Corona-Krise

Aktuelle Reiseinformationen für auslandsaktive Unternehmen

Informationen zu Einreisen nach Deutschland und Thüringen

Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes vom 28. September 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht aus Virusvariantengebieten. Die achte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung (PDF) ist am 7. Januar 2023 in Kraft getreten. Die Regeln für die Einreise nach der Coronavirus-Einreiseverordnung gelten bis zum Ablauf des 7. April 2023 fort.

Folgende Regelungen gelten deutschlandweit:

  • Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorlegen (Nachweispflicht). Ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Bei Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante aufzutreten droht, reicht ein PoC- Antigen-Test aus.
    Bei Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt, muss ein Test mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT) nachgewiesen werden. Der Testnachweis muss sich auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden zurückliegt. Für die Berechnung dieses Zeitraums ist der Zeitpunkt der Einreise oder geplanten Einreise (PoC-Antigen-Test) oder der geplante Zeitpunkt des Beginns der Beförderung (Testung mittels Nukleinsäurenachweis) maßgeblich. Der Nachweis muss im Rahmen der stichprobenhaften Überprüfung zur Kontrolle durch den Beförderer oder bei Einreise auf Anforderung durch die Bundespolizei oder die zuständige Behörde vorgelegt werden können.
  • Reisende ab 12 Jahren, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen unverzüglich nach Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörde zum Zwecke der stichprobenartigen Überprüfung des Vorliegens von Virusvarianten einen PoC-Antigen-Test sowie im Falle eines positiven Ergebnisses eine bestätigende Testung mittels Nukleinsäurenachweis durchführen lassen (Testpflicht nach Einreise). Anstelle des PoC-Antigen-Tests kann auch direkt ein Test mittels Nukleinsäurenachweis durchgeführt werden.
  • Beachten Sie bei Voraufenthalt in Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante bereits auftritt, zudem die dann zusätzlich geltende Quarantänepflicht: Sie sind dann verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in Ihre eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich dort ständig aufzuhalten (Quarantäne). Eventuelle Ausnahmen regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung. Sie dürfen keinen Besuch empfangen. Die Quarantänezeit dauert grundsätzlich 14 Tage. Eine Möglichkeit zur vorzeitigen Beendigung der Quarantäne besteht auch für geimpfte und genesene Personen grundsätzlich nicht. Bei Virusvariantengebieten, in denen eine besonders besorgniserregende Variante aufzutreten droht, besteht die Pflicht zur Quarantäne nicht.
  • Eine Liste der Virusvariantengebiete finden Sie unter: https://www.rki.de/risikogebiete.
  • Ausnahmen und weitere Informationen finden Sie unter:
    https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus-infos-reisende/faq-tests-einreisende.html

Aktuelle Einreisebestimmungen in der EU und weltweit

In etlichen Ländern gelten je nach Infektionsgeschehen andere Einschränkungen und Registrierungsanforderungen, Quarantänepflichten sowie Test-Vorschriften.
Welche Einreisebestimmungen und vor allem auch Ausnahmeregelungen für die jeweiligen Länder bestehen, finden Sie unter anderem bei folgenden Quellen und in den nachstehenden Informationen heraus:
•    Reisehinweise des Auswärtigen Amts
•    Seiten der deutschen Auslandsvertretungen im Ausland
•    Deutschen Auslandskammern im Ausland
Welche Regelungen in anderen Ländern gelten, erfahren Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amts.
Die Website "Re-open EU" der EU-Kommission gibt ab sofort laufend aktualisierte Informationen über Reisen in der EU, zu Verkehrsmitteln, Reisebeschränkungen und Regeln zum Schutz der öffentlichen Gesundheit wie Abstandsregeln und Tragen von Gesichtsmasken.
Ein Informationsportal zur Ermittlung der aktuellen Situation beim Grenzübertritt von Lkw liefert die Onlineplattform Truck Border Crossing Times.
Die Volksrepublik China (ausgenommen: Sonderverwaltungsregion Hongkong) gilt seit dem 9. Januar 2023 als "Virusvariantengebiet in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht".

Einschränkungen im internationalen Warenverkehr

Zollabwicklung in der EU

Um Unternehmen zu entlasten, hat die Zollverwaltung einige erleichternde Maßnahmen für die Zollabwicklung eingeführt. Die Maßnahmen können Sie im Einzelnen auf der Internetseite des Zolls nachlesen: Zollabwicklung EU: Was hat sich durch die Corona-Pandemie geändert?
Mit einem Update von Fragen und Antworten zu Erleichterungen für Unternehmen informiert der Zoll außerdem über steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Corona.

