Energiekrise

Meldefristen zur Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse

Um Unternehmen in der Energiekrise zu entlasten hat der Gesetzgeber ein umfangreiches Hilfspaket verabschiedet. Mit der Ausgestaltung der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse gelten zahlreiche Meldefristen sowie absolute und relative Höchstgrenzen. Diese sind im Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) und Strompreisbremsengesetz (StromPBG) gesetzlich verankert. (Die angegebenen Melde und Nachweispflichten unterscheiden sich nicht nach den einzelnen Energieträgern und werden deshalb zusammen aufgeführt).

Allgemeine Meldefristen

Die folgenden Meldepflichten gegenüber dem Lieferanten oder Netzbetreiber gelten für alle Unternehmen. Abhängig von Entlastungshöchstgrenzen sind weitere Melde- und Nachweispflichten zu erbringen.
  1. 31. März 2023: Ex-Ante Mitteilungspflicht für Unternehmen gegenüber ihrem Lieferanten ab einer erwarteten Entlastung von 150.000 EUR in mindestens einem Monat an sämtlichen Entnahmestellen [§22 Abs. 1 EWPBG und §30 Abs. 1 StromPBG]. Bei einer Missachtung wird die maximale Entlastung automatisch bei 150.000 Euro im Monat gedeckelt. Dabei ist einzureichen:
    • Selbsterklärung über voraussichtliche Einhaltung der absoluten und relativen Höchstgrenzen (siehe §18 EWPBG oder §9StromPBG)
    • Aufteilung der Höchstgrenze auf die unterschiedlichen Lieferanten
    • Aufteilung der Höchstgrenze auf die einzelnen Monate
  2. 31. Mai 2024: An die Ex-Ante Mitteilungspflicht schließt sich bei den betroffenen Unternehmen die Ex-post Mitteilungspflicht gegenüber dem Lieferanten an. Diese muss folgendes beinhalten:
    • Tatsächliche absolute Höchstgrenze Gas/Wärme/Dampf an Lieferanten
    • Achtung: Bei Nichtbeachtung der Ex-post Mitteilungspflicht fordert der Energielieferant die Entlastungsbeträge zurück. Die hier aufgeführte Mitteilungspflicht wird je nach Überschreitung der Höchstgrenzen durch zusätzliche Anforderungen ergänzt. Diese können Sie dem nachfolgenden Kapitel entnehmen.
  3. 30. Juni 2024: Mitteilungspflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber für Unternehmen ab 100.000 EUR Entlastung im Jahr an sämtlichen Entnahmestellen [§22 Abs. 5 EWPBG oder §30 Abs. 5 StromPBG]. Dabei ist einzureichen:
    • Firma und Anschrift
    • Handelsregister und Registernummer
    • Entlastungssumme in Spannen
    • Selbsteinschätzuung ob KMU oder sonstiges Unternehmen
    • Gebietseinheit auf NUTS 2 Ebene (Thüringen)
    • Hauptwirtschaftszweig nach NACE-Gruppe

Melde und Nachweispflichten bezogen auf die Entlastungshöchstgrenzen

Der Gesetzgeber legt zwei Arten von Höchstgrenzen für die Entlastungsummen fest. Absolute Höchstgrenzen definieren den maximal anzusetzenden Höchstbetrag in Mio Euro und relative Höchstgrenzen den Anteil in Prozent, den ein Unternehmen oder Unternehmensverbund maximal erhalten kann. Für die Berechnungen ist eine Summierung aller Entlastungen erforderlich. Diese umfassen neben den Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen weitere Hilfen im Rahmen des Maßnahmenpaketes der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten. Für eine Überschreitung der Höchstgrenzen sind erweiterte Pflichten sowie Mitteilungen gegenüber der Prüfbehörde und dem Lieferanten einzuhalten.

Bis zu einer Entlastungssumme von 2 Mio. Euro

  1. Bei Überschreitung der Entlastungssumme von 150.000 Euro in mindestens einem Monat:
    • Ex-Ante Mitteilungspflicht beachten
    • Ex-post Mitteilung muss zusätzlich zu den oben aufgeführten Erfordernissen eine Bestätigung des Unternehmens über die Einhaltung der 2 Mio. EUR Grenze enthalten

Bis zu einer Entlastungssumme von 4 Mio. Euro (Unternehmen oder Unternehmensverbund)

  1.  Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis [§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG]
  2. Mitteilung an die Prüfbehörde über alle verbundenen Unternehmen und deren Entnahmestellen
  3. Mitteilung an die Prüfbehörde über sonstige erhaltene Entlastungen aus dem Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Umgang mit den hohen Energiekosten [§2 Nummer 4 EWPBG oder §2 Nummer 4 StromPBG]
  4. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfvermerk eines Wirtschaftsprüfers über krisenbedingte Mehrkosten und dass die Höchstgrenze von 4 Mio. EUR nicht überschritten wurde.
  5. Maximale Entlastungssumme: 50% der krisenbedingten Energiemehrkosten [§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG]
  6. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 [§29 EWPBG oder §37 StromPBG]

