Nährwertkennzeichnung ist Pflicht

Die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LIMV) regelt, wie die Nährwerte gekennzeichnet werden müssen. Vorgeschrieben ist grundsätzlich die Tabellen-Form, in der sich die Angaben auf 100 Gramm oder 100 Milliliter eines Lebensmittels beziehen. Diese Nährwerte, die so genannten "Big 7" sind auf der Verpackung anzugeben:
  • Brennwert/Energiegehalt,
  • Fett,
  • gesättigte Fettsäuren,
  • Kohlenhydrate,
  • Zucker,
  • Eiweiß und
  • Salz.
Bei diesen "Big 7" darf angegeben werden, wie viel Prozent der empfohlenen Tagesmenge (Referenzmenge) davon im Produkt steckt. Damit bekommen die Verbraucher ein besseres Verständnis für die Nährstoffzusammensetzung eines Lebensmittels.
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht
Die Pflicht zur Nährwertkennzeichnung gilt nur für vorverpackte Lebensmittel. Das sind Lebensmittel, die in Abwesenheit des Käufers so verpackt wurden, dass ihr Inhalt nicht verändert werden kann, ohne dass dies an der Verpackung erkennbar wäre. Lose verkaufte Ware darf in der Regel ohne Nährwertinformationen angeboten werden. Zur losen Ware zählen auch Lebensmittel, die an der Theke auf Wunsch des Käufers am Verkaufsort verpackt werden, beispielsweise Wurst, Käse oder Brot.
Auch bei bestimmten vorverpackten Lebensmitteln darf die Nährwertkennzeichnung entfallen, beispielsweise bei unverarbeiteten Monoprodukten. Das sind Lebensmittel, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen wie Obst und Gemüse, Mehl oder Reis. Auch Kräuter, Gewürze sowie Mischungen daraus, Kaugummi, Tee sowie Kräuter- und Früchtetees dürfen ohne Nährwerttabelle verkauft werden. Unter die Ausnahmeregelungen fallen außerdem dem vorverpackte Erzeugnisse, die in kleinen Mengen von Hersteller vermarktet werden, beispielsweise handwerklich hergestellte Marmeladen, Würste oder Kekse. Ihr Vertrieb erfolgt meist über Hofläden oder Wochenmärkte.
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Stand: Februar 2025