Import von Schutzausrüstung

Die Einfuhr von Persönlicher Schutzausrüstung wie Mund-Nasen-Schutz oder Schutzanzügen unterliegt strengen Kriterien, die in eigenen Verordnungen geregelt sind. Importeure müssen sicherstellen, dass die Ware den EU-Standards entspricht. Details zu den Regelungen finden Sie in unserem Artikel Import von Schutzausrüstung.

Elektronische Dokumente der IHK

Das elektronische Ursprungszeugnis (eUZ) erlebt in Zeiten der Kontaktbeschränkungen einen enormen Aufschwung. Kontaktlos und sogar vom Home-Office aus lassen sich Ursprungszeugnisse und Bescheinigungen bei der IHK beantragen und an einem beliebigen Drucker ausdrucken. Wer sich für diese Form der rein elektronischen Kommunikation mit der IHK interessiert, erfährt alle Details in unserem Artikel ElektronischesElektronisches Ursprungszeugnis (eUZ) (Artikel) Ursprungszeugnis.

Vorübergehende Ausfuhren

Für vorübergehende Ausfuhren ist das Carnet ATA-Verfahren auch während der Corona-Pandemie möglich. Zu den durch Grenzschließungen, Fluganullierungen oder Quarantäne eventuell verursachten Fristüberschreitungen gibt es unterschiedliche Regelungen. Empfehlenswert ist, ein Anschlusscarnet zu erstellen. Informieren Sie sich in unserem Artikel zum Carnet ATA.

Kontaktstelle für internationale Lieferketten-Hemmnisse eingerichtet

Die Industrie- und Handelskammern unterstützen Bund und Land bei der Identifizierung der Hemmnisse im EU-Binnenmarkt und in Drittstaaten. Unternehmen, die über Pandemie bedingte Beschränkungen zu Lasten von Liefer- und Wertschöpfungsketten berichten können, sollten uns diese Beispiele melden. Mehr zum Thema erfahren Sie hier.

Was passiert mit den bereits bestehenden Verträgen mit internationalen Geschäftspartner?

Bei Vertragsstörungen in Verbindung mit dem Coronavirus kann man derzeit im Hinblick auf die Vielzahl von behördlichen Maßnahmen wie Grenzschließungen, Reisewarnungen und Quarantänemaßnahmen davon ausgehen, dass hier Höhere Gewalt vorliegt. Falls sich im direkten Blick in den Vertrag nichts anderes ergibt, sind die Parteien damit zunächst einmal angehalten, den Vertrag – etwa durch eine zeitliche Verschiebung der Leistungserbringung – anzupassen. Ist dies nicht möglich, so werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit und jede Seite wird verpflichtet, etwaige schädlichen Wirkungen des Ereignisses jeweils selbst zu tragen. Zusätzliche Schadensersatzansprüche, wie etwa durch bereits getätigte Hotelbuchungen, gibt es grundsätzlich nicht.
In der Praxis raten wir Ihnen, die Sache einvernehmlich mit Ihrem Geschäftspartner zu klären und dabei die rechtlichen Hinweise zu Höherer Gewalt als Argumentationsgrundlage zu verwenden.

Wie verhält es sich mit Exportkreditgarantien?

