Güterkraftverkehr - Zulassungsvoraussetzungen

Um als Güterkraftverkehrsunternehmen in Deutschland tätig zu sein, sind einige Voraussetzungen zu erfüllen.

1. Erlaubnispflicht im Güterkraftverkehr

Unternehmer, die im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen und Fahrzeug – Anhängerkombinationen mit einem zulässigen Höchstmaß (zHM) von 2,5t, tätigen werden wollen benötigen hierfür eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis wird, von der am Betriebssitz zuständigen Straßenverkehrsbehörde, ausgestellt.
Für grenzüberschreitende Güterkraftverkehre mit Staaten der Europäischen Union (EU) sowie den Mitgliedern des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) wie Norwegen, Island und Lichtenstein, wird eine EU-Lizenz benötigt (auch Gemeinschaftslizenz genannt). Auch nach Großbritannien sind Transporte weiterhin mit der Gemeinschaftslizenz möglich. Ebenfalls kann die Lizenz für innerdeutsche Verkehre eingesetzt werden und berechtigt darüber hinaus auch zu innerstaatlichen Verkehren in anderen EU-/EWR-Staaten (sog. Kabotageverkehre). Die Lizenz ist für 10 Jahre gültig.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind im §2 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) geregelt. So bedarf die Beförderung von beschädigten oder reparaturbedürftigen Fahrzeugen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum zwecke der Rückführung.

2. Voraussetzungen für die Lizenzerteilungen

Voraussetzungen für die Genehmigungserteilung sind
  • die persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters
  • die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmers
  • die fachliche Eignung des Verkehrsleiters
  • das Vorhandensein einer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der EU

2.1 Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Um die Anforderungen der finanziellen Leistungsfähigkeit zu erfüllen, muss ein Unternehmen jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven (§2 GBZugV Abs. 3) in Höhe von mindestens 9.000 € für das erste genutzte Fahrzeug und 5.000 € für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Der Nachweis kann durch eine standardisierte Eigenkapitalbescheinigung erbracht werden. Der Steuerberater, ihre Hausbank oder externe Wirtschaftsprüfer können diese Bescheinigungen ausstellen. Zudem sind den Genehmigungsbehörden Unbedenklichkeitsbescheinigungen folgender Stellen vorzulegen: Finanzamt, Krankenkasse, Berufsgenossenschaft für Verkehr, Stadt-/ Gemeindekasse.
WICHTIG: Fahrzeuge, die im gewerblichen Güterverkehr eingesetzt werden, zählen nicht zum Eigenkapital oder zu den stillen Reserven. (Verwaltungsgericht Köln (Beschluss vom 31.08.2012, Az.: 18 L 1013/12)

2.2 Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit

Die persönliche Zuverlässigkeit ist sowohl von dem Unternehmer selbst als auch vom Verkehrsleiter nachzuweisen, sofern der Unternehmer nicht auch gleichzeitig der Verkehrsleiter ist. Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und des Verkehrsleiters sind der Genehmigungsbehörde zur Erlaubniserteilung entsprechende Dokumente vorzulegen, unter anderem ein behördliches Führungszeugnis, ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sowie ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn sie wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhangs IV oder im Sinne des Artikel 6 Abs.1 (3) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union rechtskräftig verurteilt worden sind oder ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
Schwerwiegenden Verstöße laut Verordnung sind
  • Überschreitung der 6-tägigen oder 14-tägigen Höchstlenkzeiten um 25 % oder mehr.
  • Während der täglichen Arbeitszeit Überschreitung der maximalen Tageslenkzeit um 50 % oder mehr ohne Pause oder ohne ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 4,5 Stunden.
  • Fehlender Fahrtenschreiber und/oder fehlender Geschwindigkeitsbegrenzer oder Verwendung einer betrügerischen Vorrichtung, durch die die Aufzeichnungen des Kontrollgeräts und/oder der Geschwindigkeitsbegrenzer verändert werden können, oder Fälschung der Schaublätter oder der vom Fahrtenschreiber und/oder von der Fahrerkarte heruntergeladenen Daten.
  • Fahren ohne gültigen Nachweis der technischen Überwachung, falls ein solches Dokument nach dem Gemeinschaftsrecht vorgeschrieben ist, und/oder sehr schwer wiegende Mängel u.  a. an Bremssystem, Lenkanlage, Rädern/Reifen, Federung oder Fahrgestell, die eine solche unmittelbare Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen würden, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung gefährlicher Güter, deren Beförderung verboten ist oder die mit verbotenen oder nicht zugelassenen Mitteln zur Verwahrung oder ohne entsprechende Gefahrgutkennzeichnung am Fahrzeug befördert werden, von der eine solche Gefahr für Menschenleben und Umwelt ausgeht, dass die Stilllegung des Fahrzeugs verfügt wird.
  • Beförderung von Personen oder Waren ohne gültigen Führerschein oder durch ein Unternehmen, das nicht im Besitz einer gültigen Gemeinschaftslizenz ist.
  • Verwendung einer gefälschten Fahrerkarte, einer Karte eines anderen Fahrers oder einer Karte, die auf der Grundlage falscher Angaben und/oder gefälschter Dokumente erlangt worden ist.
  • Güterbeförderung unter Überschreitung der zulässigen Gesamtmasse um 20 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 12 Tonnen und um 25 % oder mehr bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12 Tonnen

