Emissionshandelsverordnung 2030 veröffentlicht
Am 01.01.2021 startet die vierte Handelsperiode des Europäischen Emissionshandels. Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen können Sie auf Antrag jeweils für den Zeitraum 2021 bis 2025 (erste Zuteilungsperiode) und 2026 bis 2030 (zweite Zuteilungsperiode) eine kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen beantragen. Kleinemittenten können sich von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen.
Als Kleinemittenten gelten Anlagen, die in jedem Jahr eines definierten Bezugszeitraums weniger als 15.000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent emittiert haben. Diese können sich nach § 16 Emissionshandelsverordnung (EHV) für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 und 2026 bis 2030 von der Teilnahme am Emissionshandel befreien lassen. Der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 sind die Jahre 2016 bis 2018; der Bezugszeitraum für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 sind die Jahre 2021 bis 2023. Während der Dauer der Befreiung muss der Betreiber "gleichwertige" Maßnahmen in Form einer Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Emissionsberechtigungen oder einer Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen leisten (genaueres ist in § 19 und § 20 EHV geregelt). Zudem greifen gestaffelte Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung nach § 5 THG (Anlagen < 5.000 t Kohlendioxidäquivalent ohne Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts; Anlagen > 5.000 t Kohlendioxidäquivalente alles drei Jahre Pflicht zur Verifizierung des Emissionsberichts).
Die Befreiung nach § 16 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Die Befreiung nach § 16 erlischt, wenn die Anlage in einem Berichtsjahr 25 000 Tonnen Kohlendioxidäquivalent oder mehr emittiert. Ab dem Kalenderjahr der Überschreitung der Emissionsgrenze unterliegt die Anlage der Pflicht zur Teilnahme am Emissionshandel nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
Für eine Befreiung wie auch für eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 muss bis spätestens 29. Juni 2019 ein Antrag bei der Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) eingereicht werden. Die Antragstellung erfolgt elektronisch. Das Antragsformular sowie ein Hinweispapier mit grundlegenden Informationen zum Antragsverfahren werden im Mai 2019 auf der DEHSt-Internetseite veröffentlicht. Antragsteller für die Kleinemittenten-Regelung sollten auch immer einen Antrag auf kostenlose Zuteilung stellen, da ansonsten im Falle einer Ablehnung des Befreiungsantrags auch keine kostenlose Zuteilung möglich wäre.