Die staatlichen Exportkreditgarantien sind ein wichtiges und altbewährtes Außenwirtschaftsförderinstrument der Bundesregierung. Sie sichern Exporteure gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle ab und sind vielfach Grundlage für die Finanzierung eines Exportgeschäfts durch Kreditinstitute. Ab sofort können Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) auch innerhalb der EU und in bestimmten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden, um die negativen Auswirkungen der Corona-Pandemie für Exporteure zu begrenzen. Insbesondere mögliche Engpässe im privaten Exportkreditversicherungsmarkt können so aufgefangen werden.
Ermöglicht wird dies durch einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 27.3.2020, die Bestimmungen der sog. Kurzfristmitteilung zu ändern. Damit wird die Liste der marktfähigen Risiken, also der Länder, für die normalerweise keine Absicherung durch staatliche Exportkreditgarantien zulässig ist, vorübergehend gestrichen. Die Kommission hat damit schnell und flexibel auf die Bitten mehrerer Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, reagiert. Sie hat den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, zeitnah und entschlossen zu reagieren, sollten sich private Exportkreditversicherer als Reaktion auf die Corona-Pandemie zurückziehen.Begünstigte Länder sind neben der EU auch Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz, USA und das Vereinigte Königreich. Einzelheiten zu den erweiterten Deckungsmöglichkeiten für das Kurzfristgeschäft finden sich auf den Internetseiten des Mandatars des Bundes.
Zum 1. Juli 2020 traten weitere Maßnahmen in Kraft, die darauf abzielen, die Liquiditätssituation von Exporteuren und Importeuren zu verbessern, die Finanzierung von Geschäften zu erleichtern und die Refinanzierungsmöglichkeiten von Banken auszuweiten. Dieses 5-Punkte Maßnahmenpaket wurde im engen Austausch mit der deutschen Exportwirtschaft sowie Banken und Unternehmensverbänden entwickelt. Das Paket umfasst folgende Maßnahmen:
  • Verbesserte Finanzierungsmöglichkeiten für neue Exportgeschäfte
  • Einführung einer Shopping-Line-Deckung (unbefristet)
  • Erleichterungen bei den Entgelten für Exportkreditgarantien
  • Verbesserte Refinanzierungsmöglichkeiten für exportfinanzierende Banken
  • Weitere technische Verbesserungen bei den Exportkreditgarantien
Weitere Informationen zum 5-Punkte Maßnahmenpaket, zu den erweiterten Absicherungsmöglichkeiten und zur aktuellen Deckungspraxis finden Sie zudem auf der Website AGA.PORTAL.DE - Themenschwerpunkt Coronavirus.
Der gemeinsame Schutzschirm für Warenkreditversicherungen der Bundesregierung und der Kreditversicherer wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Dank dieser Ausnahmeregelung können auch weiterhin Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden. Ursprünglich sollten diese zum Ende des Jahres auslaufen. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten gelten für alle 27 EU-Staaten sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA sowie das Vereinigte Königreich.

C-19 Internationale Angebote, Gesuche, Kooperationen

Um Unternehmen, Initiativen und weitere Akteure zusammenzubringen, Angebote und Gesuche abzugleichen und Entwicklungspartner zu finden, gibt es inzwischen diverse Plattformen zur nationalen wie internationalen Kontaktanbahnung. Hier können Sie auch eigene Profile und Gesuche bzw. Angebote veröffentlichen:
Care & industry against Corona
Kooperationsplattform des Enterprise Europe Network mit Angeboten und Gesuchen von Medizintechnikunternehmen, Austausch von Best Practices sowie von Ideen und Ansätzen. Das Online-Portal wurde vom EEN Flandern und der flämischen Landesregierung eingerichtet, die IHK Erfurt / EEN ist Coorganiser und validiert die Profile der Thüringer Unternehmen und Einrichtungen.
Kontakt: Eva-Maria Nowak, Tel. 0361 3484-401, eva-maria.nowak@erfurt.ihk.de
https://care-industry-together-against-corona.b2match.io
Place2tex
Online-Marktplatz des Innovationsnetzwerks Südwesttextil, AFBW Allianz Faserbasierter Werkstoffe Baden-Württemberg e. V., Techtex Neckaralb. Anbieter von Schutzausrüstung, vor allem Masken, werden hier vernetzt.
https://www.place2tex.com/place2tex/corona-produkte
Covid-19 Industrial Clusters Response Portal
Diese EU-Plattform informiert und unterstützt den Austausch der Akteure der industriellen Clustergemeinschaft. Inhalt: Angebote und Gesuche zum Beispiel von Atemschutzmasken und Ventilatoren zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.
https://www.clustercollaboration.eu/coronavirus
Corona bezogene Ausschreibungen von Gesundheitsdiensten und Behörden
Das EU-Portal für öffentliche Ausschreibungen oberhalb der Schwellenwerte TED erleichtert den Zugang zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Mit einem Klick erhalten die Nutzer eine Liste der Ausschreibungen im Bereich der medizinischen Ausrüstung und des Gesundheitsschutzes. Die Übersicht spiegelt die Bedürfnisse der Gesundheitsdienste und Behörden wider und gibt somit Hinweise auf aktuelle wie auf längerfristige Geschäftschancen.
https://simap.ted.europa.eu/web/simap/covid-related-tenders

Live-Weltkarte der Johns Hopkins University zur Ausbreitung

Die Unsicherheit der Weltwirtschaft rund um das Coronavirus ist mit Händen zu greifen: Aktienkurse brechen ein, Produktions- und Lieferketten sind unterbrochen, viele Dienstleister und Kleinunternehmer stehen vor dem Nichts. Wie lange hält diese Unsicherheit noch an? Die Weltkarte der Johns Hopkins University gibt an, wie viele Menschen aktuell mit dem Coronavirus infiziert sind. Es ist somit auch ein Fieberthermometer für die Weltwirtschaft.

Diese Seite wird ständig aktualisiert und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Stand 02.02.2023