Mitgliedschaft

Wer ist der IHK zugehörig?

Alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, welche im IHK-Bezirk Erfurt entweder eine gewerbliche Niederlassung, eine Betriebsstätte oder eine Verkaufsstelle unterhalten und zur Gewerbesteuer veranlagt werden, sind Mitglieder der IHK, soweit sie nicht ausschließlich der Handwerkskammer zugehören.
Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Beitragspflicht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Leistungen der IHK Erfurt durch das jeweilige Mitglied.
Die Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben und können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.

Wann beginnt die Mitgliedschaft?

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) beginnt die Mitgliedschaft mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit. Indiz dafür ist die Gewerbeanmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG), Vereinen und Genossenschaften bereits mit der Eintragung ins Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister.
Eine gesonderte Beitrittserklärung ist aufgrund der gesetzlichen Mitgliedschaft nicht erforderlich. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie des Handelsregister-Eintrages.

Wann endet die Mitgliedschaft/Beitragspflicht?

Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften endet die IHK-Zugehörigkeit mit der vollständigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Als Nachweis dient die ordnungsgemäß erfolgte Gewerbeabmeldung.
Bei Kapitalgesellschaften (z. B. UG (haftungsbeschränkt), GmbH, AG), Vereinen oder Genossenschaften endet die Mitgliedschaft erst mit Löschung aus dem Handelsregister bzw. aus dem Vereins-/ Genossenschaftsregister. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft bis zur Löschung auch beitragspflichtig bleibt.
Die Beitragspflicht endet dagegen erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.
Der Austritt oder eine Kündigung eines aktiven Kaufmanns bzw. Gewerbebetriebes aus der IHK ist nicht möglich.

Bescheinigung der IHK-Mitgliedschaft

Sie benötigen einen Nachweis über Ihre Zugehörigkeit zur IHK Erfurt? Dann klicken Sie bitte hier.

Warum gibt es die gesetzliche Zugehörigkeit?

Der Gesetzgeber hat sich für die Pflichtzugehörigkeit entschieden, damit die IHK das Gesamtinteresse aller Gewerbetreibenden in ihrem Bezirk vertreten kann. Die IHK fungiert dabei als repräsentative Vertreterin der Unternehmerschaft auf Regional-, Landes- und Bundesebene.
Wäre der Beitritt zur IHK freiwillig, hinge die Zusammensetzung ihrer Mitgliedschaft vom Zufall ab. Durch das Fernbleiben ganzer Gruppen von Gewerbetreibenden wäre den Kammern der Einblick in deren Verhältnisse nicht mehr umfassend möglich. Dann wäre auch die Sachkunde und Objektivität der Kammern nicht mehr gewährleistet.
Zudem wird, wo im Sinne des Allgemeininteresses ein gesetzlicher Zwang notwendig ist, gleichzeitig auf eine staatliche Verwaltung verzichtet. An deren Stelle tritt die Mitwirkung der Betroffenen, zum Beispiel durch die aktive Arbeit in den verschiedensten IHK-Arbeitskreisen, -Netzwerken, -Fachausschüssen, -Wirtschaftsbeiräten, der -Vollversammlung oder im -Präsidium.

Ist die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar?

Die Rechtsprechung hat bestätigt, dass die gesetzliche IHK-Zugehörigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 07.12.2001). So folgt sie der Ansicht des Gesetzgebers, dass die Erfüllung von Wirtschaftsverwaltungsaufgaben durch die Kammern sachnäher und freiheitssichernder ist als die entsprechende Erledigung durch staatliche Behörden. Daneben ist die Interessenvertretung durch private Verbände – wie Fachverbände sie wahrnehmen - nicht im gleichen Maße am Gesamtinteresse und Gemeinwohl orientiert. Eine Aufteilung der Aufgaben auf private Verbände und Behörden würde die vom Gesetzgeber mit einer Selbstverwaltungsorganisation verfolgten Ziele verfehlen.

Rechtsgrundlagen