Anerkennungspartnerschaft: So funktioniert es!

Die Anerkennungspartnerschaft nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz (§ 16d Abs. 3 AufenthG) ermöglicht es Fachkräften aus dem außereuropäischen Ausland, die über einen mindestens zweijährigen Berufsabschluss oder einen Hochschulabschluss verfügen und Deutschkenntnisse auf Sprachniveau A2 nachweisen können, das Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise zu starten.
Voraussetzung ist – neben der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – eine vertragliche Vereinbarung mit einem deutschen Arbeitgeber („Anerkennungspartnerschaft“). Beide Parteien verpflichten sich darin, nach der Einreise der Fachkraft einen Antrag auf Anerkennung der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu stellen und das Verfahren aktiv zu begleiten.
Während des Anerkennungsverfahrens darf die Fachkraft bereits im entsprechenden Beruf tätig sein. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für maximal ein Jahr erteilt und kann auf bis zu drei Jahre verlängert werden.
Wie die Anerkennungspartnerschaft nach § 16d Abs. 3 Aufenthaltsgesetz im Detail funktioniert, können Sie diesem Flyer entnehmen, den das Projekt www.unternehmen-berufsanerkennung.de zur Verfügung stellt.
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