Existenzgründung

Existenzgründung im Nebenerwerb

Von Nebenerwerb wird gesprochen, wenn eine Selbstständigkeit nicht hauptberuflich, sondern neben einer zeitlich überwiegenden Tätigkeit oder während der Arbeitslosigkeit ausgeübt wird. Als überwiegende Tätigkeiten gelten u.a. die Erwerbstätigkeit im Angestelltenverhältnis und die Tätigkeit als Student/-in oder als Hausfrau/-mann.
Eine Tätigkeit gilt in der Regel dann als Nebenerwerb, wenn die aufgewendete Arbeitszeit nicht mehr als 1/3 der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollerwerbs ausmacht.

Vorteile des Nebenerwerbs

  • geringeres Risiko: Wer (zunächst) allein in die Selbstständigkeit startet, kann feststellen, ob seine Geschäftsidee sich „trägt" und der Markt dafür vorhanden ist, ohne große Kostenbelastungen und Verantwortung für angestellte Mitarbeiter zu haben
  • geringerer Kapitalbedarf: Wer „klein" anfängt, kann dies in der Regel auch aus dem eigenen Geldbeutel finanzieren und ist somit unabhängig von Kreditinstituten und Sicherheiten für Kredite
  • guter Test: Viele Gründerinnen und Gründer befürchten, dass ihr Einkommen aus der Unternehmertätigkeit zu gering ist, um den eigenen Lebensunterhalt (und den der Familie) allein davon zu sichern. Mit einer Unternehmensgründung im Nebenerwerb kann man zunächst testen, ob „mehr drin ist" und ob man für die Selbstständigkeit geeignet ist. Anfängerfehler lassen sich leichter verkraften; Gründer können mit ihrem Unternehmen und dessen Anforderungen wachsen
  • genug Zeit: Nicht jeder hat die Zeit, um ein Vollzeitunternehmen zu führen. Dies betrifft nicht zuletzt die Gründer/-innen, die für ihre Kinder sorgen müssen. Für die Tätigkeit im Nebenerwerb reicht oft die Zeit aus
  • mehr Geld: Eine Nebenerwerbsgründung kann auch dazu genutzt werden, das feste Einkommen aus der Angestelltentätigkeit aufzubessern

Tipps für den Nebenerwerb

Wenn Sie eine Nebenerwerbsgründung planen, sollten Sie
  • gezielt nach einer Geschäftsidee für ein Unternehmen suchen, das möglichst geringe laufende Kosten und Investitionen erfordert. Halten Sie die Kosten so niedrig wie möglich.
  • prüfen, ob Sie mit dieser Geschäftsidee Ihr Unternehmen auch tatsächlich stundenweise betreiben können
  • überlegen, welche Geschäftsideen auch Entwicklungsmöglichkeiten zulassen
  • hinterfragen, ob Ihre Geschäftsidee zu Ihren Fähigkeiten, Interessen und Qualifikationen passt
  • prüfen, ob es Hinderungsgründe aus Ihrer derzeitigen Situation gibt
Tipp:
Auch wenn es vom Grundsatz her jedem Arbeitnehmer freisteht, zusätzlich weitere Tätigkeiten aufzunehmen oder nebenbei selbstständig zu sein (solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden, Sie Ihrem Arbeitgeber Konkurrenz machen oder Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigt wird), sollten Sie vorab Ihren Arbeitsvertrag, tarifrechtliche Regelungen und Betriebsvereinbarungen auf Bestimmungen zur Nebenbeschäftigung hin prüfen. Möglicherweise besteht auch eine Informationspflicht gegenüber dem Arbeitgeber. Ohne diese Pflichten kann eine Besprechung über die beabsichtigte Nebentätigkeit mit Ihrem Arbeitgeber im Einzelfall sehr sinnvoll sein.

Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gilt grundsätzlich, dass Nebentätigkeiten einer vorherigen Genehmigung bedürfen. Wenn Sie arbeitsuchend gemeldet sind, müssen Sie vor Aufnahme Ihrer Nebenerwerbstätigkeit die Agentur für Arbeit oder Ihr zuständiges Jobcenter über Ihr Vorhaben informieren. Arbeitslosengeld I kann weiter gewährt werden, wenn der zeitliche Umfang Ihrer Nebentätigkeit weniger als 15 Wochenstunden beträgt. Die Anrechnung des Einkommens auf das Arbeitslosengeld erfolgt entsprechend der gesetzlichen Regelungen (Arbeitslosengeld I: § 141 SGB III, Bürgergeld: § 30 SGB II).

