Vereinfachung EU-Unternehmenssteuerrecht
Tax-Omnibus 2026 - Unternehmenssteuerrecht
Mit einem neuen „Omnibus-Gesetz“ beabsichtigt die EU-Kommission, das Unternehmenssteuerrecht zu vereinfachen. Die durch die hohe Regulierungsdichte entstandenen Bürokratiekosten könnten nach aktuellen Einschätzungen bei Unternehmen und Steuerverwaltungen in Europa um rund sieben Milliarden Euro sinken.
Am 24. Juni 2026 legt die EU-Kommission ein entsprechendes Maßnahmenpaket ("Omnibus-Gesetz" ) vor, das zahlreiche steuerliche Vorschriften überarbeiten soll. Aus Sicht der Wirtschaft ist dieser Schritt dringend notwendig: In den vergangenen zehn Jahren hat sich im Bereich der Unternehmensbesteuerung ein immer dichteres Regelwerk entwickelt.
Im Zuge des BEPS-Prozesses (Base Erosion and Profit Shifting) präsentierte die EU-Kommission bereits 2016 umfassende Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuervermeidung (Anti Tax Avoidance Package). Dabei überführte sie die internationalen Standards von OECD und G20 in verbindliches EU-Recht. Ziel war es, identifizierte Steuerschlupflöcher im Binnenmarkt zu schließen und Gewinnverkürzungen sowie -verlagerungen multinationaler Konzerne einzudämmen.
Die Regulierung erfolgte vielfach sehr detailliert, etwa bei Transaktionen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, bei Zinszahlungen und Lizenzgebühren, Unternehmensfusionen oder beim Abzug bereits entrichteter Quellensteuern. Entsprechend gewann die Streitbeilegung zunehmend an Bedeutung. Seit 2022 gilt zudem die Mindeststeuer-Richtlinie, die eine effektive Mindestbesteuerung von 15 Prozent für international tätige Unternehmen sicherstellen soll.
Industrie- und Handelskammern und der DIHK kritisieren seit Jahren die fehlende inhaltliche Abstimmung vieler Regelungen. In der Praxis stellt es für Unternehmen eine erhebliche Herausforderung dar, sämtliche Vorgaben fehlerfrei umzusetzen. Mit dem Steuer-Omnibus verfolgt die EU-Kommission das Ziel, die Bürokratiekosten in Europa um etwa sieben Milliarden Euro zu senken, davon rund fünf Milliarden Euro bei den Unternehmen.
Wie lassen sich Unternehmen konkret entlasten?
Erstens: durch Ausnahmeregelungen.
Unternehmen, die der Mindeststeuer unterliegen, könnten von den Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz befreit werden. Zudem sollen künftig nur noch grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen der Quellensteuer unterliegen.
Unternehmen, die der Mindeststeuer unterliegen, könnten von den Regeln zur Hinzurechnungsbesteuerung nach dem Außensteuergesetz befreit werden. Zudem sollen künftig nur noch grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen innerhalb von Unternehmensgruppen der Quellensteuer unterliegen.
Zweitens: durch Anpassung oder Streichung von Schwellenwerten.
So könnte beispielsweise die Mindestbeteiligungsquote in der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie entfallen. Dadurch hätten mehr Unternehmen Zugang zur Quellensteuerbefreiung. Auch bei der Mutter-Tochter-Richtlinie käme eine Präzisierung in Betracht. Der steuerliche Abzug von Beteiligungskosten könnte nur noch bei wesentlichen Beteiligungen von über zehn Prozent ausgeschlossen werden.
So könnte beispielsweise die Mindestbeteiligungsquote in der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie entfallen. Dadurch hätten mehr Unternehmen Zugang zur Quellensteuerbefreiung. Auch bei der Mutter-Tochter-Richtlinie käme eine Präzisierung in Betracht. Der steuerliche Abzug von Beteiligungskosten könnte nur noch bei wesentlichen Beteiligungen von über zehn Prozent ausgeschlossen werden.
Forderungen von IHK und DIHK:
Verfahren zur Streitbeilegung sollten für mehr Unternehmen zugänglich sein und gleichzeitig deutlich zügiger ablaufen. Perspektivisch könnte der Anwendungsbereich auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, die von Doppelbesteuerung betroffen sind.
Darüber hinaus ist eine konsequente Umsetzung des Once-Only-Prinzips erforderlich. Unternehmensdaten sollten gegenüber Behörden nur einmal gemeldet werden müssen, idealerweise über alle staatlichen Bereiche hinweg.
Auch die Vielzahl an Optionen bei der Umsetzung von EU-Richtlinien sollte begrenzt werden, um eine weitere Rechtszersplitterung in der EU zu vermeiden. Die Vorschläge der Kommission gilt es nun zügig zu beraten und zu verabschieden, damit die angestrebten Entlastungen schnell Wirkung entfalten. Je stärker die betroffenen Unternehmen in den Prozess eingebunden sind, desto praxistauglicher fallen die neuen Regelungen aus. Bürokratieabbau und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit stehen dabei im Vordergrund.