Mautregelungen ab dem 01.07.2024

Hier finden Sie alle Informationen zum Thema Maut und den Änderungen ab dem 01.07.2024. Die Gesetzesgebung verändert sich, um eine passende Grundlage für den Arbeitsalltag zu schaffen. Diese Seite wird daher fortlaufend aktualisiert. (Stand: 07/2024)
Allgemeine Bestimmungen
Die Mautpflicht ergibt sich aus der generellen Zweckbestimmung des Fahrzeugs für den Güterkraftverkehr auf Grund typischer Fahrzeug- und Aufbauarten, wie zum Beispiel bei Sattelkraftfahrzeugen oder Lastkraftwagen. Diese Fahrzeuge sind mautpflichtig unabhängig davon, ob
  • es sich um eine Privatfahrt handelt,
  • tatsächlich Güter befördert werden,
  • die Güterbeförderung gewerblich oder zu eigenen Zwecken (Werkverkehr) erfolgt oder
  • das betreffende Fahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.
Die Mautpflicht betrifft in Deutschland alle Bundesstraßen und Bundesautobahnen.

Ab dem 01.07.2024

Ab dem 01.07.2024 fallen auch Fahrzeuge ab 3.500 kg technisch zulässigen Gesamtgewicht (tzG) unter die Mautregelung. Bei Fahrzeugkombination ist das technisch zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges / Motorfahrzeuges ausschlaggebend.
Somit werden, alle Fahrzeuge, die baulich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und im gewerblichen Güterkraftverkehr oder Werkverkehr für eine entgeltliche oder geschäftsmäßige Güterbeförderung verwendet werden, mautpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen.
Nicht mautpflichtig sind aufgrund ihrer Bauart und Einsatzweise folgende Fahrzeuge:
  • Ausstellungsfahrzeuge
  • Werkstattfahrzeuge
  • Verkaufsfahrzeuge
  • Pferdetransporter mit großem Wohnabteil
  • Rundfunk- und Übertragungswagen
  • Medizinisches Untersuchungsfahrzeuge
  • Reines Wohnmobil
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Kranwagen) oder Motorfahrzeuge mit einer Anhängerarbeitsmaschine
  • Fahrschulfahrzeuge
  • Erprobungsfahrzeuge
  • Kanalreiniger
  • Eichfahrzeuge
  • LOF Zugmaschine Ackerschlepper
  • LOF Zugmaschine Geräteträger
  • Historische Fahrzeuge
Detaillierte Ausführungen und weitere Beispiele finden Sie auf toll-collect.
ACHTUNG: Hier müssen Sie bis zu dem etwas versteckten Reiter “Weitere Beispiele und Voraussetzungen” scrollen.
Emissionsfreie Fahrzeuge bleiben bis zum 31.12.2025 mautfrei. Auch die Handwerkerregelung befreit von der Mautpflicht.

Die Handwerkerregelung ab dem 01.07.2024

Die Ausnahmen der Handwerkerregelung besteht weiterhin. Fahrzeuge bis 3.500 kg tzG, die
  • zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen,
  • der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt, oder
  • zur Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern benutzt werden, wenn die Beförderung nicht gewerblich erfolgt.
WICHTIG: Ob Sie von der Handwerkerausnahmeregelung Gebrauch machen können, können Sie in der abschließenden Liste der handwerklichen Tätigkeiten des BALM überprüfen.

Die Arbeit aus dem Verkehrsbereich der IHK Erfurt

Nach heftiger Kritik an vielen Punkten des ersten Entwurfes, die von allen Kammern und Verbänden aus dem Logistikbereich an das Bundesverkehrsministerium gerichtet wurden, waren kaum Verbesserungen sichtbar.
In letzter Instanz haben die Thüringer Industrie- und Handelskammer in einen Eilbrief an den Ministerpräsidenten Ramelow und Frau Ministerin Karawanskij (Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) vor der Beschlussfassung im Bundesrat erneut unsere Kritikpunkte klargemacht.