Forschungszulagengesetz

Steuerliche Forschungsförderung

Die Förderung kann von allen steuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland beantragt werden – technologioffen und unabhängig von der Unternehmensgröße. Eine jährliche Fördersumme von bis zu 2,5 Millionen Euro ist möglich, bei KMU bis zu 3,5 Millionen Euro. Das Antragsverfahren ist einfach, schnell und digital. Ziel ist es, Unternehmen bei ihren FuE-Aktivitäten zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren.
Wichtiger Hinweis
Im März 2024 hat der Bundesrat dem Wachstumschancengesetz zugestimmt. Ein großer Teil der Entlastungen durch das Gesetz sind auf die Steuerliche Forschungsförderung zurückzuführen. Im nachfolgenden Artikel sind die aktuellen Zahlen enthalten.

Was ist das Ziel der Forschungszulage und wer wird gefördert?

Zusammenfassung

  • Ziel der Forschungszulage ist es, Unternehmen bei Forschung und Entwicklung (FuE) zu unterstützen und mehr Innovationen im Land zu generieren. Dazu ist zum 1. Januar 2020 das Forschungszulagengesetz (FZulG) in Kraft getreten. Durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes wurde eine Ausweitung der FZul ab dem 28. März 2024 wirksam.
  • Für eigenbetriebliche Forschung werden bis zu 25% der förderfähigen Aufwendungen gefördert – Bei KMU bis zu 35%.
  • Bei der Vergabe eines Forschungsauftrags (Auftragsforschung) beträgt die Höhe der förderfähigen Kosten 70% (ehemals 60%).
  • Bei eigenbetrieblicher Forschung können 70 Euro/Std. abgesetzt werden (ehemals 40 Euro/Std.)
  • Seit 01.01.2024 sind auch Sachkosten förderfähig.
Ganz unten auf der Seite finden Sie drei Rechenbeispiele und einen Link zu einem Musterantrag.

Antragsberechtigt

  • Alle Unternehmen
    Sofern sie in Deutschland steuerpflichtig (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) sind, können alle Forschung und Entwicklung betreibenden Unternehmen von der steuerlichen Forschungsförderung profitieren – unabhängig von Größe, Rechtsform und Branche.
  • Einzelunternehmer, Personengesellschaften
    Hierunter fallen auch Einzelunternehmer. Bei Personengesellschaften (z.B. Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts), die für ertragsteuerliche Zwecke unternehmerisch tätig sind (sog. Mitunternehmerschaften), wird die Mitunternehmerschaft als Anspruchsberechtigter behandelt.
  • Kooperationsvorhaben
    Kooperationsvorhaben von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen Unternehmen sowie Vorhaben mit Forschungseinrichtungen können ebenfalls förderfähig sein.
  • Neben der eigenbetrieblichen Forschung ist eine Förderung auch möglich für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung), soweit sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers in der EU oder einem EWR-Staat (Norwegen, Island, Liechtenstein) befindet. Falls sich die Geschäftsleitung des Auftragnehmers im EU- bzw. EWR-Ausland befindet, ist § 90 Absatz 2 AO zu beachten. Nicht gefördert wird hingegen der Auftragnehmer, also der im Auftrag eines Dritten forschende Unternehmen.

Nicht Antragsberechtigt

  • Von der Förderung ausgeschlossen sind allerdings Unternehmen „in Schwierigkeiten“ im Sinne der AGVO, z. B. weil sie sich im Insolvenzverfahren befinden oder weil die Hälfte ihres Stammkapitals durch Verluste aufgebraucht ist (Art. 2 Nr. 18 AGVO).

Wie hoch ist die Förderung?

Höhe der Förderung

  • Gesamt bis zu 2,5 Millionen Euro pro Jahr, bei KMU bis zu 3,5 Millionen Euro.
  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25% der förderfähigen Aufwendungen, bei KMU 35%.
    Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Mitarbeiter, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70% des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
  • Sachkosten für Wirtschaftsgüter sind zu einem bestimmten Teil anrechnungsfähig (Wichtig: Anschaffung od. Herstellung erst nach dem 27. März 2024).

Bemessungsgrundlage für die Förderung von FuE

Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von 10 Mio. Euro pro Wirtschaftsjahr für den Zeitraum ab 28. März 2024 erweitert. Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2020 und dem 27. März 2024 entstanden sind, liegt die Obergrenze bei 4 Mio. Euro.
Für nach dem 1. Januar 2020 und vor dem 1. Juli 2020 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die jährliche Bemessungsgrundlage maximal 2 Mio. Euro (d.h. höchstmögliche Forschungszulage 500.000 Euro p.a.).

