Dienstleistungen

Sachkundeprüfung "Geprüfter Versicherungsfachmann IHK"

Ungebundene Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sowie Versicherungsberater müssen nach § 34d Abs. 5 Nr. 4  GewO durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Prüfung nachweisen, dass sie die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde über die versicherungsfachlichen und rechtlichen Grundlagen sowie die Kundenberatung besitzen.
Die Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen und die Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit entnehmen Sie bitte der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -Beratung VersVermV in der neuen Fassung vom 20.12.2018.