Nachhaltigkeits-Berichterstattung

Nachhaltigkeits­berichterstattung - CSRD

Künftig müssen eine deutliche höhere Zahl von Unternehmen deutlich mehr über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten. Aktuell können Sie sich an mehreren EU-Konsultationen beteiligen.

Konsultation der VSME-Standards

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat die Konsultation der freiwilligen KMU-Standards (VSME) gestartet, an der wir uns als IHK beteiligen möchten und um Ihre aktive Mithilfe bitten.
Dafür haben wir einen Fragebogen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 232 KB) erstellt, den Sie bitte bis zum 26. April 2024 an uns zurücksenden. 
Der Voluntary SME-Standard (VSME) soll den nicht kapitalmarktorientierten KMU helfen, die Informationsanforderungen der nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmen oder auch der Banken zu erfüllen. Der VSME wird nicht verbindlich sein, sondern als „freiwillige“ Möglichkeit für KMU zur Verfügung stehen. Der Entwurf für den VSME, welcher im Auftrag der EU-Kommission von EFRAG erstellt wurde, steht nun bis zum 21. Mai 2024 zur Konsultation.
Die DIHK hat mit interessierten KMU eine kleine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich mit der Praktikabilität des VSME-Entwurfs befasst. Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe stellen wir dann zur Verfügung.
Im Rahmen der Konsultation des VSME-Entwurfs sind die Einschätzungen und Bewertungen der KMU, die den VSME anwenden können, aber auch der großen Unternehmen und Geschäftspartner etc., die Daten der KMU anfordern, von Bedeutung. 
Weitere Informationen, unter anderem Erläuterungen zur Entwicklung des VSME-Entwurfs und zum Hintergrund sind ebenfalls unter: News - EFRAG abrufbar.

EU-Konsultation zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat Entwürfe für Leitlinien zur Konsultation vorgelegt. Diese sollen Sie in Ihren Unternehmen bei der Anwendung der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) unterstützen. Neben Entwürfen für Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse und zur Wertschöpfungskette wurde eine Exceltabelle mit den in den ESRS enthaltenen Datenpunkten als Entwurf zur Konsultation gestellt. Die künftigen Leitlinien und die Exceltabelle sind grundsätzlich unverbindlich.

Entwurf für die unverbindlichen Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse 

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sowie die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definieren an verschiedenen Stellen die Eckpunkte einer Wesentlichkeitsanalyse. Aus der Wesentlichkeitsanalyse ergibt sich grundsätzlich, über welche Themen das jeweilige Unternehmen im Rahmen seiner Nachhaltigkeitsberichterstattung zu berichten hat.  Bis auf die in ESRS 2 enthaltenen Daten und Informationen, hat das jeweilige Unternehmen über die in den ESRS enthaltenen Themen zu berichten, die für das Unternehmen individuell wesentlich im Hinblick auf die sogenannte doppelte Wesentlichkeit sind.
Allerdings hat das Unternehmen auch über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen, die (bisher) nicht in den ESRS enthalten sind, zu berichten, soweit sie für das individuelle Unternehmen wesentlich sind.
  • Kapitel 2 des Leitlinienentwurfs trägt die Anforderungen der ESRS an die Wesentlichkeitsanalyse zusammen,
  • Kapitel 3 soll aufzeigen, wie die Wesentlichkeitsanalyse Schritt für Schritt durchzuführen ist und nimmt auch Bezug auf die einzubeziehenden Stakeholder.
  • Kapitel 4 soll erläutern, wie Unternehmen andere Standards (GRI, ISSB) etc. in ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung einbeziehen können.
  • Kapitel 5 enthält FAQs zu verschiedenen Themen. 

