktuellen Schwellenwerte nach der Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission betragen für
  • Bauaufträge (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 221.000 Euro (bisher 215.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 143.000 Euro (bisher 140.000 Euro)
  • Konzessionen (alle Bereiche): 5.538.000 Euro (bisher 5.382.000 Euro)
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 443.000 Euro (bisher 431.000 Euro).
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung.
Nicht geändert worden sind die seit ihrer Einführung konstanten Schwellenwerte von 750.000 Euro beziehungsweise im Sektorenbereich eine Million Euro für die Erbringung sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU beziehungsweise des Anhangs XVII der Richtlinie 2014/25/EU.

Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission geändert. Ihre Gültigkeit ist also bis 31. Dezember 2025 begrenzt.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.
Aber auch für Unternehmen, die sich an Vergabeverfahren beteiligen möchten, sind die neuen Schwellenwerte durchaus interessant, da sie deutlich bessere Rechtsschutzmöglichkeiten bei Vergaberechtsverstößen der öffentlichen Hand in Anspruch nehmen können. Verfahren im Oberschwellenbereich bieten Unternehmen grundsätzlich die Möglichkeit – anders als im Unterschwellenbereich – einen sogenannten Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer zu stellen. Bis zur Klärung der Rechtslage im Nachprüfungsverfahren darf der Zuschlag vom öffentlichen Auftraggeber dann grundsätzlich nicht erteilt werden.