Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen

Ab dem 1. Januar 2026 gelten im Vergaberecht die neuen EU-Schwellenwerte für alle europaweiten Vergabeverfahren. Sie sind gegenüber den bisherigen Schwellenwerten leicht angehoben worden. Die neuen Werte sind für alle Vergabeverfahren von Bedeutung, die ab dem 1. Januar 2026 bekannt gemacht werden oder bei Verfahren ohne Bekanntmachungspflicht, bei denen dann die Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt.
Die neuen Schwellenwerte im Überblick:
  • Bauaufträge (alle Bereiche): 5.404.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Sektorenbereichs: 216.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten und oberen Bundesbehörden: 140.000 Euro
  • Konzessionen (alle Bereiche): 5.404.000 Euro
  • Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Sektorenbereich und im Bereich Verteidigung und Sicherheit: 432.000 Euro.
Alle genannten Werte sind Nettowerte ohne Umsatzsteuer. Die Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und findet in den Mitgliedsstaaten unmittelbar Anwendung. Die Schwellenwerte werden alle zwei Jahre von der EU-Kommission geändert. Ihre Gültigkeit ist also bis 31. Dezember 2027 begrenzt.
Die Schwellenwerte sind für die Schätzung des Auftragswerts relevant, die öffentliche Auftraggeber vor Beginn eines Vergabeverfahrens vornehmen müssen. Erreicht oder überschreitet der Netto-Auftragswert der zu vergebenden Leistungen den einschlägigen Schwellenwert, ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen.