Bescheinigungswesen
Oman ändert Legalisierungsverfahren
- Die Prüfung und das Stempeln durch die Ghorfa ist erforderlich.
- Verträge und Vollmachten sind durch einen Notar und das zuständige Landesgericht vorzubeglaubigen.
- Handelsregisterauszug ist vom Amtsgericht und Landgericht vorzubeglaubigen.
- Für die Bescheinigung des Patentamtes genügt eine Beglaubigung durch das Patentamt.
- Zertifikate und Herstellererklärungen sind durch einen Notar und das zuständige Landesgericht vorzubeglaubigen.
- Ursprungszeugnisse und Handelsrechnungen sind durch die IHK vorzubeglaubigen.
- Im Feld Nr. 3 des Ursprungszeugnis ist das Herstellerland bzw. sind die Länder genauestens anzugeben (z. B. Europäische Union ist nicht ausreichend).
- Auf der Rückseite jedes Ursprungszeugnisses ist folgende Klausel anzugeben: „We hereby declare that the mentioned merchandise is being exported on our own account. The goods are of pure German origin.“ (bitte beachten Sie: „merchandise“ für Ware, „foodstuff“ für Lebensmittel). Stammt die Ware aus mehreren Ländern, müssen die Länder in der Klausel entsprechend aufgezählt sein.
- Das Originaldokument soll als Solches gekennzeichnet sein und sich von der Kopie unterscheiden („Kopie“ – Stempel o.ä.).
- Alle Dokumente sind nach der Bearbeitung durch die Ghorfa ONLINE beglaubigen zu lassen. Der Link zum Video erklärt den Prozess der Online-Legalisierung.
- Den zu legalisierenden Dokumenten sind ein Anschreiben und ein frankierter und adressierter Rückumschlag beizulegen.
Anschrift der Konsularabteilung:
Botschaft des Sultanats Oman
Clayallee 82
14195 Berlin
Tel.: +49-30 – 810051 – 0
Fax: +49-30 – 810051 – 99
Botschaft des Sultanats Oman
Clayallee 82
14195 Berlin
Tel.: +49-30 – 810051 – 0
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