CBAM: Das System der CO2-Grenzausgleichsabgabe
Der Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) ist ein Instrument der EU, um für Importwaren einen fairen Preis für CO2-Emissionen festzulegen, die bei der Herstellung von CO2-intensiven Waren entstehen und um eine sauberere industrielle Produktion in Nicht-EU-Ländern zu fördern. Ab 01. Januar 2026 beginnt die CBAM-Regelphase und ab diesem Zeitpunkt können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Schrittweise kommt der Erwerb und die Abgabe von CBAM-Zertifikaten sowie von CBAM-Erklärungen hinzu.
- 1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen
- 2. Hintergrund und Funktionsweise
- 3. Welche Waren sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es?
- 4. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?
- 5. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?
- 6. Regelphase ab 2026 und CBAM-Vereinfachungen
- 7. Zulassung als CBAM-Anmelder
- 8. Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026
- 9. Pflichten aus der CBAM-Verordnung: CBAM-Erklärung und Zertifikatehandel
- 10. Thüringer CBAM-Dialog
- 11. Schulungsangebote und FAQs
Veranstaltungshinweis: Am 11.02.2026 geben wir Ihnen im Webinar "Fit für CBAM: Update zur Regelphase und strategischer Ausblick" einen klaren Überblick über den aktuellen Stand und die nächsten Entwicklungen – praxisnah und vorausschauend.
1. Aktuelle Entwicklungen und Informationen
- Zahlreiche Detailregelungen, die für den CBAM-Regelbetrieb notwendig sind, wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht. Dazu gehören die Berechnung der Emissionen, die neuen Standardwerte und Benchmarks, die Verifizierung von Emissionen aber auch die Vorschläge zur Ausweitung des CBAM-Warenkreises ab 2028.
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2210 der Europäischen Kommission vom 31.10.2025 wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Sie regelt die Anwendung der CBAM-Verordnung auf Waren und Veredelungserzeugnisse, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden. Die Verordnung tritt am 23. November in Kraft.
- Seit dem 20. Oktober 2025 ist die VERORDNUNG (EU) 2025/2083 („CBAM-Vereinfachungen“) in Kraft. Sie bringt wesentliche Änderungen für den CBAM mit sich. Damit werden 90% der EU-Importeure von CBAM ausgenommen. Die Verordnung kommt somit den Forderungen der Wirtschaft nach Vereinfachung der Verfahren nach und behält gleichzeitig das grundlegende Ziel des CBAM bei, nämlich den Schutz der energieintensiven Sektoren der EU vor der Verlagerung von CO²-Emissionen.
- Im Februar 2025 haben wir den “Thüringer CBAM-Dialog” ins Leben gerufen. Es handelt sich hierbei um ein Netzwerk für unsere Mitgliedsunternehmen. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich untereinander zu vernetzen und auszutauschen. Weiterhin sind der DIHK und weitere Experten Teil des Netzwerks.
2. Hintergrund und Funktionsweise
Der Europäische Emissionshandel (EU-ETS) ist das zentrale Klimaschutzinstrument der EU seit 2005. Dieser bepreist in der EU emittierte Treibhausgase. Um eine Verlagerung der Produktion aus der EU in Länder mit niedrig ausgeprägten Umwelt- und Klimaschutzregelungen zu verhindern – das sogenannte „Carbon Leakage“ – gibt es den CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) als Teil des „Fit für 55“ Paketes. CBAM besteuert schrittweise ab 2026 bestimmte emissionsintensive Waren aus Drittländern bei der Einfuhr in die EU. Dies wird durch die Verpflichtung zum Erwerb sogenannter CBAM-Zertifikate umgesetzt. Der Preis der CBAM-Zertifikate wird sich aus dem wöchentlichen Mittelwert der Zertifikatspreise auf dem EU-ETS errechnen und ist somit eng mit dem europäischen Emissionshandel verknüpft. Wurde bereits ein CO2-Preis im Ursprungsland entrichtet, können die Kosten auf das CBAM-Zertifikat angerechnet werden, um eine Doppelbelastung zu vermeiden. Die Grundlagen bilden die Verordnung (EU) 2023/956, Verordnung (EU) 2025/2083 und die CBAM-Durchführungsverordnung 2023/1773 und VO (EU) 2025/486.
