Geprüfter Industriemeister Akustik/Trockenbau

Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister / zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Akustik- und Trockenbau
(Nur-Lese-Version, 30. Mai 2018)
Die Industrie- und Handelskammer Erfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 29. Mai 2018 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I. S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), folgende Besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Akustik- und Trockenbau.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Industriemeister / zur Industriemeisterin - Fachrichtung Akustik- und Trockenbau erworben worden sind, kann die Industrie- und Handelskammer Erfurt Prüfungen nach §§ 2 bis 9 durchführen.
(2) Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Industriemeisters / einer Industriemeisterin in der Fachrichtung Akustik- und Trockenbau als Führungskraft zwischen Planung und Ausführung in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich wahrzunehmen:
  1. Mitwirken bei der Planung, Einrichtung und Auflösung der Baustelle; Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen; Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel; Anfertigen der Bauberichte;
  2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeitung und Anleitung der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Bemühen um enge Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung und dem Betriebsrat; berufliche Bildung der Mitarbeiter;
  3. Aufstellen der Kosten, Überwachung der Kostenentwicklung sowie der Arbeitsleistung; Beschaffen und Einsetzen der Baumaterialien sowie Sicherstellen der Qualitäts- und Quantitätskontrollen; Beeinflussen der Baudurchführung zur Gewährleistung eines störungsfreien und termingerechten Arbeitens; Hinwirken auf eine reibungslose Zusammenarbeit im Betriebsablauf; Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten, Auftraggebern, Drittfirmen und Behörden;
  4. Sicherstellen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Personen und Stellen.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin – Fachrichtung Akustik und Trockenbau.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum Industriemeister umfasst:
  1. berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  3. handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Die Prüfung zum Industriemeister gliedert sich in die Prüfungsteile:
  1. fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen,
  2. handlungsspezifische Qualifikationen.
(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen gemäß § 4 zu prüfen, im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich in Form von handlungsspezifischen, integrierten Situationsaufgaben und mündlich in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs gemäß § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Trockenbaumonteur/-in“ oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem Ausbauberuf der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft und danach eine mindestens einjährige einschlägige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis im Akustik- und Trockenbau.
(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer folgendes nachweist:
  1. das Ablegen der Prüfung des Prüfungsteils "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" und
  2. zu den unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Voraussetzungen ein weiteres Jahr Berufspraxis.
(3) Die Berufspraxis gemäß dem Absatz 1 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Industriemeisters gemäß § 1 Abs. 3 haben.
(4) Abweichend von Abs. 1 kann zur Industriemeisterprüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen

