Aus- und Weiterbildung

Geprüfter Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)

Besondere Rechtsvorschriften zur IHK-Fortbildungsprüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) / Geprüfte Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)
(Nur-Lese-Version, 27. März 2025)
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. März 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Erfurt als zuständige Stelle nach § 54 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl I S. 920), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, die folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum „Geprüften Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ und zur „Geprüften Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ und „Geprüfte Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.
(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation „Geprüfter Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) “ und „Geprüfte Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ und damit die Befähigung:
  1. in Betrieben unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes der Branche Ausbau und Trockenbau Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen,
  2. sich auf Änderungen von Methoden und Verfahren im Anwendungsbereich Ausbau und Trockenbau, insbesondere für raumbildende Bauteile des Ausbaus, die in trockener Bauweise hergestellt werden, einzustellen,
  3. sich auf verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten.
(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) oder einer Geprüften Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) wahrzunehmen:
  1. Planen, Vorbereiten, Einrichten, Durchführen, Ver- und Entsorgen und Auflösen der Baustelle unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, technischer und rechtlicher Anforderungen sowie der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements. Digitale und logistische Möglichkeiten sowie Kundenwünsche und Reklamationen sind zu berücksichtigen,
  2. Einsetzen und Überwachen der Betriebsmittel im Hinblick auf Qualitätsanforderungen und Störungen, Veranlassen der Instandhaltung und Verbesserung der Betriebsmittel,
  3. Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuzuführen. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften im Umgang mit Gefahrstoffen,
  4. Mitwirken bei der Einholung baustellen- und gewerkespezifischer Genehmigungen,
  5. Vorbereiten, Durchführen, Überwachen, Steuern und Dokumentieren von Bauleistungen gemäß den technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Anforderungen, unter Berücksichtigung des Arbeits­, Gesundheits- und Umweltschutzes. Erstellen von Arbeitsanweisungen und Gefährdungsbeurteilungen im Hinblick auf Unfallverhütung unter Beachtung von ergonomischen Arbeitsweisen. Die Bauleistungen sind normgerecht aufzumessen und abzurechnen unter Berücksichtigung digitaler und analoger Systeme,
  6. Leiten von Baustellen im Ausbau und Trockenbau unter Berücksichtigung von bauphysikalischen Anforderungen insbesondere des Brandschutzes,
  7. erhaltenswerte Bausubstanz schützen, sanieren und instandhalten,
  8. die Baustoffe und Bauverfahren im Ausbau und Trockenbau sind im Sinne der Nachhaltigkeit zu wählen,
  9. Mitwirken bei der Koordination und Abstimmung der Zusammenarbeit mit den verschiedenen Gewerken auf der Baustelle,
  10. Mitwirken bei der Auswahl und Planung von Personalbedarf und -entwicklung,
  11. Unterweisen des Personals hinsichtlich der allgemeinen und der baustellenspezifischen Bedingungen, Abläufe und Gefährdungen sowie Einweisen in die jeweils dazugehörigen Arbeitssicherheitsmaßnahmen,
  12. Mitarbeiter und Auszubildende fördern, entwickeln und qualifizieren. Sie im Sinne der Unternehmensziele führen und motivieren. Zielorientierte Kommunikation und Kooperation in der Belegschaft fördern.
(4) Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 4 bis 5.
(5) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ oder „Geprüfte Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“.

§ 2 Umfang der Industriemeisterqualifikation und Gliederung der Prüfung

(1) Die Qualifikation zum „Geprüften Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ oder zur „Geprüften Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ umfasst:
  1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,
  2. Grundlegende Qualifikationen,
  3. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.
(3) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der Prüfung der zuerst abgelegen Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreitung der Frist gelten alle erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.
(4) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ oder zur „Geprüften Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt)“ gliedert sich in die Prüfungsteile:
  1. Grundlegende Qualifikationen,
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen.
(5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen nach § 4 zu prüfen.
(6) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach § 5 zu prüfen.

