Informationen

Scheinselbstständigkeit im Transportgewerbe

Personalengpässe durch Urlaub und Krankheit sind ein ständiges Problem jedes Unternehmers und müssen durch eine Personalreserve oder Aushilfskräfte kompensiert werden. Ein Weg, den Verkehrsunternehmer mit Vorsicht beschreiten sollten, ist einen „Selbstständigen Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug” einzusetzen. Dabei handelt es sich um Personen, die weder ein eigenes Fahrzeug noch eine Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. eine EU-Lizenz oder einer Genehmigung gemäß Personenbeförderungsgesetz vorweisen können.

Selbstständige Kraftfahrer und Scheinselbstständigkeit

Selbstständige Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug stellen für Verkehrsunternehmen ein erhebliches sozialversicherungsrechtliches Risiko dar. Sozialversicherungsträger und Krankenkassen bewerten solche Tätigkeiten nahezu durchgängig als abhängige Beschäftigung. Diese Einschätzung wird durch Entscheidungen verschiedener Landessozialgerichte bestätigt. Die Begründung liegt darin, dass Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug in die Betriebsorganisation des Auftraggebers eingegliedert sind, Weisungen zu Zeit, Dauer, Ort und Art der Fahrten erhalten und kein eigenes unternehmerisches Risiko tragen. Selbst eine Gewerbeanmeldung oder die steuerliche Einstufung als gewerblich tätiger Unternehmer führen nicht zu einer abweichenden sozialrechtlichen Beurteilung. Auch mehrere Auftraggeber ändern diese Bewertung nicht, da jedes Vertragsverhältnis einzeln betrachtet wird und die Tätigkeit als reine Arbeitskraft ohne eigene Betriebsmittel im Mittelpunkt steht.

Selbstständige Kraftfahrer

Rechtliche Kriterien für die Einordnung als Selbstständiger

  • Sie besitzen eine Gemeinschaftslizenz zum Gütertransport
  • Sie besitzen eine andere berufsspezifische Beförderungsermächtigung, um gewerblich Waren oder Personen im Straßenverkehr zu befördern
  • Sie sind befugt auf eigene Rechnung zu arbeiten
  • Sie sind nicht durch einen Arbeitsvertrag an einen Arbeitgeber gebunden
  • Sie haben einen freien Gestaltungsspielraum was Ihre Auftraggeber angeht
  • Sie haben mehrere Auftraggeber
  • Ihre Einkünfte hängen direkt von den erzielten Gewinnen Ihrer Tätigkeit ab

Arbeitszeitregelung für selbstständige Kraftfahrer (KrFArbZG)

  • Arbeitszeit nach dem Gesetz ist die Zeit (ohne Ruhepausen), in der sich der selbstständige Kraftfahrer am Arbeitsplatz befindet, für seine Kunden da ist und seine Funktionen und Tätigkeiten ausführt
  • Administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Bezug mit der gerade ausgeführten/ spezifischen Transportdienstleistung haben, zählen nicht dazu
  • Bereitschaftszeit (also keine Arbeitszeit) ist die Zeit, in der sich ein Fahrer für einen in der Zukunft liegenden Transport bereithalten muss. Dabei muss vor Fahrtantritt klar sein, wann und wo sich der Fahrer für diesen Transport bereithalten muss
  • Bei der Arbeitszeit sind selbstständige und angestellte Kraftfahrer jetzt gleichgestellt: maximale Wochenarbeitszeit von 60 Stunden bei einer maximalen Durchschnittswochenarbeitszeit von 48 Stunden im Zeitraum von vier Monaten. Bei Nachtarbeit zwischen 0 und 4 Uhr darf in einem Zeitraum von 24 Stunden nicht länger als 10 Stunden gearbeitet werden
  • Faktisch werden Bürotätigkeiten wie Rechnungslegung oder Kundenakquise also nach Feierabend oder an Wochenenden erledigt.

Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit

  • Die Arbeitszeiten hinter dem Steuer werden - wie gehabt - durch den digitalen Tachografen oder durch Schaublätter nachgewiesen
  • Der selbstständige Kraftfahrer ist weiter verpflichtet, seine Arbeitszeit täglich aufzuzeichnen, soweit sie nicht durch ein analoges oder digitales Kontrollgerät aufgezeichnet wird
  • Die Aufzeichnungspflicht gilt allerdings nicht für allgemeine administrative Tätigkeiten, die keinen direkten Zusammenhang mit der gerade ausgeführten spezifischen Transporttätigkeit aufweisen
  • Die Aufzeichnungen sind zwei Jahre aufzubewahren.

Einstufung Scheinselbstständigkeit

Die Sozialversicherungsträger haben in einem „Katalog bestimmter Berufsgruppen zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständiger Tätigkeit” folgende Kriterien festgelegt:

1. Güterbeförderung

„Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der Paragraphen 407 und folgende HGB dann ein Selbstständiges Gewerbe ausüben, wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach Paragraph 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein „Logo” dieses Unternehmens nutzen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigenen Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.
Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenen Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer Selbstständigen Tätigkeit.”

2. Personenbeförderung

„Omnibusfahrer, die keine eigenen Busse besitzen, jedoch für Busunternehmen Linienfahrten, Reiserouten, Schulfahrten etc. ausführen, sind auf Grund der damit verbundenen Eingliederung in die Betriebsorganisation des Busunternehmens und der persönlichen Abhängigkeit hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsausführung als Arbeitnehmer zu beurteilen.”
„Taxifahrer, die kein eigenes Fahrzeug verwenden, gehören auf Grund der damit verbundenen persönlichen Abhängigkeit zu den abhängig Beschäftigten. Taxifahrer mit eigenem Fahrzeug sind als Selbstständige anzusehen, wenn Sie über eine Konzession verfügen. Eine Arbeitgebereigenschaft der „Taxizentrale” gegenüber diesen Personen scheidet aus.”

Statusfeststellungsantrag zur verbindlichen Klärung

Da theoretisch die Möglichkeit besteht, dass es Fälle gibt, in denen auch ein „Selbstständiger Kraftfahrer” ohne Fahrzeug im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig ist, können sich Auftraggeber und Auftragnehmer vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit darüber verschaffen, indem sie einen sogenannten Statusfeststellungsantrag nach Paragraph 7a des Sozialgesetzbuches IV bei der Deutschen Rentenversicherung (vormals BfA) stellen. Das Statusfeststellungsverfahren ist nur objektiven Zweifelsfällen vorbehalten. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung, ob es sich um eine Selbstständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich.
Überdies hat die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Clearingstelle eingerichtet, bei der sozialversicherungsrechtliche Statusfragen geklärt werden können. Bestehen Zweifel, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt oder nicht, kann dann das erwähnte Statusfeststellungsverfahren beantragt werden. Der Antrag kann sowohl vom Auftraggeber/Arbeitgeber als auch vom Auftragnehmer/Arbeitnehmer gestellt werden.