(1) Im Prüfungsteil "Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Zusammenarbeit im Betrieb.
(2) Im Prüfungsbereich "Rechtsbewusstes Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen seiner Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Er soll die Arbeitsbedingungen seiner Mitarbeiter unter arbeitsrechtlichen Aspekten gestalten. Außerdem soll er die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen gewährleisten sowie die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherstellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
(3) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaftliches Handeln" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte in seinen Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen.
Er soll Unternehmensformen darstellen können sowie deren Auswirkungen auf seine Aufgabenwahrnehmung analysieren und beurteilen können. Weiterhin soll er in der Lage sein, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
  3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen, betrieblichen Verbesserung;
  5. Durchführen von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerzeitrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich "Zusammenarbeit im Betrieb" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Er soll in der Lage sein, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen. Er soll Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zur Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter zu fördern;
  6. Förderung der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen soll jeweils mindestens 90 Minuten.
(6) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereichen mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Prüfungsbereich und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche
  • Technik
  • Organisation sowie
  • Führung und Personal.
Die Handlungsbereiche werden durch die in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunkte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche integrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 unter Berücksichtigung der fachrichtungsübergreifenden Basisqualifikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des situationsbezogenen Fachgespräches nach Absatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt jedoch nicht mehr als acht Stunden.
(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifikationsschwerpunkte:
1. Handlungsbereich "Technik":
a) Baustoffe, Bauelemente, Bauprodukte,
b) Montagetechnik,
c) Bauphysik,
d) Sondereinsatzbereiche im Trockenbau;
2. Handlungsbereich "Organisation":
a) Kostenwesen,
b) Anwendung von Methoden der Planung und Kommunikation,
c) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz;
d) Recht
3. Handlungsbereich "Führung und Personal":
a) Personalführung,
b) Personalentwicklung,
c) Qualitätsmanagement.
(3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Technik" soll einer der Qualifikationsschwerpunkte den Kern bilden. Die Qualifikationsinhalte für diese Situationsaufgabe sind etwa zur Hälfte aus diesem Qualifikationsschwerpunkt zu entnehmen. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus Inhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Organisation" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen.
Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Technik" umfassen:
1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Baustoffe, Bauelemente, Bauprodukte“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Baustoffe und Bauelemente funktionsgerecht auszuwählen und einzusetzen.
a) Platten mit mineralischen und organischen Grundbaustoffen
b) Metallische Bekleidungen und Unterkonstruktionen
c) Dämmstoffe
d) Dichtungsstoffe, Füllmaterialen
e) Holz, Holzwerkstoffe
2. Im Qualifikationsschwerpunkt „Montagetechnik“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Montageelemente funktionsgerecht zusammenzuführen.
a) Befestigungsmittel und Befestigungstechniken
b) Werkzeuge, Geräte, Maschinen
c) Brandschutzbekleidung, Schächte
d) Einbau von Fertigbauelemente, Baufertigteilen
e) Decken- Bodensysteme
f) Wandsysteme
g) Anschlüsse an angrenzende Bauteile
3. Im Qualifikationsschwerpunkt „Bauphysik“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, bauphysikalische Grundlagen bei der Planung und Ausführung berücksichtigt.
a) Wärmeschutz
b) Schallschutz
c) Akustik
d) Feuchteschutz
4. Im Qualifikationsschwerpunkt „Sondereinsatzbereiche im Trockenbau“ soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, Sondereinsatzbereiche im Trockenbau ausführen kann.
a) Feuchträume
b) Sanierung von Altbausubstanz
c) Strahlenschutz
d) Reinraumsysteme
(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Organisation" sollen alle aufgeführten Qualifikationsschwerpunkte Berücksichtigung finden. Die Situationsaufgabe kann darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Führung und Personal" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Organisation" umfassen":
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Kostenwesen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen. Er soll in der Lage sein, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Er soll nachweisen, dass er anwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berücksichtigen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von Kosten
b. Überwachen und Einhalten des zugeteilten Budgets,
c. Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter Berücksichtigung alternativer Fertigungskonzepte und bedarfsgerechter Lagerwirtschaft,
d. Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mitarbeiter bei unterschiedlichen Formen der Arbeitsorganisation,
e. Anwenden der Kalkulationsmethoden
f. Anwenden von Methoden der Zeitwirtschaft.
g. Mitwirken bei make- or buy it-Entscheidungen
2. Im Qualifikationsschwerpunkt " Anwendung von Methoden der Planung und Kommunikation" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Bedeutung von Planungs- und Kommunikationssystemen zu erkennen und sie anforderungsgerecht auszuwählen. Er soll Daten aufbereiten sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen und angemessene Präsentationstechniken anwenden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Bewerten von Planungstechniken und Analysenmethoden sowie deren Anwendung.
b. Anwenden von Präsentationstechniken,
c. Erstellen, Anpassen und Umsetzen von Produktions-, Mengen-, Termin- und Kapazitätsplanungen,