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 54 des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Trockenbaumonteur und Trockenbaumonteurin oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft im Bereich des Ausbaus und danach eine mindestens 6-monatige Berufspraxis oder
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft im Bereich Hochbau und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  4. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem dreijährigen sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf aus dem Bauhaupt- oder Baunebengewerbe oder einem zweijährigen Ausbildungsberuf der Bauwirtschaft als Ausbaufacharbeiter und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  5. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweisen kann.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 bis 5 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Meisters für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) oder einer Geprüften Meisterin für Ausbau und Trockenbau (IHK Erfurt) gemäß § 1 Absatz 3 haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 4 Grundlegende Qualifikationen

(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" ist in folgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:
  1. Rechtsbewusstes Handeln,
  2. Betriebswirtschaftliches Handeln,
  3. Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung,
  4. Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle,
  5. Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten.
(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;
  2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe;
  3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung;
  4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen;
  5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen;
  6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen.
(3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge herzustellen. Es sollen Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche und baustellenbezogene Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen;
  2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation;
  3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwicklung;
  4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;
  5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwenden von Kalkulationsverfahren.
(4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten, technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Planungstechniken einzusetzen sowie angemessene Präsentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und Bewerten visualisierter Daten;
  2. Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten;
  3. Anwenden von Präsentationstechniken;
  4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen;
  5. Anwenden von Projektmanagementmethoden;
  6. Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes entsprechender Informations- und Kommunikationsmittel.
(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb und auf der Baustelle" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu gehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Führungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Beachtung persönlicher und sozialer Gegebenheiten;
  2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozialverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung;
  3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;
  4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;
  5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbarungen entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern;
  6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
(6) Im Prüfungsbereich „Berücksichtigen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten bei der Lösung von Aufgaben aus der Praxis anzuwenden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen der Auswirkungen naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten auf Materialien, Maschinen, Mensch und Umwelt;
  2. Berechnen technischer Größen unter Berücksichtigung von Normen, Sicherheitsvorschriften und Umweltvorschriften;
  3. Umgang mit unterschiedlichen Energieformen im Betrieb und auf der Baustelle sowie Beachten der damit zusammenhängenden Auswirkungen auf Menschen und Umwelt.
(7) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereichen soll insgesamt höchstens acht Stunden betragen, für jeden Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 mindestens 90 Minuten, für den Prüfungsbereich nach Absatz 1 Nummer 5 mindestens 60 Minuten.
(8) Wurden in nicht mehr als zwei der in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Prüfungsbereichen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsbereich und zu prüfender Person in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" umfasst die Handlungsbereiche:
  1. Ausbau und Trockenbau,
  2. Organisation,
  3. Führung und Personal.
(2) Der Handlungsbereich „Ausbau und Trockenbau" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Technische Vorplanung,
  2. Durchführung
(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Technische Vorplanung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeiten auf der Baustelle unter technischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu planen, zu prüfen, zu beurteilen und zu bewerten. Hierbei stehen die Vorplanung und die Optimierung der Arbeitsschritte im Vordergrund. Aufgrund dieser Bewertung sind die Arbeitsabläufe festzulegen und vorzubereiten sowie gegebenenfalls auf die Rahmenbedingungen der Baustelle anzupassen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Lesen und Unterscheiden von Bauzeichnungen und Anfertigen von Skizzen;
  2. Beurteilen der Bauwerkssituation hinsichtlich der auszuführenden Arbeiten;
  3. Prüfen, Bewerten und Festlegen verschiedener Arbeitsschritte und -verfahren hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte für die Durchführung unter Berücksichtigung von Gesetzen, Vorschriften und Normen;
  4. Planen der einzusetzenden Baustoffe;
  5. Planen des Einsatzes von Personal, Maschinen, Werkzeugen auf der Baustelle;
  6. Planen des Einsatzes von Leitern, Gerüsten und Arbeitsbühnen;
  7. Erkennen von Gefahrstoffen und Planen des Umgangs damit;
  8. Planen von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen einschließlich von Gefährdungsanalysen;
  9. Vorsehen und Planen zum Separieren, Lagern, Transportieren von Abfällen und Bauschadstoffen auf der Baustelle und zur Entsorgung.
(4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Durchführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Arbeiten unter den gegebenen Voraussetzungen auf der Baustelle fachgerecht auszuführen, zu überwachen und zu dokumentieren. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Ausführen und Überprüfen von fachgerechten Ausbau- und Trockenbauarbeiten;
  2. Bereitstellen von Maschinen und Werkzeugen und der fachgerechte Umgang damit;
  3. Anwenden der geplanten Arbeitsvorbereitungen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf der Baustelle;
  4. Separieren, Lagern, Transportieren von Abfällen und Bauschadstoffen auf der Baustelle sowie deren Zuführung zur fachgerechten Entsorgung;
  5. Durchführen und Überwachen von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzmaßnahmen.