Entwurf für die unverbindlichen Leitlinien zur Wertschöpfungskette  

Der Entwurf der Leitlinien zur Wesentlichkeitsanalyse ist verknüpft mit dem Leitlinienentwurf zur Wertschöpfungskette. Die Wertschöpfungskette ist grundsätzlich in die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette) einzubeziehen, soweit diese mit wesentlichen Auswirkungen, Risiken und Chancen für das Unternehmen verknüpft sind. Auch zur Wertschöpfungskette finden sich an verschiedenen Stellen von CSRD und ESRS-Vorgaben, die die Leitlinien unter anderem zusammentragen. Die Leitlinien definieren in:
  • Kapitel 2 die Wertschöpfungskette, gehen auch auf die einzubeziehenden bestimmten verbundenen oder Joint-Venture-Unternehmen ein und nehmen die in den Umwelt- und Sozialstandards (E- und S-ESRS) einbezogene operationale Kontrolle mit auf. Integriert sind auch die von ESRS 1 vorgesehenen Einschränkungen in den Übergangsbestimmungen für die ersten drei Berichtsjahre sowie das sog. LSME-Cap (In den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen nach Art. 29b Abs. 4 CSRD keine Angaben gefordert werden, die Unternehmen verpflichten würden, Informationen von kleinen und mittleren Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette einzuholen, die über die Informationen hinausgehen, die gemäß den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen - sog. LSME-Standard nach Art. 29c CSRD anzugeben sind.).
  • Kapitel 3 enthält FAQs u. a. zur Schätzung, soweit keine Daten vorliegen.
  • In Kapitel 4 werden in einer Value Chain-Map die in den ESRS enthaltenen Angabepflichten zur Wertschöpfungskette zusammengetragen. Darüber hinaus hat das Unternehmen auch darüberhinausgehende wesentliche unternehmensspezifische Angaben zur Wertschöpfungskette in seine Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen.

Entwurf einer Tabelle mit den in den ESRS enthaltenen Datenpunkten  

EFRAG hat zudem die Datenpunkte aus den verschiedenen ESRS in einer Exceltabelle zusammengetragen. 

Hintergrund

Künftig müssen eine deutliche höhere Zahl von Unternehmen deutlich mehr über ihre Nachhaltigkeitsaktivitäten berichten. Das hat das Europäische Parlament beschlossen. Am 10. November 2022 wurde der Kompromiss zwischen Rat und Parlament zur „Corporate Sustainability Reporting Directive” (CSRD)angenommen.
Am 31. Juli 2023 hat die EU-Kommission den Delegierten Rechtsakt zum ersten Set der ESRS veröffentlicht. Damit werden in der Europäischen Union verbindliche Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung festgelegt.
Die CSRD wird die Non-Financial Reporting Directive (NFRD oder sog. CSR-Richtlinie) ersetzen. Parallel hat die von der EU-Kommission mit der Erstellung von Berichtsstandards beauftragte European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) die Draft-Versionen der zwölf Berichtsstandards veröffentlicht.
Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments am 28. November 2022 gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen. Er wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Die Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung weitet den Anwendungsbereich stark aus und sieht unterschiedliche Zeitpunkte für die erstmalige umfangreichere Berichterstattung vor, vgl. Art. 5 der neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie. 

Aufbau und Übersicht über die Standards

Die Konsultation betrifft 12 Standards (ESRS). Zwei davon betreffen themenübergreifende Angaben und Prinzipien und zehn beziehen sich auf die klassische dreigliedrige Nachhaltigkeitsberichterstattung (Environment, Social und Governance /ESG). Die Standards sollen nun noch einem redaktionellen Prüfung unterzogen werden. Die EU-Kommission will auf dieser Basis bis zum 30. Juni 2022 delegierte Verordnungen erlassen, die dann als Standards direkt gelten.
Die zehn themenspezifischen ESRS enthalten eine Vielzahl an Berichtsanforderungen, die durch Anwendungsleitlinien präzisiert und erweitert werden. Dabei sind sie grundsätzlich folgendermaßen strukturiert:
  • Inhaltsverzeichnis
  • Zielsetzung
  • Interaktion mit anderen ESRS
  • Offenlegungspflichten
  • Allgemeines, Governance, Strategie und Wesentlichkeitsbeurteilung
  • Umsetzung, Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen
  • Leistungsmessung (Ziele und KPI’s)
  • Anhang A: Definitionen
  • Anhang B: Anwendungsleitlinien

CSRD: Stand der Umsetzung

Ziel der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist es, dass Unternehmen vergleichbare und verlässliche Nachhaltigkeitsinformationen veröffentlichen. Die neue Richtlinie soll die bestehenden Anforderungen zur nicht finanziellen Berichterstattung ablösen, die durch die sogenannte CSR-Richtlinie verankert wurden.