3. Welche Waren sind betroffen? Welche Ausnahmen gibt es?
3.1 Prüfung der eigenen Betroffenheit durch das CBAM-Self-Assessment-Tool der EU
Die Europäische Kommission hat ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) bereitgestellt, mit welchem Importeure überprüfen können, ob ihre Waren unter den Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) fallen. Insbesondere KN-Code, Warennummer, Zolltarifnummer und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) der Importwaren müssen eingegeben werden. Falls die Waren CBAM-pflichtig sind, wird angegeben, welche Informationen für den CBAM-Bericht erforderlich sind. Hinweis: Das Tool arbeitet noch mit dem alten Schwellenwert von 150 Euro. Neu sind das 50 Tonnen pro Jahr.
3.2 Übersicht der betroffenen Waren
CBAM betrifft den Import in die EU der in Anhang I der Verordnung (EU) 2023/956 aufgeführten Waren. Das heißt CBAM greift dann, wenn diese Waren mit Ursprung in einem Drittland zum zollrechtlich freien Verkehr (Verfahren 40 oder 42). Um Umgehungen zu vermeiden, gilt CBAM zudem auch für Waren oder Verarbeitungserzeugnisse aus diesen Waren im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung. Der Warenverkehr innerhalb der EU oder innerhalb Deutschlands ist von CBAM nicht betroffen, es gibt hier keinerlei Meldepflichten, auch nicht zwischen Unternehmen.
Maßgeblich ist die dort genannte Warennummer/Zolltarifnummer/Kombinierte Nomenklatur.
Betroffen sind:
- Eisen und Stahl Kapitel 72
mit Ausnahme einzelner Waren der Position 7202, nämlich: 7202 2X, 7202 30, 7202 50, 7202 70-7202 9980 sowie der Position 7204 (Schrott) - Waren aus Eisen und Stahl Kapitel 73: Erfasst sind die Positionen 7301-7311, 7318, 7326.
Ausgenommen sind folglich 7312-7317 sowie 7319-7325 - Aluminium und Waren daraus Kapitel 76: erfasst sind 7601, 7603-7614, 7616.
Ausgenommen sind folglich 7602 und 7615 - Eisenerz 2601 1200; Wasserstoff 2804 1000;
- Elektrizität 2716
- Zement: 2507 0080, 2523
- Ammoniak 2814, Kaliumnitrat 2834 21 00, Düngemittel 3102 und 3105
Die Kapitel 72, 73 und 76 umfassen auch Produkte, wie Schrauben und ähnliche Artikel aus Eisen oder Stahl (Position 7318 und 7326) oder Aluminium. Die betroffenen Waren sind mit ihrer Position oder ihrer KN (Kombinierte Nomenklatur) erfasst. Entscheidend dafür, ob eine Ware unter CBAM fällt, ist die beim Import verwendete Warennummer/Zolltarifnummer. Falls diese in Anhang I der CBAM-Verordnung genannt ist, fällt die Ware unter die Regelung. Wenn die Warennummer nicht genannt ist, dann fällt die Ware auch nicht unter CBAM, egal ob darin beispielsweise Eisen, Stahl oder Aluminium enthalten ist.
Der Warenkreis soll mit Wirkung zum 1. Januar 2028 auf bestimmte weiterverarbeitete Produkte ausgeweitet werden. Vorschläge der EU-Kommission liegen vor.
3.3 Welche Ausnahmen gibt es, wenn man die betroffenen Waren importiert?
Mit Inkrafttreten der vom Europäischen Parlament beschlossenen Omnibus Reform der CBAM-Verordnung gilt ab dem 01.01.2026 die neu eingeführte Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr.
Vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind lediglich
- Importe unter 50 Tonnen pro Jahr (ausgenommen Wasserstoff und Strom)
- Waren für den persönlichen Gebrauch im Gepäck von Reisenden sowie
- Waren mit Ursprung in den in Anhang III Nr. 1 aufgeführten Ländern und Hoheitsgebieten (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island). Es gibt bislang keine weiteren Länder oder Ursprungswaren, die befreit sind.
- Waren mit Ursprung in der EU, die in die EU zurückkommen sowie Waren sonstigen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU als Rückwaren abgefertigt werden.
- Im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernde oder zu verwendende CBAM-Waren und elektrischer Strom, der auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedsstaats erzeugt wurde sowie Wasserstoff desselben Ursprungs.
Wichtig: Bitte beachten Sie, dass die 50-Tonnen-Grenze nicht für indirekte Zollvertreter sowie die Einfuhr von Wasserstoff und Strom gilt. In diesen Fällen ist immer eine Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder erforderlich.