(5) Der Handlungsbereich „Organisation" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Baubetrieb,
  2. Betriebliches Kostenwesen,
  3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,
  4. Qualitätsmanagement.
(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Baubetrieb" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Bauprozesse von der Vorbereitung und Einrichtung der Baustelle bis zur Bauausführung mit Auflösen der Baustelle zu planen und zu steuern. Die technischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhänge auf der Baustelle sind zu erkennen, zu beurteilen, zu planen, zu organisieren und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Einholen und Bearbeiten von Angeboten, Ausschreibungsunterlagen und Leistungsbeschreibungen;
  2. Umsetzen der Arbeitsvorbereitung, des Personaleinsatzes auf der Baustelle, der Baustelleneinrichtung und -logistik, der Baustellenversorgung und -entsorgung sowie Aufstellen und Abstimmen der Terminplanung;
  3. Kommunizieren und Einhalten von gewerkeübergreifenden Absprachen mit den auf der Baustelle beteiligten Betrieben und Personen;
  4. Durchführen, Koordinieren, Überwachen und Dokumentieren der Bauausführung;
  5. Erstellen des Soll-Ist-Vergleiches der vereinbarten vertraglichen Leistungen unter Berücksichtigung eines Nachtragsmanagements;
  6. Erstellen von Nachträgen;
  7. Erstellen eines prüffähigen Aufmaßes, Durchführen der Abnahme und Erstellen der Abrechnung;
  8. Auflösen der Baustelle;
  9. Durchführen der Nachkalkulation.
(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kostenwesen" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammenhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfassen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit, Kennzahlen zu nutzen, Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft anzuwenden und organisatorische sowie personelle Maßnahmen unter Ertrags- und Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der arbeitsbereichsbezogenen Kosten;
  2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets;
  3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Berücksichtigung der Prozessoptimierung;
  4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  5. Mitarbeiten bei der Erarbeitung relevanter Kennzahlen für den Bereich Ausbau und Trockenbau und deren Nutzung zur Bewertung und Optimierung von Prozessen des Bauablaufes unter Einbeziehung der Kosten- und Leistungsrechnung;
  6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrelevanter Entscheidungen.
(8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre Einhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicherzustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Überprüfen und Gewährleisten des Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Betrieb und auf der Baustelle einschließlich der baustellenspezifischen Gefährdungs- und Belastungsanalysen;
  2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bezüglich des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes;
  3. Planen und Durchführen von Unterweisungen im Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz insbesondere in der Arbeitssicherheit;
  4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Stoffen;
  5. Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen und von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.
(9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Realisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwirken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmanagementsystems auf das Unternehmen;
  2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen;
  3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität;
  4. Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanagementziele durch Planen, Sichern und Lenken von qualitätswirksamen Maßnahmen.
(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal" gliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:
  1. Personalführung,
  2. Personalentwicklung.
(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend den Anforderungen sicherzustellen sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen Anforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung zu fördern. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung technischer und organisatorischer Gegebenheiten und Veränderungen;
  2. Auswählen und Einsetzen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen und fachlichen Eignung sowie der betrieblichen Anforderungen;
  3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanungen und -beschreibungen;
  4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbundenen Verantwortung;
  5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft;
  6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur Bewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen von Problemen und Konflikten;
  7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am kontinuierlichen Verbesserungsprozess;
  8. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremdfirmen.
(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine systematische Personalentwicklung durchzuführen. Dazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspotenziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und Qualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft und deren Umsetzung gefördert werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Festlegen von Personalentwicklungszielen;
  2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung entsprechender Instrumente und Methoden;
  3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Veranlassen von entwicklungsfördernden Maßnahmen;
  4. Überprüfen, Bewerten und Dokumentieren der Ergebnisse aus Maßnahmen der Personalentwicklung;
  5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen Entwicklung.
(13) Zu jedem Handlungsbereich wird eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; darin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifikationsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbereiche sowie grundlegende Qualifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Zwei der Situationsaufgaben sind schriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Absatz 16.
(14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben beträgt jeweils mindestens 180 Minuten, insgesamt nicht mehr als acht Stunden.
(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
(16) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person Lösungsansätze für die Situationsaufgabe präsentieren und begründen und deren Grundlagen dem Prüfungsausschuss erläutern. Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden, berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken erfolgen. Der zu prüfenden Person sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Situationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation einzuräumen. Das Fachgespräch soll für die zu prüfende Person höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens 15 Minuten auf die Präsentation entfallen.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Wird die zu prüfende Person nach § 56 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 4 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.

