Handel mit besonderen Auflagen

Handel mit Pflanzenschutzmitteln

Biozidprodukte sind dazu bestimmt, Lebewesen (Schadorganismen) abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu bekämpfen oder zu zerstören. Dazu gehören bspw. Desinfektions- und Schutzmittel (z. B. Topskonservierer, Holzschutzmittel) sowie Schädlingsbekämpfungsmittel oder Anti-Foulin-Produkte.
Stand: Februar 2024
Die gewerbliche Beratung zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Einzel- und Versandhandel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln für Andere (Dienstleistung) unterliegt in Deutschland dem Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Voraussetzungen:
  • Nachweis der Sachkunde
  • Anzeige bei der zuständigen Behörde

Nachweis und Erlangen der Sachkenntnis

Wer eine solche Tätigkeit ausüben will, muss den Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach § 9 PflSchG in Verbindung mit der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbringen. Der Nachweis ist im Anzeigeverfahren grundsätzlich durch Vorlage von Belegen zu erbringen und kann durch eine Prüfung gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung bzw. durch die Vorlage eines Abschlusszeugnisses Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung erbracht werden.

Erlangen der Sachkunde

Wer keine anerkennungsfähige Sachkunde besitzt, kann einen Lehrgang über private Bildungseinrichtungen oder die Landwirtschaftsämter absolvieren. Anmeldungen zur Prüfung nimmt die Thüringer Landesanstalt für Landwirtschaft entgegen. Termine amtlicher und anerkannter Fortbildungsveranstaltungen sowie auch für Sachkundelehrgänge und Prüfungen in Thüringen finden sich unter:

Fortbildungspflicht

Die Teilnahme an einer amtlichen bzw. amtlich anerkannten Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme ist gemäß § 9 Abs. 4 PflSchG für sachkundige Personen im Pflanzenschutz Pflicht. Jeder Sachkundige muss alle drei Jahre eine vom amtlichen Pflanzenschutzdienst anerkannte Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung besuchen bzw. absolvieren. Wird die Fortbildungspflicht nicht erfüllt, kann dies zum Entzug des Sachkundenachweises führen.

Zuständigkeit

Auskunft und Beratung zum Handel mit Pflanzenschutzmitteln, zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und zur Sachkundeprüfung „Pflanzenschutzmittel“ erhalten Sie beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR) bzw. bei den zuständigen Landwirtschaftsämtern.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und ländlichen Raum (TLLLR)
Ref. Pflanzenschutz u. Saatgut
Tel. 0361 574198000
pflanzenschutz@tlllr.thueringen.de

Informationspflicht

Bei Pflanzenschutzmitteln ist die Selbstbedienung im Laden verboten. Jeder Kunde ist beim Kauf über die richtige Anwendung des Pflanzenschutzmittels einzeln zu unterrichten, insbesondere über Anwendungsverbote und -beschränkungen. Zudem müssen Verbrauchern auf Anfrage innerhalb von 45 Tage Informationen zu den Bioziden bereitgestellt werden.