Entnehmen Sie Einzelheiten zu diesem Thema bitte der ausführlichen Website der DEHSt sowie den gesetzlichen Regelungen.
4. Wie können sich importierende Unternehmen vorbereiten?
Betroffenheit prüfen:
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Importieren Sie die unter 3.2 einzeln genannten Waren (die Warennummer ist maßgeblich und nichts anderes!) aus Staaten außerhalb der EU (normales Importverfahren, Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr)?
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Greifen keine Ausnahmen unter 3.3? (Es ist keine Rückware, die Waren haben auch keinen Ursprung in Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein oder EU)
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Welche Mengen importieren Sie jährlich? Falls die Menge der importierten Waren über 50 Tonnen liegt...=> Dann sind Sie von CBAM betroffen.
Was ist zu tun:
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Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit. Nehmen Sie diesen als Grundlage.
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Festlegung der innerbetrieblichen Zuständigkeiten für Importe von CBAM-pflichtigen Waren. Registrierung im CBAM-Register. Einzelheiten zum Zugang und zum Zoll-Portal finden sie unter Punkt 6.
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Nutzen Sie die FAQs der Kommission.
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Stellen Sie die Daten Ihrer Zollanmeldungen zusammen: Zusammenstellung der Importe nach Sendung, Ware, Ursprungsland, ggf. Produktionsstätte, sofern bekannt.
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Von zentraler Bedeutung ist die Abstimmung mit ihren Lieferanten und die Verfügbarkeit von Echtdaten der CO2-Emissionen. Erforderliche Daten vom Lieferanten sind in Anhang IV der Durchführungsverordnung zusammengestellt.
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Ab 01.01.2026 beginnt die Regelphase. Es gilt die Mengenschwelle von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr und gleichzeitig können nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen. Registrieren Sie sich rechtzeitig als zugelassener CBAM-Anmelder!
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Sorgen Sie dafür, dass Sie den nichtpräferenziellen Ursprung dieser Waren kennen. Unbekannter Ursprung geht nicht mehr.
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Die eigene Betroffenheit von CBAM kann auch mit dem ein CBAM Self Assessment Tool (Excel) geprüft werden (Einzelheiten unter 3.1).
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Bei Fragen können Sie die EU-Generaldirektion TAXUD kontaktieren.
5. Wie registriere ich mich im CBAM-Register?
Das CBAM-Übergangsregister hilft Importeuren bei der Erfüllung ihrer CBAM-Verpflichtungen und der Berichterstattung. Voraussetzung für den Zugang zum CBAM-Register ist eine Authentifizierung über das EU-Trader-Portal. In Deutschland muss das Unternehmen dafür zunächst ein Unternehmenskonto im Zoll-Portal eröffnen. Hierzu ist ein mit der EORI-Nummer verknüpftes Elster-Zertifikat erforderlich. Bereits bestehende Unternehmenskonten können für CBAM genutzt werden. Hilfestellungen zur Registrierung finden Sie hier. Im Zoll-Portal registrieren sich Unternehmen dann noch für das EU-Trader-Portal. Im CBAM-Register muss beim Zugang “Zoll” und nicht “CBAM” ausgewählt werden.
Die DEHSt, die zuständige deutsche Behörde zur Umsetzung des Europäischen Emissionshandels (EU-ETS) und nationalen Emissionshandels (nEHS), bietet ebenfalls Informationen zu CBAM. Außerdem ist die DEHSt zuständig für den zugelassenen CBAM-Anmelder sowie die Überwachung und den Vollzug beim CBAM.
6. Regelphase ab 2026 und CBAM-Vereinfachungen
Mit Ablauf der Übergangsphase gelten ab 2026 noch deutlich weitergehende Verpflichtungen für Importeure:
- Neue Bagatellschwelle für Importe: Unternehmen, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren pro Jahr importieren, sind vollständig von der CBAM-Berichtspflicht befreit und müssen sich folglich auch nicht registrieren. Für Importe von Wasserstoff und Strom gilt diese Ausnahme nicht.