Wer muss berichten?

Direkt betroffen sind alle „großen” Unternehmen, die der sogenannten Rechnungslegungsrichtlinie unterfallen, und am Bilanzstichtag mindestens zwei der drei folgenden Größenmerkmale überschreiten:
  • 20 Millionen Euro Bilanzsumme,
  • 40 Millionen Euro Nettoumsatzerlöse,
  • durchschnittliche Beschäftigtenanzahl: > 250
sowie kleine und mittelständische kapitalmarktorientierte Unternehmen ab 10 Beschäftigten und 2 Millionen Euro Bilanzsumme bzw. Umsatz pro Jahr.
Im Vergleich zur CSR-Richtlinie erhöht sich damit die Zahl allein der in Deutschland betroffenen Unternehmen von 500 auf 15.000. Hinzu kommen mittelbar betroffene Zulieferunternehmen.

Ab wann muss gemäß CSRD berichtet werden?

Die Richtlinie soll schrittweise umgesetzt werden und wie folgt gelten:
  • 1. Januar 2024 für Unternehmen, die bereits der CSR-Berichterstattung unterliegen (das heißt: Berichterstattung im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024, soweit Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht);
  • 1. Januar 2025 für große Unternehmen, die derzeit noch nicht der CSR-Berichterstattung unterliegen und alle Mutterunternehmen einer großen Gruppe (Berichterstattung im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025);
  • 1. Januar 2026 für börsennotierte KMU sowie kleine und nicht komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen (Berichterstattung im Jahr 2027 über Geschäftsjahr 2026). Kapitalmarktorientierte KMU können für Geschäftsjahre, die vor dem 1. Januar 2028 beginnen, beschließen, auf einen Nachhaltigkeitsbericht zu verzichten. Sie müssen in ihrem Lagebericht aber angeben, warum die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht vorgelegt wurde.
Der Nachhaltigkeitsbericht als separater Abschnitt des Lageberichts muss künftig zur Erlangung begrenzter Sicherheit und später zur Erlangung hinreichender Sicherheit geprüft werden. Die neue Richtlinie sieht zudem Formatvorgaben für die Veröffentlichung, das einheitliche europäische Berichtsformat gemäß Art. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und eine Etikettierung/Tagging vor.