Wie wird die Forschungszulage beantragt? ‎

Der Antrag ist zweistufig aufgebaut.
1. Beantragung einer Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Zuerst ist bei der BSFZ eine Bescheinigung über die Begünstigungsfähigkeit eines FuE-Vorhabens zu beantragen. In einem Antrag können mehrere FuE-Vorhaben aufgenommen werden. Der BSFZ obliegt die inhaltliche Beurteilung, also ob dem Grunde nach ein begünstigtes FuE-Vorhaben vorliegt (s. Abschnitt oben: Was wird gefördert?)
Das antragstellende Unternehmen erhält eine Bescheinigung. Die BSFZ übermittelt die Bescheinigung auch unmittelbar an das jeweils zuständige Finanzamt des antragstellenden Unternehmens. Diese Bescheinigung ist Voraussetzung (Grundlagenbescheid) für die Beantragung der Forschungszulage beim Finanzamt.
Die Antragstellung erfolgt über das Web-Portal unter https://www.bescheinigungforschungszulage.de/.
2. Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt
Dieser Antrag ist für alle begünstigen FuE-Vorhaben eines anspruchsberechtigten Unternehmens immer erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zu stellen, in dem die förderfähigen Aufwendungen entstanden sind. Das bedeutet, dass die Beantragung der Forschungszulage wirtschaftsjahrbezogen erfolgt und die Forschungszulage nicht nur für ein konkretes FuE-Vorhaben gewährt wird. Bei mehrjährigen FuE-Vorhaben ist damit für jedes Wirtschaftsjahr ein Antrag auf Forschungszulage beim Finanzamt zu stellen. Das Finanzamt prüft die Angaben und setzt die Forschungszulage, soweit alle Voraussetzungen vorliegen, in einem Bescheid fest. Die Forschungszulage wird nach der Festsetzung allerdings nicht sofort ausgezahlt, sondern im Rahmen der nächsten erstmaligen Festsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuer vollständig auf die festgesetzte Steuer angerechnet. Ergibt sich nach dieser Anrechnung ein Überschuss, wird dieser als Einkommen- oder als Körperschaftsteuererstattung ausgezahlt.
Die Beantragung der Forschungszulage erfolgt über ein elektronisches Antragsformular auf dem Online-Portal „Mein ELSTER“, in dem alle für die Festsetzung der Forschungszulage erforderlichen Angaben einzutragen sind. Dem Antrag sind keine weiteren Belege – auch nicht die Bescheinigung der BSFZ – beizufügen.

Beispiele

Musterantrag: An einem fiktionalen Beispiel – der Entwicklung eines KI-basierten Fütterungsautomats – wird vorgestellt, wie Vorhaben bei der Antragsstellung unter "Inhaltliche/Fachliche Angaben zum Vorhaben" schlecht oder gut beschrieben werden können. Außerdem stellt die BSFZ eine drei-teilige Videoreihe zu diesem Thema bereit unter Hilfen zur Antragstellung - Bescheinigungsstelle Forschungszulage.
Beispiel 1: GmbH, eigenbetriebliche FuE
Eine GmbH betreibt eigenbetriebliche FuE. Für das entsprechende FuE-Vorhaben fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter der Mitarbeiter sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Mitarbeiter von 1,5 Millionen Euro p.a. an. Bemessungsgrundlage für die 25%ige Forschungszulage sind somit 1,5 Millionen Euro. Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 375.000 Euro. Bei einem KMU wären es 525.000 Euro (35% von 1,5 Mio. Euro)
Beispiel 2: Auftragsforschung
Eine inländische GmbH vergibt einen Forschungsauftrag an ein in der EU oder dem EWR ansässiges Unternehmen. Hierfür fällt ein Entgelt in Höhe von 2 Mio. Euro p.a. an. Der förderfähige Aufwand beträgt 1,4 Mio. Euro (70% von 2 Mio. Euro), die Forschungszulage beläuft sich auf 350.000 Euro (25% von 1,4 Mio. Euro) und bei KMUs auf 490.000 Euro (35% von 1,4 Mio. Euro).
Beispiel 3: Einzelunternehmer, eigenbetriebliche FuE
Ein Einzelunternehmer betreibt eigenbetriebliche FuE. Er beschäftigt einen Mitarbeiter, der mit dem entsprechenden FuE-Vorhaben betraut ist. Hierfür fallen dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter des Mitarbeiters sowie Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieses Mitarbeiters von 50.000 Euro p.a. an.
Zudem erbringt der Einzelunternehmer auch Eigenleistungen in dem FuE-Vorhaben. Je nachgewiesener Arbeitsstunde, die der Einzelunternehmer mit dem FuE-Vorhaben beschäftigt ist, sind 70 Euro bei insgesamt maximal 40 Arbeitsstunden pro Woche anzusetzen. Der Einzelunternehmer kann Eigenleistungen von 250 Arbeitsstunden in dem betrachteten Jahr nachweisen.
Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage ist somit:
  • Personalkosten Mitarbeiter: 50.000 Euro
  • Eigenleistung Einzelunternehmer: 250 Stunden x 70 Euro/Stunde = 17.500 Euro
  • Bemessungsgrundlage gesamt: 67.500 Euro
Es ergibt sich eine mögliche Forschungszulage von 16.875 Euro (25% von 67.500 Euro) in diesem Jahr. Bei einem KMU beläuft sich der Betrag auf 23.625 Euro (35% von 67.500 Euro).
Hinweis: Je nach Einzelfall sind mögliche Restriktionen zu beachten (max. Fördersumme pro Unternehmen, max. 15 Mio. Euro Beihilfe (inkl. Forschungszulage) pro Unternehmen und FuE-Vorhaben).
Alle Details zur Steuerlichen Forschungsförderung finden Sie auf der Webseite der Bescheinigungsstelle.