Bis zu einer Entlastungssumme von 100 Mio. Euro (Grenze für Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis [§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG]
  2. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen [§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG] bei der Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 die EBITDA um 30% zurückgegangen ist
  3. Maximale Entlastungssumme: 40% der krisenbedingten Energiemehrkosten [§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG]
  4. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen [§29 EWPBG oder §37 StromPBG]
  5. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro tritt ein Boniverbot und ab 50 Mio. Euro ein Dividendenverbot [§29a EWPBG oder §37a StromPBG] in Kraft.
  6. Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  7. Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
  8. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 100 Mio.
  9. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!

Bis zu einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen oder Unternehmensverbund mit besonderer Betroffenheit)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis [§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG]
  2. Feststellung der Energieintensität* eines Unternehmens [§ 2 Nummer 3 EWPBG oder § 2 Nummer 7 StromPBG] durch Prüfbehörde
  3. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen [§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG] durch die Prüfbehörde notwendig. Liegt vor, wenn ohne die Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 das EBITDA um 40% zurückgegangen ist
  4. Maximale Entlastungssumme: 65% der krisenbedingten Energiemehrkosten [§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG].
  5. Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70% der EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert des EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  6.  Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen [§29 EWPBG oder §37 StromPBG]
  7. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro tritt ein Boniverbot [§29a EWPBG oder §37a StromPBG] in Kraft.
  8. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 50 Mio. Euro.
  9. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!

Bis zu einer Entlastungssumme von 150 Mio. Euro (Grenze bei energieintensiven Unternehmen mit besonderer Betroffenheit, in bestimmten Branchen)

  1. Ex-Ante Mitteilung einer Überschreitung der 2 Mio. Grenze gegenüber dem Lieferanten und der Prüfbehörde unverzüglich nach Kenntnis [§22 Abs. 2 EWPBG oder §30 Abs. 2 StromPBG]
  2.  Feststellung zur Energieintensität* [§ 2 Nummer 3 EWPBG oder § 2 Nummer 7 StromPBG] durch Prüfbehörde und Zugehörigkeit zu einer bestimmten Branche [Anlage 2 EWPBG oder Anlage 2 StromPBG]
  3. Einreichung eines Prüfantrags zur Feststellung der besonderen Betroffenheit von hohen Energiepreisen [§18 Abs. 4 EWPBG oder §9 Abs. 4 StromPBG] durch die Prüfbehörde. Liegt vor, wenn ohne Fördersumme im Vergleich zum gleichen Zeitraum 2021 EBITDA um 40% zurückgegangen ist.
  4. Maximale Entlastungssumme: 80% der krisenbedingten Energiemehrkosten nach [§18 Abs. 2 EWPG oder §9 Abs. 1 StromPBG].
  5. Das EBIDA darf durch die Entlastungen nicht 70% des EBIDA des gleichen Zeitraumes aus 2021 erreichen. Ebenfalls darf der Wert der EBIDA nicht über 0 steigen, sofern dieser im gleichen Zeitraum 2021 negativ war.
  6. Arbeitsplatzerhaltungspflicht bis 30.04.2025 bei Inanspruchnahme der Entlastungen [§29 EWPBG oder §37 StromPBG]
  7. Ab einer Entlastung von 25 Mio. Euro tritt ein Boniverbot und ab 50 Mio. Euro ein Dividendenverbot [§29a EWPBG oder §37a StromPBG] in Kraft.
  8. Ab einer Entlastungssumme von 50 Mio. Euro muss ein Plan zur Verbesserung des Umweltschutzes und der Versorgungssicherheit bis zum 31. Dezember 2024 bei der Prüfbehörde vorgelegt werden (Transformationskonzept).
  9. Ex-Post Mitteilung an Lieferanten mit Prüfbescheid der Prüfbehörde über die Feststellung der Höchstgrenze von 150 Mio. Euro.
  10. Es besteht die Möglichkeit des freiwilligen Verzichts auf Entlastungen über 25 Mio. Euro durch eine Erklärung gegenüber der Prüfbehörde!
* Energieintensität : Nach §2 Abs. 3 EWPBG oder §2 Abs. 7 StromPBG sind Unternehmen energieintensiv, wenn sich ihre Energiebeschaffungskosten
  • für das Kalenderjahr 2021 auf mindestens 3 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen oder
  • für das erste Halbjahr des Kalenderjahres 2022 auf mindestens 6 Prozent des Produktionswertes oder des Umsatzes belaufen
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