Erstinformationen
Bitte beachten Sie folgende Änderung: Aus Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) . Ändern Sie bitte Ihre Erstinformationen, Ihr Impressum, Ihre Signaturen und Visitenkarten etc.
Informationspflichten gemäß § 15 und § 16 VersVermV
Der Vermittler muss dem Versicherungsnehmer folgende Angaben beim ersten Geschäftskontakt mitteilen:
1. seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der Personenhandelsgesellschaften,
in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2. seine betriebliche Anschrift,
3. ob er
a) als Versicherungsmakler
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
produktakzessorischer Versicherungsmakler,
b) als Versicherungsvertreter
aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener
Versicherungsvertreter,
Versicherungsvertreter,
cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung
als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
oder
c) als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10
der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4. ob er eine Beratung anbietet,
5. die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6. ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung
in der Versicherungsprämie enthalten ist,
in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7. ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8. ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten
Vergütungen besteht,
Vergütungen besteht,
9. Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des
§ 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im
Register eingetragen ist:
§ 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im
Register eingetragen ist:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180-600 585-0
(Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf)
10. die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an
den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11. die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder
am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder
am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12. die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen
Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen
werden kann.
Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen
werden kann.
- Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
- Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 060222,
10052 Berlin
10052 Berlin
- Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung,
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
Abweichend von § 16 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV dürfen die Informationen dem Versicherungsnehmer auch über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat. Über eine Website dürfen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist, der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat, dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.