2.3 Nachweis der fachlichen Eignung

Der Nachweis der fachlichen Eignung erfolgt grundsätzlich durch eine Prüfung bei der zuständigen IHK, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat.
Alternativ zur schriftlichen Fachkundeprüfung ist eine Übergangsregelung zur Anerkennung der fachlichen Eignung aufgrund einer leitenden Tätigkeit vorgesehen. Demnach kann die fachliche Eignung für den Güterkraftverkehr auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss in einem Zeitraum von zehn Jahren vom 4. Dezember 1999 bis 3. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten der Europäischen Union ausgeübt worden sein.
Wenn Sie auf bestimmten Gebieten bereits eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine Prüfung der beruflichen Weiterbildung bestanden haben und diese Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen bzw. abgeschlossen wurde, müssen Sie keine Fachkundeprüfung vor der IHK ablegen. Auf Antrag stellt Ihnen die IHK eine Bescheinigung gemäß Anhang III der VO (EG) Nr. 1071/2009 aus (Umschreibung).
Stichwort: Praktiker Regelung
Dieser Besitzstandsschutz gilt für folgende Abschlüsse:
  • Speditionskaufleute,
  • Kaufleute im Eisenbahn- und Straßenverkehr (Fachrichtung Güterverkehr),
  • Verkehrsfachwirt
  • Diplom-Betriebswirte im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Fachbereich Wirtschaft I Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn sowie
  • Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/ Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim oder im Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.

3. Fachkundeprüfung

Die IHK Erfurt ist zuständig für die Landkreise Eichsfeld, Nordhausen, Gotha, Sömmerda, den Wartburgkreis, den Unstrut-Hainich-Kreis, den Kyffhäuserkreis, den Kreis Weimarer Land und die Städte Eisenach, Erfurt, Weimar.
Prüfungssachgebiete
Die Prüfung besteht in der Regel aus zwei zweistündigen schriftlichen und ggf. einem ergänzenden halbstündigen mündlichen Teil.
Sie umfasst folgende Sachgebiete:
A. Bürgerliches Recht (Vertragsgestaltung, Reklamation, CMR)
B. Handelsrecht (Verpflichtung der Kaufleute, Rechtsformen)
C. Sozialrecht (Arbeitnehmervertretungen, soziale Sicherheit, Arbeitsverträge, Lenk-/Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Berufskraftfahrer-Qualifizierung),
D. Steuerrecht (Mehrwert-, Kraftfahrzeug- und Einkommenssteuer, Maut und Verkehrswegeabgaben),
E. Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens (Zahlungsmittel, Kreditformen, Bilanz, Betriebsergebnis, Kostenrechnung, Budget, Personaleinsatz, Marketing, Versicherungen, Telematik, Rechnungserstellung, Incoterms, Hilfsgewerbetreibende),
F. Marktzugang (Genehmigungen, Auftragsvergabe, Kontrollen, Berufszugang, Unternehmensgründung, Lieferpapiere, Logistik, Grenzüberschreitende Beförderung mit T-Papieren und Carnets TIR),
G. Normen und technische Vorschriften (Fahrzeugabmessungen, Gewichte, Fahrzeugauswahl, Betriebserlaubnis, Zulassung, Immissionsschutz, Wartung, Ausrüstung, Be- und Entladen, Kombiverkehr, Gefahrgut- und Abfalltransporte, leichtverderbliche Lebensmittel, Tiertransporte),
H. Straßenverkehrssicherheit (Fahrerqualifikation, Fahrerschulung im Hinblick auf EU-Transporte und Sicherheitsvorschriften, Verhalten bei Unfällen, Ladungssicherung).
Die Prüfungsgebühr beträgt 158,00 Euro. Der Besuch eines Vorbereitungskurses bei einem privaten Bildungsträger ist ratsam.

4. Anmeldung zur Prüfung

Informationen zur Prüfungsanmeldung sowie zu den Prüfungsterminen finden Sie hier.