Aus- und Weiterbildung

Informationen zur Schulung und Prüfung


Einführung in das Thema und Ausnahmeregelungen

Unternehmen, deren Tätigkeit die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, der Schiene, auf schiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen umfasst, müssen gemäß der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.
Ausnahmen 
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Unternehmen,
  • deren Tätigkeiten sich auf die Beförderungen gefährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von den Vorschriften des ADR/RID/ADN/International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) geregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungseinheit erstrecken, die unterhalb der in Unterabschnitt 1.1.3.6. ADR festgelegten Mengen liegen, oder die ausschließlich Beförderungen nach Kapitel 3.4. und 3.5. ADR/RIDADN/IMDG-Code durchführen,
  • die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stoffen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908 bis 2911 gilt,
  • denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder
  • die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind, ausgenommen radioaktiver Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie  0 nach Absatz 1.1.3.6.3. ADR.

Schulung von Gefahrgutbeauftragten

Gefahrgutbeauftragte müssen im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises sein. Der Schulungsnachweis erhält man
  • durch die Teilnahme an einer Schulung bei einem von der IHK anerkannten Schulungsanbieter und
  • das anschließende Bestehen einer IHK-Prüfung.
Der Umfang der Schulung für den ersten Verkehrsträger beträgt 30 Unterrichtseinheiten, für jeden weiteren Verkehrsträger jeweils 10 Unterrichtseinheiten.
Über die Teilnahme an der Schulung wird vom Lehrgangsveranstalter eine Lehrgangsbestätigung ausgestellt.

Allgemeines zur Prüfung von Gefahrgutbeauftragten

Für die Durchführung der Prüfungen sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Interessenten können sich bei jeder beliebigen IHK zur Prüfung anmelden, sofern diese die Prüfung anbietet.
Die Prüfung erfolgt schriftlich. In der Prüfung muss der Teilnehmer nachweisen, dass er über die Kenntnisse, das Verständnis und die Fähigkeiten verfügt, die für die Tätigkeit als Gefahrgutbeauftragter erforderlich sind.
Als Hilfsmittel sind die einschlägigen aktuellen Rechtsvorschriften für den jeweiligen Verkehrsträger sowie ein netzunabhängiger Taschenrechner zugelassen.

Die Grundprüfung

Grundschulungen müssen mit einer Grundprüfung abgeschlossen werden. Anschließend wird der Schulungsnachweis erstmals erteilt. Zur Grundprüfung werden nur Personen zugelassen, die eine lückenlose Teilnahme an einer Grundschulung nachweisen können. Die
Prüfungsdauer:
  • 100 Minuten für den ersten Verkehrsträger und
  • 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger, der in dieselbe Prüfung einbezogen wird.
Eine nicht bestandene Grundprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.
Nach der Grundprüfung wird der Schulungsnachweis ausgestellt. Er hat eine Gültigkeit von 5 Jahren und berechtigen zur Wahrnehmung der Aufgaben als Gefahrgutbeauftragter in allen EU-Mitgliedsstaaten.

Die Ergänzungsprüfung

Durch die Ergänzungsprüfung kann ein bestehender Schulungsnachweis auf zusätzliche Verkehrsträger erweitert werden. Die Gültigkeitsdauer des bestehenden Schulungsnachweises verändert sich dadurch nicht.
Prüfungsdauer:
  • 50 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
Eine nicht bestandene Ergänzungsprüfung darf einmal ohne nochmalige Schulung wiederholt werden.

Verlängerung von Schulungsnachweisen

Zur Verlängerung des Schulungsnachweises muss eine Verlängerungsprüfung bestanden werden. Eine vorherige Teilnahme an einem Lehrgang ist nicht erforderlich.
Bei Nichtbestehen der Verlängerungsprüfung ist eine mehrmalige Wiederholung möglich, bis zum Ablauf des Schulungsnachweises.
Prüfungsdauer:
  • 50 Minuten für den ersten Verkehrsträger und
  • 25 Minuten für jeden weiteren Verkehrsträger.
Die Verlängerung des Schulungsnachweises kann nur innerhalb der Gültigkeit des bestehenden Schulungsnachweises erfolgen. Beim Bestehen der Prüfung wird der Schulungsnachweis um weitere 5 Jahre verlängert.