Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln

Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es lt. § 50 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln, der Sachkenntnis des Unternehmers oder der Sachkenntnis einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person. Bei mehreren Betriebsstätten ist eine Person mit Sachkenntnis für jede Betriebsstätte erforderlich.
Stand: Februar 2024
Ohne Nachweis der Sachkenntnis können entsprechend § 50 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln folgende Fertigarzneimittel verkauft werden:
  • Fertigarzneimittel, die im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen
  • Fertigarzneimittel, die zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt sind
  • Fertigarzneimittel, die ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel sind
  • Sauerstoff
Als Sachkenntnisnachweis werden z. B. folgende Prüfungen und Nachweise entsprechend § 10 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, anerkannt:
  • ein abgeschlossenes Pharmaziestudium
  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Drogist/zur Drogistin
  • eine abgeschlossene Ausbildung zum Apothekenhelfer oder zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/Angestellter u.a.

Aufgaben der IHK

Wer keine Sachkenntnis gemäß § 50 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln vor- weisen kann, muss lt. Thüringer Verordnung über die Zuständigkeit auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts, eine Sachkenntnisprüfung vor dem Prüfungsausschuss der zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen.
Im Einzelnen ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer:
  • das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel übersieht,
  • die in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien sowie die Darreichungsformen kennt,
  • offensichtlich verwechselte, verfälschte oder verdorbene freiverkäufliche Arzneimittel erkennen kann,
  • freiverkäufliche Arzneimittel ordnungsgemäß, insbesondere unter Berücksichtigung der Lagertemperatur und des Verfalldatums, lagern kann,
  • über die für das ordnungsgemäße Abfüllen, Abpacken und die Abgabe freiverkäuflicher Arzneimittel erforderlichen Kenntnisse verfügt,
  • die mit dem unsachgemäßen Umgang mit freiverkäuflichen Arzneimitteln verbundenen Gefahren kennt,
  • die für freiverkäufliche Arzneimittel geltenden Vorschriften des Arzneimittelrechts und der Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens kennt.

Erlangen der Sachkunde - Seminarangebote

Sie haben Sie die drei Möglichkeiten zum Erlernen der Sachkenntnis für freiverkäufliche Arzneimittel – ein Präsenzseminar, ein Online-Seminar oder ein Selbststudium.
Vorbereitungslehrgänge:
Zur Vorbereitung auf die Prüfung bieten verschiedene Anbieter Seminare an.

Sachkundeprüfung

Die Sachkundeprüfung können Sie bei der IHK Erfurt ablegen.