Berufszugangsvoraussetzungen

Die nebenberufliche Selbstständigkeit unterliegt den gleichen gesetzlichen Spielregeln wie die einer Vollerwerbsgründung. So ist die Aufnahme eines Gewerbes bei der Gemeinde am Betriebssitz und der Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Einige Betätigungsfelder bedürfen neben der Gewerbeanzeige einer Genehmigung, Erlaubnis oder unterliegen der Überwachung bzw. gelten besondere Anzeigepflichten. Dies bedingt in der Regel die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit, ggf. Sach- und Fachkunde bzw. sachliche Voraussetzungen.

Steuern und Abgaben

Grundsätzlich müssen Nebenerwerbsunternehmer u. a. neben ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit auch die Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder selbstständiger Tätigkeit versteuern. Für neugegründete Unternehmen besteht die Pflicht, dem zuständigen Finanzamt die Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit aktiv und ohne Aufforderung durch Abgabe eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung innerhalb eines Monats nach Neugründung auf elektronischem Wege mitzuteilen. Erst dann erhalten Sie eine Steuernummer. Sollen Arbeitnehmer beschäftigt werden, sind Lohnkonten einzurichten und eine Arbeitgebernummer bei der Agentur für Arbeit anzufordern. Die entsprechende Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind dann zu entrichten. Die Erfassung, Aufzeichnung und Zahlung der Umsatzsteuer ist zu organisieren. Bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer, bei Kapitalgesellschaften der Körperschaftsteuer. Alle Gewerbebetriebe müssen außerdem die Gewerbesteuer beachten. Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag (= Gewinn). Um den Gewinn zu ermitteln, sieht das Steuerrecht entweder die Einnahmenüberschussrechnung oder die Bilanzierung/ doppelte Buchführung vor. Der Freibetrag zur Gewerbesteuer liegt derzeit bei 24.500,- Euro Gewerbeertrag (Gewinn).

Kleinunternehmerregelung

Bei Unternehmen, deren Umsatz im Jahr der Gründung voraussichtlich 22.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer nicht übersteigt, wird von Gesetzes wegen keine Umsatzsteuer erhoben, d. h. Sie müssen diese nicht an das Finanzamt abführen. Entsprechendes gilt für Jahre nach der Gründung, wenn folgende Doppelbedingung erfüllt ist: Der Umsatz im Vorjahr lag nicht über 22.000 Euro, im laufenden Jahr wird er voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.

Zu beachten ist allerdings, dass Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, keine Vorsteuer geltend machen können. Dies wiederum kann nachteilig sein, z. B. wenn in der Anfangsphase eines Betriebes höhere Investitionen getätigt werden. Zudem können Sie dann auch keine Mehrwertsteuer an Ihre Kunden ausweisen. Deshalb kann auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden mit der Folge, dass dann auch der Vorsteuerabzug möglich ist. Ein solcher Verzicht sollte allerdings gut überlegt werden, da er für fünf Jahre bindend ist.

Finanzierung

Öffentliche Fördermöglichkeiten sind für Nebenerwerbsgründer begrenzt. Mögliche Alternativen sind der KfW-Gründerkredit-Startgeld und der Thüringer Mikrokredit. Diese können beantragt werden, wenn der Nebenerwerb mittelfristig auf den Vollerwerb ausgerichtet ist.
Siehe: www.kfw.de
Tipp:
Wenn Sie Fragen rund um Finanzierung und Fördergelder haben, nutzen Sie auch hier unser kostenloses Beratungsangebot in der IHK Erfurt.

Versicherungen

Krankenversicherung für die Tätigkeit im Nebenerwerb

Inwieweit sich die selbstständige Nebentätigkeit eines Arbeitnehmers auf die gesetzliche Krankenversicherung auswirkt, hängt vom Einzelfall ab. Da es keine gesetzliche Definition für einen Haupt- oder Nebenerwerb gibt, ist der ausschlaggebende Faktor für eine Versicherungsfreiheit der Umfang der selbstständigen Tätigkeit.
Zudem veröffentlichte der GKV-Spitzenverband „Grundsätzliche Hinweise zum Begriff der hauptberuflich selbstständigen Erwerbstätigkeit“, die im Wesentlichen folgende Abgrenzungsmerkmale beinhalten:
(1)  Von einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit spricht man, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (Hinweis: kein eigenständiges Kriterium).
(2)  Ein oder mehrere Arbeitnehmer werden beschäftigt, deren Arbeitsentgelt zusammen 538 Euro übersteigt (Hinweis: entscheidungserhebliches Merkmal).
(3)  Wenn keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, lässt sich die Hauptberuflichkeit daraus ableiten, ob die selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensführung des Betroffenen von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her das Gepräge gibt.
(4)  Das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nimmt eine wirtschaftliche Bedeutung ein (§ 15 SGB IV).
(5)  Die Selbstständigkeit wird mehr als halbtags ausgeübt, einschließlich Vor- und Nacharbeiten, kaufmännische und organisatorische Betriebsführung, Behördengänge etc. und der zeitliche Aufwand damit über 20 Stunden wöchentlich liegt.
Letztendlich ist immer eine Gesamtschau vorzunehmen, da mehrere Faktoren in die Entscheidung einfließen.
Tipp:
Auf jeden Fall müssen Sie eine Meldung an Ihre Krankenkasse zur Aufnahme Ihrer selbstständigen Tätigkeit machen, aus der Art, Umfang und Nachrangigkeit gegenüber Ihrer Haupttätigkeit hervorgeht.

