Prüfungsordnung Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK / zur Geprüften Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK
(Nur-Lese-Version, 27. Mai 2019)
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt hat am 27. Mai 2019 auf Grund der §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammer vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34d der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2354) und Abschnitt 1 der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483), ersetzt V 7100-1-9 v. 15. Mai 2007 I 733 (Vers-VermV), folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/-berater
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34 d Abs. 5 Nr. 4 kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
Der Prüfungsbewerber kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
§ 3 Errichtung, Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen
(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Die IHK beruft die Mitglieder für die Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die §§ 83, 84, 86 und 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird - soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird - eine angemessene Entschädigung auf Basis der „Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen und im Schlichtungsausschuss der Industrie- und Handelskammer Erfurt“ gezahlt.
(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK Erfurt bestimmt Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die
Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung zur Sachkundeprüfung erfolgt in schriftlicher oder elektronischer Form (Zulassungsantrag). Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben, in welchem der in § 9 Abs. 6 vorgegebenen Sachgebiete er praktisch geprüft werden will.
(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses im Sinne von § 3 dieser Satzung, Vertreter der Industrie- und Handelskammern, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren oder Personen, die in einem Prüfungsausschuss berufen werden sollen anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und VwVfG Gebrauch machen wollen.
(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.
(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt wer-den. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK Erfurt.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 4 Abs. 1 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Die praktische Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
(3) Die IHK Erfurt regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.
(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden fachlichen Grundlagenbereiche:
a. Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsbera-tung
b. Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere:
- Gesetzliche Rentenversicherung;
- Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung;
- Grundzüge der betrieblichen Altersversorgung
- Staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersversorgung;
c. Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
d. Verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung
e. Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtsschutzversicherung
(5) Zu den im Absatz 4 genannten Versicherungssparten sollen insbesondere der zielgruppenspezifische Bedarf, die Angebotsformen, der Leistungsumfang, der Versicherungsfall, die rechtlichen Grundlagen und die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der VersVermV beachtet werden.
(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten zu können. Dabei kann der Prüfungsteilnehmer wählen zwischen den beiden Sachgebieten:
a. Vorsorge, mit den Teilsachgebieten:
- Lebensversicherung,
- Private Rentenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Berufsunfähigkeitsversicherung,
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung
oder
b. Sach-/Vermögensversicherung, mit den Teilsachgebieten:
- Haftpflichtversicherung,
- Kraftfahrtversicherung,
- Hausratversicherung,
- Gebäudeversicherung,
- Rechtsschutzversicherung.
(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine der beiden folgenden Situation Bezug nimmt:
- Versicherungsvermittler und Kunde oder
- Versicherungsberater und Kunde
(8) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestan-den hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Men-schen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulas-sung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärden-dolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 9a Gegenstand und Dauer der Spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß §§ 2 und 4 VersVermV, die aufgrund der Feststellung gemäß § 6 VersVermV ergänzend zu prüfen sind.
(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 6 VersVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.
§ 10 Ergebnisbewertung
(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in vier der fünf Bereiche gemäß § 9 Absatz 4 lit. a bis e jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weite-ren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(4) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 4 Abs. 5 VersVermV nicht zu absolvieren ist.
(5) Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfungsteilnehmer von diesem gem. § 4 Abs. 5 VersVermV befreit ist.
§ 10a Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 6 VersVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 11 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. Es ist auf die Regelung des § 9 Absatz 8 ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer darüber einen schriftlichen Bescheid.
(4) Prüfungsteilnehmern, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der VersVermV ausgestellt.
(5) Prüfungsteilnehmer, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 4a VersVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach der Anlage ausgestellt.
§ 12 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 13 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 14 Aufbewahrungsfristen
(1) Nach Abschluss der Prüfung ist die Niederschrift mit dem Ergebnis der Prüfung 50 Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie weitere Prüfungsunterlagen sind ein Jahr aufzubewahren.
(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 15 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungs-gerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Thüringen.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt nach ihrer Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der IHK Erfurt „Industrie- und Handelskammer Erfurt – Wirtschaftsmagazin“ am 1. Juli 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung vom 17. Mai 2018 außer Kraft.
Erfurt, 27. Mai 2019
Anlage zu § 11 Abs. 5 der Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung zum Geprüften Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK / zur Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK
Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der spezifischen Sachkundeprüfung „Geprüfter Fachmann für Versicherungsvermittlung IHK / Geprüfte Fachfrau für Versicherungsvermittlung IHK“ nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung / § 6 Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Name, Vornamen: ……………………………….
geboren am …………………… in ………………. wohnhaft in ……………………
hat am ………………………………………………. vor der Industrie- und Handelskammer Erfurt
geboren am …………………… in ………………. wohnhaft in ……………………
hat am ………………………………………………. vor der Industrie- und Handelskammer Erfurt
die spezifische Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater nach § 34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 der Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.
Die Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete (hier nur die Gebiete aufführen, die die spezifische Sachkundeprüfung umfasste):
- Kundenberatung (Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstellung und Information)
- versicherungsfachliche Grundlagen
- sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen sowie Grundzüge der staatlich und betriebliche geförderten Altersversorgung
- rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und Versicherungsberatung
Die Sachgebiete (bitte aufzählen)
- X
- Y
wurden nicht geprüft, da sie gem. § 13c der Gewerbeordnung anderweitig nachgewiesen wurden.
(Stempel/Siegel)
………………………………….. ……………………………
(Ort und Datum) (Unterschrift)
(Ort und Datum) (Unterschrift)