Handel mit besonderen Auflagen

Handel mit kosmetischen Mitteln

Die Definition der EU-Kosmetikverordnung (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) hilft, kosmetische Mittel z.B. von Arzneimitteln, Bioziden oder auch Lebensmitteln abzugrenzen. Demnach werden kosmetische Mittel nur äußerlich (wie Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) und im Mundraum mit dem Zweck angewendet, zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, den guten Zustand zu erhalten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
Für die Herstellung und den Vertrieb von kosmetischen Produkten gibt es einige Auflagen und Regelungen. Das Kosmetikrecht ist in der EU durch eine unmittelbar geltende EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) einheitlich geregelt. Hierin werden die stoffliche Zusammensetzung, die Kennzeichnung, die Bewerbung, der Vertrieb und die Überwachung von kosmetischen Mitteln geregelt. Die zusätzlich geltende nationale Kosmetikverordnung regelt nur weitere Dinge wie die Kennzeichnung von loser Ware, die zu verwendende Sprache, Anzeigepflichten von Unternehmen oder die Sanktionierung, also Bußgelder und Strafen. 
Ausführliche Informationen zum Inverkehrbringen, Herstellung, Kennzeichnung, Informationspflichten etc. finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelhygiene.