Weiterbildung für Versicherungsvermittler

Die aktuelle Fassung des § 34d der Gewerbeordnung schreibt im Absatz 9 seit dem 23. Februar 2018 vor, dass sich Versicherungsvermittler und -berater und auch deren Angestellte, die bei der Beratung und Vermittlung mitwirken, pro Kalenderjahr in einem Umfang von 15 Zeitstunden weiterbilden müssen. Eine Reduzierung des zeitlichen Umfangs ist auch bei einem unterjährigen Beginn der Tätigkeit nicht möglich. Vorbereitungskurse auf die Sachkundeprüfung können angerechnet werden und auch der Abschluss einer Berufsqualifikation nach § 5 VersVermV gilt als erbrachte Weiterbildung für das entsprechende Kalenderjahr.
Nachweis der Teilnahme an einer Weiterbildung
Um die Weiterbildungsveranstaltung anerkennen zu können, ist ein Nachweis erforderlich aus dem folgende Daten ersichtlich sein müssen:
  1. Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder des jeweiligen Beschäftigten
  2. Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme
  3. Name und Vorname oder Firma sowie Adresse und Kontaktdaten des Weiterbildungsanbieters
Die entsprechenden Nachweise und Unterlagen sind zu sammeln und für fünf Jahre nach dem Ende des Weiterbildungsjahres auf einem dauerhaften Datenträger aufzubewahren und vorzuhalten.
Der tatsächliche Nachweis über die erbrachte Weiterbildung erfolgt auf Anordnung der zuständigen Industrie- und Handelskammer. Wenn Sie durch uns aufgefordert werden, Ihren Weiterbildungsnachweis zu erbringen, ist hierfür, beispielsweise anhand unseres Formulars 7, eine Auflistung der durchgeführten Maßnahmen im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen und ausschließlich diese an uns zu übermitteln. Die zusätzliche Vorlage der gesammelten Dokumente der vorangegangenen fünf Jahre werden nur im Einzelfall und explizit von der IHK eingefordert.
Gibt der Vermittler die geforderte Erklärung nicht ab oder kann er den Nachweis der Einhaltung der Weiterbildungspflicht nicht erbringen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese wird mit einem Bußgeld geahndet. Bei mehreren derartigen Verstößen kann die Erlaubnis als Versicherungsvermittler widerrufen werden.
Bei gebundenen Versicherungsvermittlern sind die haftenden Versicherungsunternehmen für die Einhaltung und Überprüfung der Weiterbildungspflicht zuständig.
Voraussetzungen einer anerkennungsfähigen Weiterbildungsmaßnahme
Eine Weiterbildungsmaßnahme kann in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium oder durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden und muss die Aufrechterhaltung der fachlichen und/oder persönlichen Kompetenz des Vermittlers gewährleisten. Als Orientierung für die anerkennungsfähigen Inhalte und auch die Kurzbeschreibung der Weiterbildungsmaßnahme dienen die in der Anlage 1 der VersVermV aufgeführten Inhalte der Sachkundeprüfung.
Unter Weiterbildung in Präsenzform versteht das Gesetz das klassische Weiterbildungsseminar durch einen externen Anbieter.
Weiterbildung im Selbststudium bezieht sich auf Webinare und andere eLearning-Formate. Erforderlich für die Anerkennung ist eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle durch den Anbieter mit der Angabe der veranschlagten Stunden auf der ausgestellten Bescheinigung.
Betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden sind u.a. bei der Schulung von Angestellten oder bei der Schulung von Vermittlern untereinander denkbar. Sollen diese als Weiterbildung anerkannt werden, müssen sie den Anforderungen der Anlage 3 der VersVermV genügen, also entsprechend geplant und systematisch organisiert sein.