Aus- und Weiterbildung

Verlängerung nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung

Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung haben Auszubildende das Recht, eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung zu beantragen (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Diese Verlängerung ist im Höchstfall bis zu einem Jahr möglich. In dieser Zeit kann die  Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden. Dem Antrag auf Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses muss das Unternehmen zwingend stattgeben.
Die Verlängerung ist vertraglich festzuhalten und der IHK unverzüglich durch Vorlage eines Vertragsexemplares (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 729 KB) anzuzeigen.  Das Ausbildungsverhältnis wird im Verlängerungszeitraum mit allen bisherigen Rechten und Pflichten fortgesetzt, d.h.
  • es gilt weiterhin die zuletzt gewährte Vergütung und
  • der tarifrechtliche Urlaub.
  • Schriftliche Ausbildungsnachweise sind weiterhin zu führen.
  • Die Berufsschule ist weiterhin zu besuchen. In begründeten Ausnahmefällen können sich die Auszubildenden von der Teilnahme am Berufsschulunterricht befreien lassen. Hierzu wenden sie sich bitte direkt an die Schulleitung der Berufsbildenden Schule.

Was ist, wenn Auszubildende auf die Verlängerung verzichten?
Verzichten Auszubildende auf eine Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, bleibt dennoch das Recht auf die Teilnahme an den Wiederholungsprüfungen erhalten. Die Prüfungsgebühren gehen in diesem Fall allerdings zu Lasten des Prüfungsteilnehmers. Gleiches gilt für die prüfungsrelevanten Kosten (das sind beispielsweise Werkzeuge, Material und andere Aufwendungen), sofern solche entstehen.

Weitere Auskünfte erteilt das Team Prüfungsservice der IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 170).