Aus- und Weiterbildung

Rechtsvorschrift Geprüfter Verteilnetztechniker

Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Verteilnetztechniker und Geprüfte Verteilnetztechnikerin"
Die Industrie- und Handelskammer Erfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 30. April 2020 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBi. I S. 2581), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Verteilnetztechniker und zur Geprüften Verteilnetztechnikerin.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Verteilnetztechniker und zur Geprüften Verteilnetztechnikerin erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die notwendigen Qualifikationen besitzt, um in einem der Handlungsfelder
a)    Fernwärme
b)    Gas
c)    Strom
d)    Wasser
insbesondere folgende in Zusammenhang stehende Aufgaben in seinem Tätigkeitsbereich selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen:
  1. verantwortliches Arbeiten in Netzen und Anlagen, im Bereich der Fernwärme-, Gas-, Strom- und Wasserversorgung;
  2. Arbeiten auf der Basis von Rechtsvorschriften, anerkannter Regeln der Technik, Vorschriften der Sicherheit sowie des Gesundheits- und Umweltschutzes;
  3. Bauen, Betreiben, Instandhalten sowie Mitwirken bei der Planung von Netzen und Anlagen;
  4. Erkennen und Beurteilen von Störungen und einleiten geeigneter Maßnahmen im Rahmen des Störungsmanagements;
  5. Erstellen von Dokumentationen;
  6. Handeln nach Grundsätzen der Kosten- und Kundenorientierung;
  7. Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zu dem anerkannten Abschluss "Geprüfter Verteilnetztechniker und Geprüfte Verteilnetztechnikerin" im Handlungsfeld Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser.

§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Teilprüfungen:
  1. Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“ mit den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“ und „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen “
  2. Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikationen“ mit den Prüfungsteilen „Praxisorientierte Aufgabe“ und „Begleitendes Fachgespräch“.
(2) In der Teilprüfung nach Abs. 1 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben gemäß § 4 zu prüfen. Die Aufgaben sind schriftlich unter Aufsicht zu bearbeiten. In der Teilprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 ist gemäß § 5 in Form einer handlungsfeldbezogenen, praxisorientierten Aufgabe sowie einem begleitenden Fachgespräch zu prüfen.
(3) In beiden Teilprüfungen erfolgt die Prüfung in den Handlungsfeldern Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser. Die Teilprüfungen können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden, dabei ist mit der zweiten Teilprüfung spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag der ersten Teilprüfung zu beginnen. Der Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerin wählen ein oder mehrere Handlungsfelder, in denen geprüft werden soll.
(4) Die Prüfung kann zu einem späteren Zeitpunkt auch in einem weiteren Handlungsfeld abgelegt werden.

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Teilprüfungen

(1) Zur Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
  1. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall- oder Elektroberufen zugeordnet ist und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
  2. eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
nachweist.
(2) Zur Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer
  1. das Ablegen der Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und über die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus mindestens weitere sechs Monate einschlägige Berufspraxis oder
  2. das Ablegen der Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, und über die in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen hinaus bei kombinierter Fortbildung in den Handlungsfeldern Gas und Wasser mindestens noch ein weiteres Jahr Berufspraxis
nachweist.
(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 muss der Fortbildung zum Verteilnetztechniker und zur Verteilnetztechnikerin dienlich sein und soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten Aufgaben haben. Sie ist in dem Handlungsfeld nachzuweisen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll.
(4) Abweichend von Absatz 1 und 2 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen erworben zu haben, die der beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“

(1) Die Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“ gliedert sich in die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“ und „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen.
(2) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“ werden folgende Prüfungsbereiche geprüft:
  1. Einordnen der Energie- und Wasserwirtschaft in die rechtlichen Rahmenbedingungen;
  2. Anwenden digitaler Arbeitsprozesse, Einhalten des Datenschutzes und der Informationssicherheit;
  3. Handeln nach Grundsätzen der Kosten- und Kundenorientierung;
  4. Anwenden der allgemeinen Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzregeln
(3) Im Prüfungsteil „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen“ soll der Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie unter Beachtung der Vorschriften, Richtlinien und Normen Lösungen in Bezug auf Planung, Bau, Betrieb und Überwachung im jeweiligen Handlungsfeld unter Nutzung moderner digitaler Arbeitsmittel und -verfahren umsetzen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.  Im Handlungsfeld Fernwärme:
a)  Verstehen von physikalischen und chemischen Zusammenhängen;
b)  Einordnen der Fernwärmeversorgung in das energiewirtschaftliche Umfeld;
c)  Anwenden von technischen Regeln;
d) Anwenden der fachspezifischen Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzregeln;
e)  Auswählen von Rohrwerkstoffen, Bauteilen und Armaturen;
f)  Umsetzen von Planungsvorgaben;
g)  Planen, Veranlassen und Überwachen von Netzbaumaßnahmen;
j)   Bauen von Verteilnetzen und Anlagen;
h)  Anwenden von analogen und digitalen Messverfahren;
k)  Betreiben und Instandhalten von Verteilnetzen und Anlagen;
l)   Durchführen von Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
m) Lokalisieren, Beheben und digitales Erfassen von Störungen;
n)  Durchführen von Einmessungen und Dokumentationen.

