Klimaschutz
Pflichten für den Umgang mit fluorierten Treibhausgasen
Erweiterte Ein- und Ausfuhrbestimmungen
Mit Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung aufgeführten Stoffe (insbesondere Kältemittel mit fluorierten Treibhausgasen) eine Lizenz benötigt. Dies gilt auch für Erzeugnisse und Einrichtungen (bspw. Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Schaltanlagen), die diese Stoffe enthalten. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.
Weitere Informationen auf den Seiten des Umweltbundesamtes
Reglementierung von fluorhaltigen Gasen
Viele Unternehmen fallen - zum Beispiel als Betreiber von Klima- und Kühlgeräten - ggf. unter die neue europäische Verordnung über fluorierte Treibhausgase (F-Gase-Verordnung). Diese trat am 1. Januar 2015 in Kraft und löste die Vorgänger-Verordnung ab. Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur neuen Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und zur ergänzenden deutschen Chemikalien-Klimaschutzverordnung hat das Umweltbundesamt zusammengestellt.
Die hier abrufbare FAQ-Liste ist in neun thematische Abschnitte unterteilt. Das Umweltbundesamt weist darauf hin, dass seine Auslegungen für Gerichte oder Vollzugsbehörden nicht verbindlich sind. Für den Vollzug der Verordnungen sind die Bundesländer zuständig, die im Zweifelsfall kontaktiert werden sollten. Hier finden Sie eine Liste der zuständigen Behörden.
Zur ergänzenden deutschen Verordnung hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC) vor einiger Zeit eine gesonderte Vollzugshilfe zur Umsetzung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung erstellt.
Hier finden Sie die Liste anerkannter Einrichtungen und Fortbildungsträger nach § 5 Abs. 3 Chemikalien-Klimaschutzverordnung.
Registrierung im F-Gas-Portal
Aufgrund der novellierten EU-Verordnung über fluorierte Treibhausgase (vgl. hier im EU-Amtsblatt vom 20.02.2024) müssen sich mehr Unternehmen als bisher im F-Gas-Portal der EU registrieren. Die zugehörige Durchführungsverordnung wurde nun ebenfalls novelliert.
Die neue „Durchführungsverordnung (EU) 2024/2473 vom 19. September 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/573 hinsichtlich der Registrierung im F-Gas-Portal und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/661“ wurde am 20.09.2024 hier im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Sie gilt ab 10. Oktober 2024.
Bereits bestehende Registrierungen müssen allein deshalb nicht angepasst werden.
Wo findet man das F-Gas-Portal?
Das offizielle F-Gas-Portal der EU ist auf dieser EU-Seite zu finden.
Eine gute Übersicht über die mit F-Gasen verbundenen Pflichten veröffentlicht die EU hier.
Welche Unternehmen müssen sich registrieren?
Neu betroffen sind einige zusätzliche Gase sowie generell Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten. Artikel 20 Abs. 4 der EU-Verordnung 2024/573 listet alle betroffenen Unternehmen wie folgt auf, wichtig sind insbesondere die Punkte a) und e):
Unternehmen müssen über eine gültige Registrierung im F-Gas-Portal verfügen, bevor sie eine der folgenden Tätigkeiten ausführen:
- a) Ein- oder Ausfuhr von fluorierten Treibhausgasen sowie Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, außer im Falle der vorübergehenden Verwahrung im Sinne des Artikels 5 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;
- b) Einreichung einer Anmeldung gemäß Artikel 17 Absatz 3;
- c) Erhalt einer Quotenzuweisung für das Inverkehrbringen von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen gemäß Artikel 17 Absatz 4 oder Abgabe bzw. Annahme von Quotenübertragungen gemäß Artikel 21 Absatz 1 oder Erteilung bzw. Erhalt einer Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 2 oder Übertragung dieser Genehmigung zur Nutzung von Quoten gemäß Artikel 21 Absatz 3;
- d) Lieferung oder Entgegennahme teilfluorierter Kohlenwasserstoffe für die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a bis e genannten Zwecke;
- e) Durchführung aller anderen Tätigkeiten, über die gemäß Artikel 26 Bericht zu erstatten ist;
- f) Erhalt von Produktionsrechten gemäß Artikel 14 und Abgabe bzw. Annahme einer Übertragung und Genehmigung von Produktionsrechten gemäß Artikel 15;
- g) Überprüfung der in Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 26 Absatz 8 genannten Berichte.
