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Sachkundeprüfung "Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK"

Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO müssen für das Erlaubnisverfahren ihre Sachkunde nachweisen. Sie können das u.a. auch durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK“.