Prüfungsordnung freiverkäufliche Arzneimittel
PRÜFUNGSORDNUNG für die Durchführung der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
(nur Leseversion, 24.04.2024)
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt hat am 24. April 2024 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist, in Verbindung mit § 50 Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist sowie mit dem Auftrag zur Abnahme der Prüfung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln nach § 3 Thüringer Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittelrechts (ThürAMZustVO) vom 10. September 2000 folgende Prüfungsordnung beschlossen:
§ 1 Nachweis der Sachkenntnis
Der Nachweis der Sachkenntnis für den Einzelhandel außerhalb von Apotheken mit Arzneimitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäufliche Arzneimittel), kann durch eine Prüfung nach den §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln (AMSachKV) erbracht werden.
§ 2 Örtliche Zuständigkeit
(1) Die IHK Erfurt ist örtlich zuständig für die Sachkenntnisprüfungen von Prüfungsbewerbern, deren Beschäftigungsort, Aus- oder Fortbildungsstätte oder gewöhnlicher Aufenthalt in ihrem Bezirk liegt oder zuletzt gelegen hat.
2) Die IHK Erfurt ist weiter zuständig für Prüfungsbewerber aus den Bezirken anderer IHKs, mit denen sie eine Vereinbarung zur Übertragung der Zuständigkeit getroffen hat.
§ 3 Errichtung und Tätigkeit des Prüfungsausschusses
(1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die IHK Erfurt als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss oder mehrere Prüfungsausschüsse. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfung sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse erfolgt entsprechend § 2 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
(3) Die IHK Erfurt beruft die Mitglieder des Ausschusses, den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter für die Dauer von längstens 5 Jahren.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich nach der „Entschädigungsregelung für die ehrenamtliche Tätigkeit in Prüfungsausschüssen, in Prüferdelegationen, im Schlichtungsausschuss und im Berufsbildungsausschuss“ der IHK Erfurt vom 19. April 2023 richtet.
§ 4 Prüfungstermine und Anmeldung zur Prüfung
(1) Die IHK Erfurt bestimmt den Prüfungsausschuss, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK Erfurt vorgegebenen Form.
§ 5 Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer sind vor der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die in der Prüfung zu erreichende Gesamtpunktzahl, die Art der zugelassenen Hilfsmittel und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 6 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. In diesen Fällen kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklärt werden, wenn die Täuschung innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung festgestellt wird.
§ 7 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Der Prüfungsbewerber kann nach der Anmeldung vor Beginn der Prüfung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Das Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbewerber zur Prüfung nicht erscheint.
§ 8 Prüfungsanforderungen
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich im Einzelnen aus den in § 4 AMSachKV festgelegten Prüfungsgebieten. Dazu gehört auch die Kenntnis der in freiverkäuflichen Arzneimitteln üblicherweise verwendeten Pflanzen und Chemikalien (Arzneidrogen).
§ 9 Gliederung, Durchführung und Bewertung der Prüfung
(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.
(2) Die Prüfung erfolgt schriftlich. Sie kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK Erfurt bestimmt das Verfahren.
(3) Die Prüfungsdauer soll in der Regel insgesamt 75 Minuten betragen.
(4) Die Prüfungsleistung ist mit Punkten zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn 50 % der erreichbaren Gesamtpunkte erzielt werden.
(5) Die IHK Erfurt regelt die Aufsichtsführung bei der Prüfung.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Über die ausnahmsweise Zulassung von Personen, die an der Prüfung nicht beteiligt sind, entscheidet die IHK.
(7) Überregional von einem bei der DIHK-Bildungs-GmbH angesiedelten Expertengremium erstellte oder ausgewählte Aufgaben sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen. Die Vorschläge zur Besetzung des Gremiums erfolgen durch die IHKs.
(8) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt das Ergebnis der Prüfung fest.
(2) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage der AMSachKV.
(3) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer einen schriftlichen Bescheid. Auf die Vorschriften über die Wiederholungsprüfung in § 11 ist hinzuweisen.
§ 11 Wiederholung der Prüfung
Eine nicht bestandene Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 12 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 13 Aufbewahrungsfristen
- Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 12 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
- Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
- Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Prüfungsordnung tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Prüfungsordnung vom 23. September 2019 außer Kraft