2.  Im Handlungsfeld Gas:
a)  Verstehen von physikalischen und chemischen Zusammenhängen;
b)  Einordnen der Gasversorgung in das energiewirtschaftliche Umfeld;
c)  Anwenden von technischen Regeln
d)  Anwenden der fachspezifischen Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzregeln;
e)  Auswählen von Rohrwerkstoffen, Bauteilen und Armaturen;
f)  Umsetzen von Planungsvorgaben;
g)  Planen, Veranlassen und Überwachen von Netzbaumaßnahmen;
j)   Bauen von Verteilnetzen und Anlagen;
h)  Anwenden von analogen und digitalen Messverfahren;
k)  Betreiben und Instandhalten von Verteilnetzen und Anlagen;
l)   Durchführen von Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
m) Lokalisieren, Beheben und digitales Erfassen von Störungen;
n)  Durchführen von Einmessungen und Dokumentationen.

3.  Im Handlungsfeld Strom:
a)  Verstehen von physikalischen und chemischen Zusammenhängen;
b)  Einordnen der Stromversorgung in das energiewirtschaftliche Umfeld;
c)  Anwenden von technischen Regeln;
d)  Anwenden der fachspezifischen Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzregeln;
e)  Auswählen von Werkstoffen, und Betriebsmitteln;
f)  Umsetzen von Planungsvorgaben;
g)  Planen, Veranlassen und Überwachen von Netzbaumaßnahmen;
j)   Bauen von Verteilnetzen und Anlagen;
h)  Anwenden von analogen und digitalen Messverfahren;
k)  Betreiben und Instandhalten von Verteilnetzen und Anlagen;
m) Durchführen von Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
l)   Lokalisieren, Beheben und digitales Erfassen von Störungen;
n)  Durchführen von Einmessungen und Dokumentationen.

4.  Im Handlungsfeld Wasser:
a)  Verstehen von physikalischen und chemischen Zusammenhängen;
b)  Einordnen der Wasserversorgung in die Wasserwirtschaft;
c)  Anwenden von technischen Regeln;
d)  Gewährleisten der Trinkwasserhygiene;
d)  Anwenden der fachspezifischen Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzregeln;
e)  Auswählen von Rohrwerkstoffen, und Armaturen;
f)  Umsetzen von Planungsvorgaben;
g)  Planen, Veranlassen und Überwachen von Netzbaumaßnahmen;
j)   Bauen von Verteilnetzen und Anlagen;
h)  Anwenden von analogen und digitalen Messverfahren;
k)  Betreiben und Instandhalten von Verteilnetzen und Anlagen;
l)   Durchführen von Arbeiten an in Betrieb befindlichen Leitungen und Anlagen;
m) Lokalisieren, Beheben und digitales Erfassen von Störungen;
n)  Durchführen von Einmessungen und Dokumentationen.

(4) In den Prüfungsteilen gemäß den Absätzen 2 und 3 ist schriftlich in Form von unter Aufsicht zu bearbeitenden anwendungsbezogenen Aufgaben zu prüfen. Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben beträgt:
  • im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Qualifikation“ mindestens 45 Minuten, höchstens 60 Minuten,
  • im Prüfungsteil „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen“ mindestens 120 Minuten, höchstens 180 Minuten.
(5) Wurde in höchstens einer schriftlichen Aufgabe eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, so ist für diese Aufgabe eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen ist eine Ergänzungsprüfung nicht möglich. Die Aufgabenstellung in der Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die Aufgabe muss aus dem Anwendungsbezug stammen, in dem die mangelhafte Prüfungsleistung erbracht wurde. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der mündlichen Ergänzungsprüfung und die Bewertung der mangelhaften schriftlichen Prüfungsleistung werden zu einer Bewertung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikationen“

(1) Die Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikationen“ gliedert sich in die Prüfungsteile „Praxisorientierte Aufgabe“ und „Begleitendes Fachgespräch“. Sie umfasst die folgenden Handlungsfelder:
1.    Fernwärme;
2.    Gas;
3.    Strom;
4.    Wasser.
(2) Zum Nachweis der Teilprüfung „Fachpraktischen Qualifikationen“ erfolgt die Prüfung in dem von dem Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin gewählten Handlungsfeld.
(3) Im Prüfungsteil „Praxisorientierte Aufgabe“ ist eine handlungsfeldbezogene, praxisorientierte Aufgabe aus den Bereichen Bau, Betrieb, Instandhaltung oder Störung unter Berücksichtigung der Vorschriften des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes durchzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.    Im Handlungsfeld Fernwärme:
-    Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten;
-    Ausführen der Druck- und Dichtheitsprüfungen;
-    Durchführen der Muffenmontage;
-    Prüfen des Leckwarnsystems;
-    in und außer Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten;
-    Montieren von Messeinrichtungen;
-    Überprüfen von Lagern und Festpunkten;
-    Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes;
-    Befahren von Behältern;
-    Arbeiten in engen Räumen;
-    Prüfen von Druckfreiheit.