Krankenversicherung bei Selbstständigkeit neben dem Studium

Studenten bleiben bis zur Vollendung ihres 25. Lebensjahres weiterhin über die Eltern mitversichert; allerdings ist auch hier die Krankenkasse über Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit, Art und Umfang zu unterrichten. Wenn das monatliche Einkommen aus dem Nebengewerbe 505 Euro übersteigt, kann diese beitragsfreie Familienversicherung nicht weiter bestehen. Studenten müssen sich dann eigenständig in der studentischen Krankenversicherung versichern. Wenn das Studium nachrangig betrieben wird (selbstständige Tätigkeit darf 20 Stunden pro Woche nicht überschreiten), gelten die Regelungen für Vollzeitselbstständige.
Tipp:
Studenten, die BAföG beziehen, sollten sich in der Agentur für Arbeit oder im Studentenwerk über die Wirkungen der Verdienste auf eventuelle BAföG-Zahlungen informieren.

Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versicherungspflicht bzw. soziale Absicherung bei Arbeitnehmertätigkeit und Bezug von Arbeitslosengeld weiter. Es sind also keine zusätzlichen Beiträge in Folge der nebenberuflichen Selbstständigkeit zu zahlen. Allerdings besteht für eine Vielzahl von Berufen eine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 SGB IV), wie z. B. selbstständige Lehrer, Erzieher, Selbstständige mit einem Auftraggeber, zulassungspflichtige Handwerker (Anlage A) mit der Folge zusätzlicher Beiträge. Versicherungsfrei sind allerdings Personen, die eine geringfügige selbstständige Tätigkeit nach § 8 Abschnitt 3 SGB IV (wenn Einkommen regelmäßig monatlich 538 Euro nicht übersteigt - § 5 Absatz 2 SGB VI) ausüben.
Tipp:
Lassen Sie sich vor Aufnahme Ihrer nebenberuflichen Selbstständigkeit in der Deutschen Rentenversicherung beraten.

Gesetzliche Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

Der gesetzliche Auftrag der Berufsgenossenschaften ist die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Gesundheitsgefahren. Es ist eine „Haftpflichtversicherung“ für die Arbeitgeber gegenüber ihren Arbeitnehmern (einschließlich geringfügig Beschäftigter). Einige Berufsgenossenschaften sehen eine Versicherungspflicht für die Unternehmer vor. Je nach Satzung gibt es bestimmte Ausnahmen oder Befreiungsmöglichkeiten auf Antrag. Möglich ist auch eine freiwillige Versicherung auf Antrag. Beachten Sie, dass Sie Ihr Unternehmen innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Berufsgenossenschaft anmelden müssen, auch wenn keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.
 

Weitere Versicherungen

Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, weitere betriebliche Versicherungen abzuschließen. Denken Sie dabei vor allem an eine Betriebshaftpflichtversicherung. Sie tritt für Sach-, Vermögens- oder Personenschäden ein, die Sie Dritten zufügen. Die Betriebshaftpflichtversicherung ist umso sinnvoller, je mehr Sie direkt bei Kunden tätig sind und dort Schäden verursachen können. Beachten Sie, dass für bestimmte Berufe eine Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist (z. B. Bewachungsgewerbe, Versicherungsvermittlung).
Tipp:
Sprechen Sie mit einem Versicherungsvermittler Ihrer Wahl über Erfordernisse und Möglichkeiten.

Zusammenfassung

Wer sich im Kammerbezirk der IHK Erfurt selbstständig machen möchte, ob neben- oder hauptberuflich, ist nicht allein. Es gibt eine Fülle von Beratungsangeboten verschiedenster Institutionen. Die IHK Erfurt versteht sich zusammen mit ihren Partnern als zentrale Anlaufstelle und bietet ein umfassendes Angebot an Informationen und Beratungen, Veranstaltungen und Seminaren.