- Zur Bestimmung der CBAM-Pflicht gilt ab sofort der sogenannte Einzelmasse-basierte Schwellenwert (EbS). Der EbS wird so festgelegt, dass mindestens 99 % der importierten grauen Emissionen (basierend auf Standardwerten) erfasst werden. Die EU-Kommission überprüft den Schwellenwert jährlich und passt ihn ggf. an. Änderungen gelten ab dem Folgejahr, sofern die Anpassung mindestens 15 Tonnen beträgt. Für die Jahre 2025 und 2026 beträgt der EbS 50 Tonnen CBAM-Waren.
Wird der EbS im Laufe eines Kalenderjahres überschritten, greift die CBAM-Pflicht rückwirkend für alle Importe des Jahres, auch für solche unterhalb des Schwellenwerts.
- Die Quartalsberichte entfallen, dafür müssen Unternehmen, die den Einzelmasse-basierten Schwellenwert (EbS) als zentrale Bezugsgröße für die CBAM-Pflicht überschreiten, sprich mehr als 50 Tonnen CBAM-Waren jährlich einführen, registrierter CBAM-Anmelder werden, Emissionszertifikate kaufen und einen Jahresbericht erstellen. Die betroffenen Waren dürfen dann nur noch von zugelassenen Anmeldern in das Zollgebiet der Union eingeführt werden.
-
Berechnung der Emissionen und CO2-Preise:EU-Vorprodukte (sog. Precursor) gelten künftig als emissionsfrei und werden bei der Emissionsberechnung nicht berücksichtigt.Bereits gezahlte CO₂-Preise entlang der Lieferkette können weiterhin angerechnet werden, sofern sie nachweisbar sind.Für Fälle ohne vollständige Nachweise plant die EU die Einführung länderspezifischer Standardwerte.
- Start des Zertifikatehandels: Der Handel mit CBAM-Zertifikaten über die Common Central Platform (CCP) beginnt am 1. Februar 2027. Für Importe aus dem Jahr 2026 müssen jedoch bereits rückwirkend im Jahr 2027 Zertifikate beschafft und eingereicht werden. Diese sind zur Deckung der eingebetteten direkten und indirekten Emissionen erforderlich.
- Abgabe einer jährlichen CBAM-Erklärung bis zum 31.05. jedes Kalenderjahres für die mit dem vorausgehenden Kalenderjahr importierten Güter verbundenen Emissionen.
- Überwachung und Sanktionierung durch die DEHSt: Die Höhe der Sanktionen orientiert sich weiterhin an den Regeln des EU-Emissionshandels (aktuell rund 135 € pro nicht gemeldeter Tonne CO2). Wird ohne Zulassungsstatus importiert, drohen erhöhte Strafzahlungen, das Drei- bis Fünffache der regulären Sanktion. Eine Minderung ist möglich, wenn der Schwellenwert nur geringfügig überschritten wurde oder die Fehler nachweislich auf externe Stellen zurückzuführen sind.
In 2026 wird die Kommission prüfen, ob der Anwendungsbereich auf andere Güter ausgedehnt werden soll, einschließlich organischer Chemikalien und Polymere. Bis 2030 sollen alle Güter einbezogen werden, die unter den EU-Emissionshandel fallen. Die Kommission wird auch die Methode für das Erheben indirekter Emissionen überprüfen und die Möglichkeit, mehr nachgelagerte Produkte einzubeziehen.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung der CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).
7. Zulassung als CBAM-Anmelder
Am 28. März 2025 hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 im Amtsblatt veröffentlicht. Sie enthält die detaillierten Berichtspflichten für den Übergangszeitraum des neuen EU-CO2-Grenzausgleichssystems, sowie die Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit dem Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders. Die Verordnung ist ein Teil des europäischen „Fit for 55“-Pakets.
Die Anmeldeberechtigung kann seit 31. März 2025 bei der DEHSt beantragt werden und zwar im CBAM-Register (nicht zu verwechseln mit dem CBAM-Übergangsregister, in dem die CBAM-Berichte erstellt werden). Beide Register sind über das Zoll-Portal zugänglich. Sind Sie bereits im Übergangsregister angemeldet, schaltet der Zoll Sie automatisch für das CBAM-Register frei. Falls dies nicht der Fall ist, informieren Sie sich bitte über das konkrete Vorgehen auf der Seite des Zolls. Auf diesem Wege können Sie den Antrag stellen, wenn Sie in Deutschland niedergelassener Einführer oder indirekte Zollvertreter sind, da der Antrag grundsätzlich am Ort der Niederlassung zu stellen ist (Artikel 5 CBAM-Verordnung).