Die Registrierung im F-Gas-Portal ist erst nach der Validierung durch die Kommission gültig und gilt, solange diese sie nicht aussetzt oder widerruft oder das Unternehmen sie nicht zurückzieht.
EU-Verordnungen zu fluorierten Gasen und zu FCKW
Am 20.02.2024 wurden zwei grundlegende EU-Verordnungen zum Klimaschutz und zum Schutz der Ozonschicht in überarbeiteter Form neu veröffentlicht. Beide traten am 11. März 2024 in Kraft.
Klimaschädliche teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) erst reduzieren, dann einstellen
Das Bundesumweltministerium fasst die erstgenannte Verordnung wie folgt zusammen: Die Verfügbarkeit von besonders klimaschädlichen teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) wird in der EU zunächst stark reduziert und bis 2050 vollständig eingestellt. Hierdurch wird der Preis für HFKW steigen und ein Anreiz zum Umstieg auf bereits verfügbare klima- und umweltfreundliche Alternativen geschaffen.
HFKW werden heute noch vor allem als Kältemittel eingesetzt. Nun greifen schrittweise neue und verschärfte Regeln beim Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse wie Kühlschränken, Klimaanlagen und Wärmepumpen mit klimaschädlichen F-Gasen. Wo bereits klima- und umweltfreundliche Alternativen auf dem Markt verfügbar sind, werden diese nach Übergangsfristen künftig zum Standard. Gleichzeitig wird es dort Ausnahmen und Flexibilitäten geben, wo der Umstieg noch nicht möglich ist. Gerade deutsche Hersteller sind Vorreiter in der Entwicklung F-Gas-freier Produkte und werden von den neuen Vorgaben profitieren.
Verbote
Ergänzend wird die neue F-Gas-Verordnung das Inverkehrbringen von neuen Produkten mit besonders klimaschädlichen F-Gasen nach Übergangsfristen verbieten. Zudem wird die EU in einigen Anwendungen schrittweise ganz aus F-Gasen aussteigen. So dürfen beispielsweise bestimmte neue Monoblock-Wärmepumpen ab 2032 keine F-Gase mehr enthalten. Ähnliche Schritte sieht die neue F-Gas-Verordnung für Split-Wärmepumpen und Split-Klimageräte vor, die ab 2035 keine F-Gase mehr enthalten dürfen.
Die neue F-Gas-Verordnung enthält zudem umfassende Regelungen zu Schwefelhexafluorid (SF6), dem klimaschädlichsten Treibhausgas. So wird der Einsatz in neuen elektrischen Schaltanlagen nach Übergangsfristen gänzlich verboten. Damit wird ein klimaneutraler Ausbau der Stromnetze ermöglicht. Um die Energiewende nicht zu behindern, greifen die Regeln nur dann, wenn ausreichend Alternativen verfügbar sind. Zudem darf ab 2035 grundsätzlich nur noch aufgearbeitetes oder recyceltes SF6 für Wartung und Instandhaltung elektrischer Schaltanlagen verwendet werden. Gerade deutsche Hersteller haben bereits F-Gas-freie marktverfügbare Produkte im Angebot.
Weitere Informationen zur F-Gase-Verordnung und den mit dieser Verordnung zusammenhängen Pflichten für Unternehmen und deren Personal sind auf der Internetseite des Umweltbundesamtes abrufbar.
Ein- und Ausfuhr benötigt EU-Lizenz
Die neue Verordnung 2024/573 hat auch Auswirkungen auf der Im- und Export. So wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal der EU notwendig ist.
Weitere Informationen und Hintergründe finden Sie hier:
Die neue EU-F-Gas-Verordnung (EU) 2024/573 ist hier abrufbar:
Hinweise zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/573 auf elektronische Schaltanlagen gibt die Publikation des Umweltbundesamtes (UBA) zum Herunterladen unter folgendem Link:
Tätigkeiten im Zusammenhang mit F-Gasen: Sachkundebescheinigungspflichten
Am 1. August 2008 war die Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten. Sie diente der Ergänzung und notwendigen Konkretisierung der europäischen Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über den Umgang mit bestimmten fluorierten Treibhausgasen (F-Gase-Verordnung). Festgelegt wurden insbesondere Dichtheitsanforderungen (Grenzwerte) für ortsfeste Anlagen, Prüfpflichten für mobile Einrichtungen, Rücknahme- und Rückgewinnungsvorschriften, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und Kennzeichnungsregeln.