§ 7 Bewerten der Prüfungsteile und Bestehen der Prüfung

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2,
  2. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und
  3. die Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 10.
Bei der Bewertung der Prüfungsleistungen in den schriftlichen Situationsaufgaben und in der Situationsaufgabe in Form eines situationsbezogenen Fachgesprächs sind der Kern und die integrierten Qualifikationsinhalte je zur Hälfte in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Dabei sind die integrierten Qualifikationsinhalte je Handlungsbereich gleichgewichtig zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.

§ 8 Bestehen der Prüfung, Gesamtnote

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:
  1. in jedem Prüfungsbereich des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
    a) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2,
    b) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und
    c) in der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 10.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“,
  3. die Bewertung der Situationsaufgabe, in der eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sowie den Bewertungen für die drei Situationsaufgaben ist nach der Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. die Bewertung für den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ mit 75 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

§ 9 Zeugnisse

(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach der Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

§ 10 Wiederholung der Prüfung

(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist zu prüfende Person auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen, Situationsaufgaben und dem situationsbezogenen Fachgespräch zu befreien, wenn ihre Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung ausgereicht haben und sie sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

§ 11 Übergangsvorschrift

Die bis zum Erlass dieser Besonderen Rechtsvorschriften begonnenen Prüfungsverfahren können bis zum 31. Dezember 2027 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.

§ 12 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Besonderen Rechtsvorschriften treten nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum/zur Geprüften Industriemeister/Industriemeisterin – Fachrichtung Akustik- und Trockenbau vom 30. Mai 2018 außer Kraft.

Erfurt, 27. März 2025

Anlage 1 (zu den §§ 7 und 8)
Bewertungsmaßstab und -schlüssel

Punkte Note als Dezimalzahl
Note in Worten
Definition
100 1,0 Sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht
98 und 99 1,1
96 und 97 1,2
94 und 95 1,3
92 und 93 1,4
91 1,5 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht
90 1,6
89 1,7
88 1,8
87 1,9
85 und 86 2,0
84 2,1
83 2,2
82 2,3
81 2,4
79 und 80 2,5 befriedigend eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht
78 2,6
77 2,7
75 und 76 2,8
74 2,9
72 und 73 3,0
71 3,1
70 3,2
68 und 69 3,3
67 3,4
65 und 66 3,5 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
63 und 64 3,6
62 3,7
60 und 61 3,8
58 und 59 3,9
56 und 57 4,0
55 4,1
53 und 54 4,2
51 und 52 4,3
50 4,4
48 und 49 4,5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind
46 und 47 4,6
44 und 45 4,7
42 und 43 4,8
40 und 41 4,9
38 und 39 5,0
36 und 37 5,1
34 und 35 5,2
32 und 33 5,3
30 und 31 5,4
25 bis 29 5,5 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen
20 bis 24 5,6
15 bis 19 5,7
10 bis 14 5,8
5 bis 9 5,9
0 bis 4 6,0

Anlage 2 (zu § 9)
Zeugnisinhalte

Teil A – Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der zu prüfenden Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 5,
  5. Bezeichnung und Datum dieser Fortbildungsordnung ggf. unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Besonderen Rechtsvorschrift,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B – Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich
  1. zum Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“
    a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note sowie
    b) Benennung der fünf Prüfungsbereiche und Bewertung mit Punkten,
  2. zum Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
    a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung als Note,
    b) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 2 und Bewertung als Note,
    c) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 5 und Bewertung als Note sowie
    d) Benennung der Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 10 und Bewertung als Note,
  3. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  4. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  5. die Gesamtnote in Worten,
  6. Befreiungen nach § 6,
  7. Vorliegen des Nachweises über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Absatz 2.