Für die Bearbeitung der Anträge und die Entscheidung darüber ist die DEHSt zuständige Behörde. Auch die DEHSt informiert auf Ihrer Webseite über die Einzelheiten zur Zulassung. Die Bearbeitung der Anträge findet durch eine Beliehene, die KPMG Law, statt.
Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Bei Antragstellung erhalten Sie eine Antragsnummer.
Die Kommunikation (Anfragen oder Mitteilungen zum Antrag) mit der DEHSt bzw. der Beliehenen findet direkt über das CBAM-Portal statt. Grundsätzlich erhalten Sie alle Informationen, Rückfragen oder Entscheidungen zum Antrag ebenfalls über das CBAM-Portal.
Die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsdauer beträgt maximal 120 Tage. Im Falle der Nachforderung von Informationen im Bearbeitungsverfahren kann sich die Dauer auf maximal 180 Tage verlängern.
Der Antrag ist spätestens bis zum 31. März 2026 zu stellen, um Sanktionen und Importbeschränkungen zu vermeiden.
Sobald positiv über Ihren Antrag entschieden wurde, wird Ihr Konto im CBAM-Register freigeschaltet und Sie erhalten eine CBAM-Kontonummer, die zukünftig in der Einfuhranmeldung zu verwenden ist und dort automatisch überprüft wird.
Für Unternehmen, die eine Bewilligung als AEO C haben, geht der Prozess schneller, da viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt gelten.
8. Einfuhranmeldung bei CBAM-Waren ab 2026
Seit Beginn der Regelphase wird die Einfuhr von CBAM-Waren in der Importzollanmeldung über TARIC-Dokumentencodes abgebildet. Hierbei stehen folgende Konstellationen zur Verfügung:
- Der Importeur verfügt über eine Zulassung als CBAM-Anmelder:
anzugeben sind: EORI-Nummer, die erteilte CBAM-Kontonummer in dafür vorgesehenes Datenfeld (12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y128 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
- Der Importeur verfügt über keine Zulassung, hat eine solche aber bereits vor der Einfuhr beantragt:
anzugeben sind: EORI-Nummer, Antragsnummer im dafür vorgesehenen Datenfeld 12 03 001 000 oder 12 04 001 000), TARIC-Unterlagencodierung Y238 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
In den beiden oben genannten Fällen findet technisch im Hintergrund ein Abgleich der eingegebenen Daten auf Gültigkeit und Übereinstimmung statt.
- Der Importeur verfügt über keine Zulassung bzw. hat keine beantragt, führt aber weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren ein:
anzugeben sind: EORI-Nummer, TARIC-Unterlagencodierung Y 137 im Datenfeld 12 03 002 000 oder 12 04 002 000
Es findet ein technischer Abgleich und eine Weitergabe von Daten der Einfuhranmeldung sowie des CBAM-Registers statt, um die Einhaltung der 50-Tonnenschwelle zu überwachen.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
Wird eine Überschreitung der 50-Tonnenschwelle festgestellt, kann die Einfuhr über einen entsprechenden Eintrag im CBAM-Register gestoppt werden. Um die weitere Einfuhren zu ermöglichen, bedarf es einer Zulassung als zugelassener CBAM-Anmelder.
- Weitere Fälle:
Besonders relevant ist hier die Ausnahme für Waren mit Ursprung in der EU (Y237).
Alle aktuellen TARIC Unterlagencodierungen können Sie dieser ATLAS-Info entnehmen.
9. Pflichten aus der CBAM-Verordnung: CBAM-Erklärung und Zertifikatehandel
Die wesentlichen Pflichten aus der CBAM-Verordnung ab der Regelphase sind:
- Der Kauf und die Vorhaltung von CBAM-Zertifikaten: Die CBAM-Zertifikate werden über das CBAM-Register voraussichtlich ab dem 01.02.2027 erworben. Sie sind dann verpflichtet, bis zum Ende jedes Quartals CBAM-Zertifikate für 50 Prozent der grauen Emissionen auf Ihrem Konto vorzuhalten, die Sie seit dem Beginn des Kalenderjahres eingeführten haben (Artikel 22 Absatz 2 CBAM-VO). Bis zum 30.09. jedes Jahres, müssen Sie CBAM-Zertifikate für die in Ihrer CBAM-Erklärung angegebenen grauen Emissionen auf Ihrem CBAM-Konto vorhalten. Das erste Mal am 30.09.2027 für das Jahr 2026.