Grundsätzliche Anforderungen an den Inhalt

Grundsätzlich müssen nach Artikel 19a der CSRD alle Informationen zu den Auswirkungen des Unternehmens auf die Nachhaltigkeit sowie zu den Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf das Unternehmen offengelegt werden (Prinzip der doppelten Materialität). Diese Informationen müssen innerhalb des Lageberichts durch einen speziellen Abschnitt des Lageberichts eindeutig identifizierbar sein.
Laut Artikel 19a müssen folgende Informationen enthalten sein:
(a) eine kurze Beschreibung des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens, einschließlich:
  • Widerstandsfähigkeit des Geschäftsmodells und der Strategie des Unternehmens gegenüber Nachhaltigkeitsrisiken;
  • Chancen durch Nachhaltigkeit;
  • Pläne des Unternehmens, einschließlich der Durchführungsmaßnahmen und der damit zusammenhängenden Finanz- und Investitionspläne, mit denen sichergestellt werden soll, dass das Geschäftsmodell und die Strategie mit dem Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft und mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 °C und dem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 vereinbar sind;
  • wie das Geschäftsmodell und die Strategie des Unternehmens den Interessen der Stakeholder des Unternehmens und den Auswirkungen des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsfragen Rechnung tragen;
  • wie die Strategie des Unternehmens in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen umgesetzt wurde;
(b) eine Beschreibung der von dem Unternehmen festgelegten zeitgebundenen Ziele in Bezug auf Nachhaltigkeitsbelange, gegebenenfalls einschließlich absoluter Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen zumindest für 2030 und 2050, eine Beschreibung der Fortschritte, die das Unternehmen bei der Erreichung dieser Ziele erzielt hat, und eine Angabe, ob die umweltbezogenen Ziele des Unternehmens auf schlüssigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
(c) eine Beschreibung der Rolle der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen sowie ihrer Fachkenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung dieser Rolle oder des Zugangs zu solchen Fachkenntnissen und Fähigkeiten;
(d) eine Beschreibung der Nachhaltigkeitspolitik des Unternehmens;
(e) Informationen über das Bestehen von Anreizsystemen zum Thema Nachhaltigkeit für Mitglieder der Verwaltungs-, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane;
(f) eine Beschreibung folgender Punkte
  • das von dem Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsaspekte durchgeführte Sorgfaltsprüfungsverfahren, gegebenenfalls im Einklang mit den EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung eines Sorgfaltsprüfungsverfahrens;
  • die wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen nachteiligen Auswirkungen im Zusammenhang mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Wertschöpfungskette, einschließlich seiner Produkte und Dienstleistungen, seiner Geschäftsbeziehungen und seiner Lieferkette, sowie die Maßnahmen, die zur Ermittlung und Verfolgung dieser Auswirkungen ergriffen wurden, und andere nachteilige Auswirkungen, die das Unternehmen ermitteln muss gemäß anderen EU-Anforderungen an Unternehmen zur Durchführung des Due-Diligence-Verfahrens;
  • alle vom Unternehmen ergriffenen Maßnahmen und das Ergebnis dieser Maßnahmen, um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen zu verhindern, zu mindern, zu beheben oder zu beenden;
(g) eine Beschreibung der Hauptrisiken, denen das Unternehmen im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsaspekten ausgesetzt ist, einschließlich der wichtigsten Abhängigkeiten des Unternehmens von solchen Aspekten, und der Art und Weise, wie das Unternehmen mit diesen Risiken umgeht;
(h) Indikatoren, die für die unter den Buchstaben a bis f genannten Angaben relevant sind.
Die Unternehmen berichten über das Verfahren, mit dem die Informationen ermittelt wurden, die sie gemäß Absatz 1 in den Lagebericht aufgenommen haben. Die aufgeführten Informationen müssen jeweils Informationen über kurz-, mittel- und langfristige Zeithorizonte enthalten.
Gegebenenfalls enthalten die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen über die eigenen Tätigkeiten des Unternehmens und über seine Wertschöpfungskette, einschließlich Produkte und Dienstleistungen, seine Geschäftsbeziehungen und seine Lieferkette. Liegen in den ersten drei Jahren der Anwendung dieser Richtlinie nicht alle erforderlichen Informationen über die Wertschöpfungskette vor, so erläutert das Unternehmen die Anstrengungen, die es unternommen hat, um die Informationen über seine Wertschöpfungskette zu erhalten, die Gründe, warum diese Informationen nicht eingeholt werden konnten, und die Pläne des Unternehmens, diese Informationen in Zukunft einzuholen.

Vorschläge zur Entbürokratisierung der Unternehmensberichterstattung

Am 17. Oktober 2023 veröffentlichte die Europäische Kommission ihr Arbeitsprogramm für 2024.
In dem Arbeitsprogramm bekräftigt die Kommission ihr Ziel, den Aufwand zur Unternehmensberichterstattung um 25 % zu verringern, was sie durch folgende Maßnahmen erreichen will:
  • Rationalisierung und Straffung bestehender Berichtspflichten.
  • Verschiebung der Frist für die sektorspezifischen ESRS (Branchenstandards) von Juni 2024 auf Juni 2026.
  • Anpassung der Schwellenwerte für KMU im Rahmen der Rechnungslegungsrichtlinie, um der Inflation Rechnung zu tragen. (siehe unten)
  • Unterstützung einer „verhältnismäßigen” Anwendung der Anforderungen im Rahmen der CSDDD = Lieferkettenrichtlinie.
  • Außerdem ist von den Unternehmen keine Taxonomie-Bewertung für Tätigkeiten erforderlich, die für ihre Geschäftstätigkeit nicht wesentlich sind und bei denen es an Nachweisen oder Daten zum Nachweis der Einhaltung der technischen Bewertungskriterien mangelt.

(Quelle: DIHK, EFRAG)