2.    Im Handlungsfeld Gas:
-    Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten;
-    Ausführen der Druck- und Dichtheitsprüfungen;
-    in Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten;
-    Durchführen der Leckortung;
-    Arbeiten an gasführenden Leitungen;
-    Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes;
-    Montieren von Mess- und Regeleinrichtungen;
-    Durchführen von Erstsicherungsmaßnahmen.

3.    Im Handlungsfeld Strom:
-    Anwenden der fünf Sicherheitsregeln;
-    Bauen von Niederspannungs- und Mittelspannungsverteilnetzen;
-    Einbinden von Ortsnetzstationen;
-    Erstellen einer Erdungsanlage und eines Potentialausgleichs;
-    Durchführen von Isolations- und Erdungsmessungen;
-    Durchführen der Kabelauslese;
-    Durchführen der Inbetriebnahme und der Funktionsprüfung von Anlagen und Netzen;
-    Montieren von Mess- und Schalteinrichtungen;
- Schalten in elektrischen Anlagen und Niederspannungs- und Mittelspannungsnetzen;
-    Eingrenzen und Beheben von Fehlern in Niederspannungsnetzen;
-    Einbinden von Netzersatzanlagen.

4.    Im Handlungsfeld Wasser:
-    Ausführen von Rohrleitungsbauarbeiten;
-    Ausführen von Druck- und Dichtheitsprüfungen;
-    Spülen und Desinfizieren von Leitungen;
-    Entnehmen einer Wasserprobe;
-    in und außer Betrieb nehmen von Leitungsabschnitten;
-    Durchführen der Leckortung;
-    Setzen von Rohrbruchschellen;
-    Montieren von Messeinrichtungen;
-    Prüfen, Warten und Austauschen von Armaturen;
-    Ausführen und Prüfen des Korrosionsschutzes.

(5) Die Bearbeitungsdauer für die praxisorientierte Aufgabe beträgt mindestens 120 Minuten, höchstens 240 Minuten.
(6) Im Prüfungsteil „Begleitendes Fachgespräch“ ist ein Fachgespräch während der Bearbeitung der praxisorientierten Aufgabe zu führen.
(7) Das Fachgespräch soll je Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerin höchstens 20 Minuten dauern.

§ 6 Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen

Für die Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen ist § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermitteln der Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen in den Teilprüfungen „Fachtheoretische Qualifikationen“ und „Fachpraktische Qualifikationen“ sind jeweils mit Punkten zu bewerten.
(2) Für die Teilprüfung „Fachtheoretische Qualifikationen“ ist eine Note im Verhältnis von 25 Prozent zu 75 Prozent aus den Punktebewertungen der Leistungen der Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Qualifikationen“ und „Fachrichtungsspezifische Qualifikationen zu bilden. Für die Teilprüfung „Fachpraktische Qualifikationen“ ist eine Note im Verhältnis von 75 Prozent zu 25 Prozent aus den Punktebewertungen der Leistungen der Prüfungsteile „Praxisorientierte Aufgabe“ und „Begleitendes Fachgespräch“ zu bilden. Aus dem arithmetischen Mittel der Noten der Teilprüfungen „Fachtheoretische Qualifikationen“ und „Fachpraktische Qualifikationen“ ist eine Gesamtnote zu bilden.

§ 8 Bestehen der Prüfung

Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Teilprüfungen „Fachtheoretische Qualifikationen“ und „Fachpraktische Qualifikationen“ alle Prüfungsleistungen jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden sind.

§ 9 Zeugnisse

Ist die Prüfung bestanden, stellt die Industrie- und Handelskammer darüber ein Zeugnis aus. Über das Ergebnis der Teilprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid auszustellen.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

  1.  Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden.
  1.  Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat die Wiederholungsprüfung bei der Industrie- und Handelskammer zu beantragen.
  1.  Wer die Wiederholung einer Prüfung innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der nicht bestandenen Prüfung an, beantragt, ist von denjenigen Prüfungsbestandteilen zu befreien, die mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

§11 Übergangsvorschriften

  1. Begonnene Prüfungsverfahren können nach Inkrafttreten dieser Rechtsvorschrift nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.
  1.  Die zuständige Stelle kann auf Antrag die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Vorschrift durchführen; § 10 Absatz 3 findet keine Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Besondere Rechtsvorschrift tritt am 1. August 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Besondere Rechtsvorschrift über die Prüfung zum „Geprüften Verteilnetztechniker/zur Geprüften Verteilnetztechnikerin“ vom 2. April 2019 außer Kraft.

Ausgefertigt: Erfurt, 11. Mai 2020

gez. Bauhaus            gez. C. Haase-Lerch
Dieter Bauhaus        Dr. Cornelia Haase-Lerch
Präsident                  Hauptgeschäftsführerin