Fernwärme Urteil durch Bundesverwaltungsgericht
Das Bundesverwaltungsgericht hatte am 8. September 2016 entschieden, dass Kommunen aus Klimaschutzgründen Anschluss- und Benutzungszwänge für Fernwärme festlegen dürfen, ohne konkret nachzuweisen, dass die Fernwärme CO2-ärmer ist als dezentrale Heizanlagen. In der Urteilsbegründung zum Fall Halberstadt hieß es, dass sich diese Vermutung aus §16 EEWärmeG ergibt. Nur wenn keine KWK oder EE verwendet werden, kann dies gerichtlich überprüft werden.
Laut Gericht genügt es nach § 16 EEWärmeG, "wenn der Anschluss- und Benutzungszwang den Zielen des Klima- und Ressourcenschutzes dient. Dabei spielt es für die grundsätzliche Anwendbarkeit der Befugnisnorm keine Rolle, ob die konkrete Fernwärmeeinrichtung den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage (zum EEWärmeG) genügt, also im bestimmten (Mindest-)Umfang unter Einsatz Erneuerbarer Energien betrieben wird."
"Ob der Anschluss- und Benutzungszwang an eine konkrete Fernwärmeeinrichtung, die nicht den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage genügt (mindestens 50 % KWK oder erneuerbare Energien), allerdings ein geeignetes, erforderliches und zumutbares Mittel zur Verbesserung des Klima- und Ressourcenschutzes ist," kann gerichtlich im Einzelfall überprüft werden. "Genügt die Fernwärmeeinrichtung jedoch den Anforderungen der Nummer VIII der Anlage zum Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz, begründet dies eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Anschluss- und Benutzungszwang von Gebäuden an eine solche Einrichtung zum Klima- und Ressourcenschutz geeignet ist."
Quelle: DIHK