Aus- und Weiterbildung

Ratgeber für Unternehmer

Die Anzahl der Flüchtlinge weltweit ist deutlich angestiegen. Auch in Thüringen spiegelt sich diese Situation wider. Der Fachkräfteaspekt rückt dabei – aufgrund der politischen Diskussion über soziale Integration und Unterbringungsprobleme – immer wieder in den Hintergrund. Dabei sind viele Flüchtlinge schulisch und beruflich qualifiziert genug, um mit ihrem Potenzial zur Fachkräftesicherung beizutragen.

Asylverfahren in Deutschland

In Deutschland kann ein Asylantrag nur persönlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) oder einer entsprechenden Außenstelle des Bundesamtes gestellt werden. Äußert ein Schutzsuchender das Anliegen, einen Asylantrag zu stellen, wird er an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes verwiesen. Asylantragstellung und persönliche Anhörung erfolgen beim Bundesamt. Auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse ermittelt, wird entschieden, ob dem Asylbewerber Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zu gewähren oder der Asylantrag abzulehnen ist. Die Anhörung erfolgt bei Bedarf mit Hilfe eines Dolmetschers.

Ausländer, die einen Asylantrag stellen, werden während der ersten Wochen des Asylverfahrens in der Regel in sogenannten Aufnahmeeinrichtungen untergebracht, die von den Bundesländern bereit gestellt werden. Jedes Bundesland hat dabei eine exakt festgelegte Quote der  Asylbegehrenden (Königsteiner Schlüssel) aufzunehmen, um auf diese Weise die mit der Aufnahme verbundenen Lasten angemessen zu verteilen. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Er hat allerdings keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Flüchtlings zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt.

(Quelle: BAMF)

Rechtliche Rahmenbedingungen

Im November 2014 sind mehrere Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang für Asylsuchende mit Aufenthaltsgestattung und Personen mit Duldung in Kraft getreten.

Demnach dürfen beide Gruppen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland eine Arbeit aufnehmen, jedoch muss für die Aufnahme einer konkreten Beschäftigung die Zustimmung der Ausländerbehörde bzw. der Zentralen Arbeits- und Fachvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit vorliegen. Die ZAV prüft in Abstimmung mit der zuständigen Arbeitsagentur, ob ein Ablehnungsgrund (zum Beispiel Leiharbeit) vorliegt, oder ob es für die Stellenbeschreibung bevorrechtigte Arbeiternehmer gibt (sog. Vorrangprüfung). Für die Prüfung haben die Behörden zwei Wochen Zeit.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen, bei der keine Zustimmung der ZAV erforderlich ist. Dies gilt für:

Betriebliche Ausbildung

Personen mit Aufenthaltsgestattung können künftig nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Für eine schulische Berufsausbildung ist in der Regel ohnehin keine Erlaubnis erforderlich. Personen mit Duldung können ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung eine betriebliche Ausbildung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. In beiden Fällen ist jedoch eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich.

Praktika, Bundesfreiwilligendienst, Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts ein Praktikum im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung oder eines EU-geförderten Programms ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Personen mit Duldung können dies ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist jedoch erforderlich.

Hochqualifizierte

Personen mit Aufenthaltsgestattung können nach den ersten drei Monaten des Aufenthalts eine ihrem Abschluss entsprechende Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen, wenn sie einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzen und mindestens 47.600 Euro brutto im Jahr verdienen werden (Voraussetzungen für die Blaue Karte-EU) oder einen deutschen Hochschulabschluss besitzen (unabhängig vom Einkommen). Personen mit Duldung können dasselbe ab dem ersten Tag des Aufenthalts bzw. ab Erteilung der Duldung. Eine Erlaubnis durch die Ausländerbehörde ist jedoch erforderlich.