- Die Erstellung und Abgabe der CBAM-Erklärung: In der CBAM-Erklärung berichten Sie die grauen Emissionen, die Sie im Kalenderjahr eingeführt haben, beziehungsweise für welche Sie die CBAM-Pflicht übernommen haben. Die Abgabe muss bis zum 30.09. jeden Jahres erfolgen – erstmals im Jahr 2027 für das Jahr 2026.
- Falls die 50-Tonnen-Grenze nicht überschritten wird, entstehen auch als zugelassener CBAM-Anmelder keine weitergehenden Verpflichtungen
Neu: Zukünftig werden die in der Zollanmeldung enthaltenen Werte automatisch in das CBAM-Register übernommen. Dies stellt im Vergleich zur bisherigen Erstellung der Quartalberichte eine erhebliche Erleichterung dar.
Aktuell: Die für die Berechnung des Zertifikateerwebs notwendigen Standardwerte für fehlende Echtdaten wurden von der EU-Kommission vorgestellt sowie Benchmark-Entwürfe veröffentlicht. Sämtliche Verordnungsentwürfe wurden am 17. Dezember 2025 auf der CBAM-Seite der EU veröffentlicht.
- Für die künftigen administrativen Verpflichtungen können vom registrierten CBAM-Anmelder auf sachkundige CBAM-Vertreter verlagert werden. Dies würde auch ein Kompetenzzentrum innerhalb eines Unternehmensverbunds ermöglichen.
- Überprüfung der Angaben der CBAM-Erklärung durch akkreditierte Prüfer (aktuell noch unklar, wer hierfür zuständig sein wird).
Die genauen Anforderungen und Prozesse sind bisher noch nicht abschließend geklärt. Es befinden sich zahlreiche sekundärrechtlichen Rechtsakte im Vorbereitungs- und Entscheidungsprozess.
Bis Ende 2027 will die Europäische Kommission eine vollständige Überprüfung des CBAM vornehmen. Einbezogen werden sollen dabei auch mögliche Fortschritte bei den internationalen Verhandlungen über den Klimawandel sowie die Auswirkungen auf die Einfuhren aus Entwicklungsländern, insbesondere aus den am wenigsten entwickelten Ländern (LDCs).
10. Thüringer CBAM-Dialog
Im Februar 2025 haben wir den "Thüringer CBAM-Dialog" ins Leben gerufen. Es handelt sich hierbei um ein Netzwerk für unsere Mitgliedsunternehmen. Ihnen wird die Möglichkeit gegeben, sich untereinander zu vernetzen und zum Thema CBAM auszutauschen. Ihre Probleme und Fragen können so im Zweifelsfall schneller aus der Praxis beantwortet werden. Über unseren Teams-Chat teilen wir mit Ihnen auch aktuelle Themen, Entwicklungen und Änderungen. Ansprechpartner des DIHK und weitere Experten sind ebenfalls Teil des Netzwerks.
Sie möchten Teil des Thüringer CBAM-Dialogs werden? Dann melden Sie sich bei unserer Ansprechpartnerin Yvonne Wächtler | e-Mail: waechtler@erfurt.ihk.de Tel. 0361/3484-400.
11. Schulungsangebote und FAQs
Die EU-Kommission bietet eLearnings an, außerdem können die Aufzeichnungen der Webinare zu den einzelnen Warenbereichen und zum Register im Customs & Tax EU Learning Portal auf Englisch abgerufen werden. Es gibt auch eine kurze englische Einführung (Nanolearning).
Wichtige Informationen in Form von FAQs werden hier bereitgestellt:
- Die Übersichtsseite der EU-Kommission enthält die relevanten Informationen sowie wichtige FAQs. Ergänzt wurden ausgefüllte Beispiele für das Excel-Template, weitere Lernvideos, auch für die Nutzung des Excel-Templates (1,5 Stunden) und weitere Materialien.
- Vom CBAM-Portal wurde ein Update veröffentlicht. Dies betrifft das bisher schwierige Hochladen von XML-Dateien
- Der Leitfaden für Importeure steht auf deutsch bereit.
- Ebenso stellt die deutsche Aufsichtsbehörde, die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) FAQs und einen Newsletter bereit.
- Weitere FAQs finden Sie auch bei der GTAI.
Veranstaltungen zum Thema CBAM finden Sie in einer Zusammenstellung der DIHK.