Bayern erhöht die Wertgrenzen für öffentliche Auftragsvergaben

Seit dem 1. Januar 2025 gelten in Bayern neue, höhere Wertgrenzen für Direktaufträge, Verhandlungsvergaben sowie Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb, sofern die Auftragswerte unterhalb der EU-Schwellenwerte liegen. Die Regelungen gelten einheitlich für staatliche und kommunale Auftraggeber sowie für juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 105 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung. Die Änderungen sind zunächst bis zum 31. Dezember 2029 befristet.
Neue Wertgrenzen für Liefer-, Dienst- und freiberufliche Leistungen:
  • Direktaufträge gemäß § 14 UVgO:
    bis zu EUR 100.000 (ohne Umsatzsteuer).
  • Verhandlungsvergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb:
    bis zum EU-Schwellenwert von derzeit EUR 221.000 (ohne Umsatzsteuer).
Neue Wertgrenzen für Bauleistungen:
  • Direktaufträge gemäß § 3a Abs. 4 VOB/A (Abschnitt 1):
    bis zu EUR 250.000 (ohne Umsatzsteuer).
  • Freihändige Vergaben und Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb:
    bis zu EUR 1.000.000 (ohne Umsatzsteuer).
Diese Erhöhungen wurden am 10. Dezember 2024 durch den Bayerischen Landtag im Rahmen des Zweiten Bayerischen Modernisierungsgesetzes beschlossen, die Änderung der VVöA wurde im BayMBl am 30. Dezember 2024 bekannt gemacht.