Seit 1. Januar 2015 gilt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase. Damit ist die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 aufgehoben. Mit der neuen F-Gas-V soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.
Erweiterte Anforderungen
Durch die neue F-Gase-Verordnung ergeben sich für die Betreiber vieler Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzeinrichtungen oder elektrischer Schaltanlagen unmittelbar erweiterte Anforderungen an Dichtheitskontrolle, Sachkunde, Aufzeichnungen und Beschränkungen. Auch Kühllastkraftfahrzeuge und Kühlanhänger fallen u.a. erstmals in den Regelungsbereich der Verordnung. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll darüber hinaus durch Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbote für bestimmte Produkte erreicht werden.
Als Folge des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 wurde die Chemikalien-Sanktionsverordnung (ChemSanktionsV) ergänzt und die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) überarbeitet.
Betroffene Tätigkeiten
- die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen,
- die Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von Kälteanlagen in Kühl-LKW und -anhängern,
- die Rückgewinnung aus Kälteanlagen in Kühl-LKW und -anhängern,
- Dichtheitskontrollen an Kälteanlagen auf Kühl-LKW und -anhängern,
- die Reparatur und Stilllegung von ortsfesten Brandschutzeinrichtungen,
- Installation, Wartung, Instandhaltung, Reparatur oder Stilllegung von elektrischen Schaltanlagen sowie
- die Rückgewinnung aus allen stationären elektrischen Schaltanlagen, die nicht Hochspannungsschaltanlagen sind (Anmerkung: Tätigkeiten an Hochspannungsanlagen bedürfen bereits seit 4. Juli 2009 einer Sachkundebescheinigung).
Schon seit dem 4. Juli 2009 benötigen die Betriebe, die ortsfeste Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen (einschließlich deren Kreisläufe) sowie Brandschutzsysteme installieren, warten oder Instand halten, eine Bescheinigung, um ihre Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen. So müssen sich Personen, die Arbeiten mit fluorierten Treibhausgasen ausführen, einer Sachkundeprüfung unterziehen.
Bescheinigung für Betriebe
Eine Pflicht zum Erwerb der Bescheinigung entsteht immer dann, wenn die Kälte- oder Klimaanlagen, Wärmepumpen oder Brandschutzsysteme das Gas Schwefelhexafluorid oder bestimmte teilfluorierte bzw. perfluorierte Kohlenwasserstoffe enthalten. Die Gase sind in Anhang 1 der F-Gase-Verordnung gelistet. Die betroffenen Betriebe haben dann einen Anspruch auf Erteilung einer solchen Bescheinigung, wenn sie Personal beschäftigen, das die erforderliche Sachkunde für die betreffenden Tätigkeiten hat. Diese Sachkunde muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden.
Betriebe, die mit Brandschutzsystemen und Feuerlöschern arbeiten, müssen zusätzlich das jährlich zu erwartende Tätigkeitsaufkommen nachweisen und belegen, dass sie über ausreichend sachkundiges Personal verfügen sowie die technische Ausstattung für die erforderliche Tätigkeit besitzen.
Die Zertifizierung eines Betriebes erfolgt auf Antrag bei der zuständigen Behörde. In Thüringen ist das das Referat Umweltüberwachung beim Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.
Sachkundebescheinigungen für Personal
Die Betriebe können nur dann eine Bescheinigung erhalten, wenn sie für die Arbeit mit fluorierten Treibhausgasen Personal beschäftigen, das bestimmte persönliche Voraussetzungen, wie z.B. Zuverlässigkeit erfüllt. Hierzu gehört auch, dass die betreffenden Mitarbeiter über eine Sachkundebescheinigung verfügen.
Folgende Tätigkeiten dürfen seit 4. Juli 2009 nur noch mit Sachkundebescheinigung ausgeübt werden:
- Tätigkeiten an Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen,
- Tätigkeiten an Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten,
- Tätigkeiten an Brandschutzsystemen und Feuerlöschern,
- Tätigkeiten an Hochspannungsschaltanlagen und
- Tätigkeiten an Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen.
Die Ausstellung einer Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Chemikalien-KlimaschutzV ist bei der IHK Erfurt von den Personen aus Mitgliedsunternehmen zu beantragen.
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