Für eine Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung entfällt die von der Bundesagentur für Arbeit durchzuführende Vorrangprüfung wenn diese bereits seit 15 Monaten in Deutschland lebt oder einen anerkannten oder vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss besitzt und eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung findet, in dem sie mindestens 37.128 Euro brutto im Jahr verdient und diese Beschäftigung ein "Mangelberuf" ist (zum Beispiel Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Fachkräfte) oder einen deutschen qualifizierten (mindestens zweijährigen) Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung oder einen ausländischen, als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss besitzt, für eine diesem Abschluss entsprechende Beschäftigung und es sich um einen Mangelberuf aus der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit handelt oder eine befristete praktische Tätigkeit aufnehmen möchte (zum Beispiel ein Praktikum, eine Nachqualifizierungsmaßnahme o. ä.), die für die Anerkennung eines ausländischen Berufsabschlusses oder für die Berufserlaubnis in einem reglementierten Beruf erforderlich ist.
Wichtig: In diesen Fällen entfällt nicht die Zustimmungspflicht durch die ZAV, nur die Vorrangprüfung. Auch wird weiterhin eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt.  Nach vierjährigem Aufenthalt in Deutschland dürfen Person mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung jede Beschäftigung ohne Zustimmung der ZAV aufnehmen. Jedoch ist eine Erlaubnis der Ausländerbehörde nach wie vor erforderlich.

(Quelle: IHK Lüneburg)
 

Integration von Flüchtlingen in die Ausbildung

Möchten Sie einen anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtling mit Aufenthaltserlaubnis oder einen subsidiär Schutzberechtigten in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen, ist dies ohne Beschränkung möglich.

Möchten Sie eine Person mit Abschiebeschutz, einen Asylsuchenden mit Aufenthaltsgestattung oder eine geduldete Person in ein Ausbildungsverhältnis übernehmen, müssen Sie bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis für die betreffende Person einholen. Eine Vorrangprüfung und Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit ist jedoch nicht notwendig.

Die Übernahme in ein Ausbildungsverhältnis erhöht die Chance darauf, dass die Aufenthaltserlaubnis der betreffenden Person verlängert wird, beziehungsweise ihr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, da dies als Zeichen der guten Integration gewertet wird. Dennoch besteht das Risiko, dass die Aufenthaltserlaubnis des Auszubildenden, je nach Aufenthaltsstatus, während oder nach der Ausbildung erlischt und er in sein Heimatland zurückkehren muss.

Ist der Auszubildende minderjährig, ist sein Aufenthaltsstatus an den seines Erziehungsberechtigten gekoppelt. Nach Erreichen der Volljährigkeit wird sein Aufenthaltsstatus eigenständig betrachtet. Reist ein minderjähriger Asylsuchender ohne seine Eltern ein, bekommt er entweder einen Vormund oder wird als handlungsfähig eingeschätzt. Dann muss er das Asylverfahren selbstständig durchlaufen.

Wenn Sie Ihren Auszubildenden darin unterstützen möchten, Deutsch zu lernen, stehen die speziellen Integrationskurse für Jugendliche oder berufsbezogenen Sprachkurse von BAMF und Europäischem Sozialfonds zur Verfügung.
 

Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse

Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, können dessen Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss feststellen lassen. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus spielen hierfür keine Rolle. Grundlage ist das am 1. April 2012 in Kraft getretene Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (kurz BQFG).

In die Zuständigkeit der Industrie- und Handelskammern fallen ausschließlich die dualen Ausbildungsberufe sowie Weiterbildungsabschlüsse aus den Bereichen Industrie, Handel, Gastronomie und Dienstleistungen. Als zentrale Stelle übernimmt die in Nürnberg ansässige IHK FOSA (Foreign Skills Approval) die Prüfung der Gleichwertigkeit für die o.g. Berufe sowie die gesamte Abwicklung des Verfahrens.

Nach Eingang des Antrags bestätigt die IHK FOSA innerhalb eines Monats den Erhalt und prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, ggf. müssen vom Antragsteller weitere Dokumente nachgereicht werden. Nach Zahlung der fälligen Gebühr beginnt die IHK FOSA mit dem Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren. Verglichen wird anhand der Unterlagen, ob zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und dem entsprechenden deutschen Beruf wesentliche Unterschiede vorliegen. Ist dies der Fall, beurteilt die IHK FOSA, ob die Unterschiede durch nachgewiesene Berufserfahrung oder auch weitere Befähigungsnachweise ausgeglichen werden. Über das Ergebnis der Prüfung erteilt die IHK FOSA einen offiziellen und rechtssicheren Bescheid, in dem die vorhandenen sowie ggf. fehlenden Qualifikationen aufgelistet werden.
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