Erstinformationen

Bitte beachten Sie folgende Änderung: Aus Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) . Ändern Sie bitte Ihre Erstinformationen, Ihr Impressum, Ihre Signaturen und Visitenkarten etc. 

Informationspflichten gemäß § 15 und § 16 VersVermV
Der Vermittler muss dem Versicherungsnehmer folgende Angaben beim ersten Geschäftskontakt mitteilen:
1.    seinen Familiennamen und Vornamen sowie die Firmen der  Personenhandelsgesellschaften,
       in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,
2.    seine betriebliche Anschrift,
3.    ob er
       a) als Versicherungsmakler
             aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
             bb) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung als
                    produktakzessorischer Versicherungsmakler,
      
       b) als Versicherungsvertreter
            aa) mit einer Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 der Gewerbeordnung,
            bb) nach § 34d Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung als gebundener
                   Versicherungsvertreter,
       cc) mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Absatz 6 der Gewerbeordnung
                  als produktakzessorischer Versicherungsvertreter
       oder
       c)    als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Absatz 2 der Gewerbeordnung
       bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Vermittlerregister nach § 34d Absatz 10
       der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
4.    ob er eine Beratung anbietet,
5.    die Art der Vergütung, die er im Zusammenhang mit der Vermittlung erhält,
6.    ob die Vergütung direkt vom Kunden zu zahlen ist oder als Provision oder sonstige Vergütung
       in der Versicherungsprämie enthalten ist,
7.    ob er als Vergütung andere Zuwendungen erhält,
8.     ob seine Vergütung aus einer Verknüpfung der in den Nummern 6 und 7 genannten
        Vergütungen besteht,
9.     Anschrift, Telefonnummer und die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des
        § 11a Absatz 1 der Gewerbeordnung und die Registrierungsnummer, unter der er im
        Register eingetragen ist:
        Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) 
        Breite Straße 29
        10178 Berlin
        Telefon: 0180-600 585-0
        (Festnetzpreis 0,20 €/ Anruf)
10.  die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen von über 10 Prozent, die er an
       den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens besitzt,
11.  die Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens, die
       eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung von über 10 Prozent an den Stimmrechten oder
        am Kapital des Informationspflichtigen besitzen,
12.  die Anschrift der Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen
       Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern angerufen
       werden kann.
-      Versicherungsombudsmann e. V., Postfach 080632, 10006 Berlin
-      Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 060222,
       10052 Berlin
-      Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung,
       Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg                                                                                                                                                                                                                                                                                
Abweichend von § 16 Absatz 1 Nummer 1 VersVermV dürfen die Informationen dem Versicherungsnehmer auch über einen anderen dauerhaften Datenträger als Papier erteilt werden, wenn die Nutzung des dauerhaften Datenträgers im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist und der Versicherungsnehmer die Wahl zwischen einer Auskunftserteilung auf Papier oder auf einem dauerhaften Datenträger hatte und sich für diesen Datenträger entschieden hat. Über eine Website dürfen die Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn der Zugang für den Versicherungsnehmer personalisiert wird oder wenn die Erteilung dieser Auskünfte über eine Website im Rahmen des getätigten Geschäfts angemessen ist, der Versicherungsnehmer der Auskunftserteilung über eine Website zugestimmt hat, dem Versicherungsnehmer die Adresse der Website und die dortige Fundstelle der Auskünfte elektronisch mitgeteilt wurden und es gewährleistet ist, dass diese Auskünfte auf der Website so lange verfügbar bleiben, wie sie für den Versicherungsnehmer vernünftigerweise abrufbar sein müssen.