3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten. Er soll sicherstellen, dass sich die Mitarbeiter arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im Betrieb und auf der Baustelle,
b. Fördern des Mitarbeiterbewusstseins bezüglich der Arbeitssicherheit und des betrieblichen Arbeits-,
c. Umwelt- und Gesundheitsschutzes,
d. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und
e. Gesundheitsschutzes,
f. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Werk- und Hilfsstoffen,
g. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
4. Im Qualifikationsschwerpunkt "Recht " soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Normen zu kennen und dass er diese anwenden kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Anwendung von Baurecht im privaten und öffentlichen Bereich
b. Verwendung von Normen und Vorschriften
c. Rechtssicheres verfassen von Schriftsätzen
(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" sollen alle aufgeführten Qualifikationsschwerpunkte Berücksichtigung finden. Die Situationsaufgabe kann darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Qualifikationsschwerpunkten der Handlungsbereiche "Technik" sowie "Organisation" integrativ mitberücksichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich "Führung und Personal" umfassen":
1. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalführung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen. Er soll in der Lage sein, die Mitarbeiter nach zielgerichteten Erfordernissen durch die Anwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem Handeln hinzuführen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Veränderungen,
b. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Daten, ihrer Eignung und Interessen sowie der betrieblichen Anforderungen,
c. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen sowie von Funktionsbeschreibungen,
d. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung,
e. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft,
f. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten,
g. Beteiligen der Mitarbeiter am kontinuierlichen Verbesserungsprozess,
h. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und Projektgruppen.
2. Im Qualifikationsschwerpunkt "Personalentwicklung" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, auf der Grundlage einer qualitativen und quantitativen Personalplanung eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Er soll Personalentwicklungspotentiale einschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen können. Er soll entsprechende Maßnahmen planen, realisieren, ihre Ergebnisse überprüfen und die Umsetzung im Betrieb fördern können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Ermitteln des quantitativen und qualitativen Personalentwicklungsbedarfs unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen,
b. Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und innovationsorientierte Personalentwicklung sowie der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,
c. Durchführung von Potentialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden,
d. Planen, Durchführen und Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivierung unter Berücksichtigung des betrieblichen Bedarfs und der Mitarbeiterinteressen,
e. Überprüfen der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung zur Qualifizierung sowie Fördern ihrer betrieblichen Umsetzungsmaßnahmen,
f. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
3. Im Qualifikationsschwerpunkt "Qualitätsmanagement" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter zu sichern. Er soll bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitragen können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:
a. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen und die Funktionsfelder,
b. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter,
c. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität, insbesondere der
d. Produktqualität und Kundenzufriedenheit,
e. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, betriebliche Aufgabenstellungen analysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung zuführen zu können. Dabei soll unter Einbeziehung von Präsentationstechniken ein Lösungsvorschlag erläutert und erörtert werden. Grundlage des Fachgespräches bildet ein Handlungsbereich, der nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe war. Dem Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen sind 20 Minute zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerin höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.
(7) Hat der Prüfungsteilnehmer in nicht mehr als einer schriftlichen Situationsaufgabe gemäß Absatz 1 mangelhafte Leistungen erbracht, ist ihm darin eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden schriftlichen Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll handlungsspezifisch und integriert durchgeführt werden und nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsleistungen mit mindestens "ausreichend" bewertet wurden.
(2) Die Prüfungsteile „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsbereichen zu bilden.
(4) Für den Prüfungsteil "Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist eine Note aus dem Durchschnittswert der Punktebewertungen der Leistungen in den einzelnen Situationsaufgaben zu bilden.
(5) Für die Ermittlung der Gesamtpunktzahl und der sich daraus ergebenden Gesamtnote werden die Durchschnittswerte der Punktebewertungen aus den Prüfungsteilen „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ im Verhältnis 1:3 gewichtet.
(6) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle zwei Zeugnisse aus. In dem einen Zeugnis wird der Erwerb dieses Fortbildungsabschlusses bescheinigt mit der Angabe der Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3.
Im zweiten Zeugnis wird darüber hinaus mindestens angegeben:
  1. die Benennung und Bewertung der Prüfungsteile nach § 2 Absatz 3, der Prüfungsbereiche nach § 4 Absatz 1 und der Handlungsbereiche nach § 5 Absatz 1
  2. der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen,
  3. die Gesamtnote nach Absatz 5,
  4. die Befreiungen nach § 6; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 9 Übergangsvorschrift

Begonnene Prüfungsverfahren können auf Antrag des Prüfungsteilnehmers bis zum 31. August 2019 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbart werden.

§ 10 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Verordnung vom 12. April 2011 außer Kraft.

Erfurt, 30. Mai 2018