Aus- und Weiterbildung

Verlängerung der Ausbildungsdauer im Ausnahmefall

Verlängerung der Ausbildungsdauer im Ausnahmefall (gemäß § 8 Abs. 2 BBiG)

In Ausnahmefällen kann die IHK als zuständige Stelle die Ausbildungsdauer verlängern, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Hierfür muss der bzw. die Auszubildende einen schriftlichen Antrag bei der IHK stellen und die Gründe für die Verlängerung angeben. Bei Minderjährigen muss auch die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Bevor die IHK abschließend über den Antrag entscheidet, wird sie auch die Meinung des Betriebes sowie ggf. der Berufsschule hierzu einholen.
Gründe für eine Verlängerung können sein:
  • erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung
  • Nichterreichen des Leistungszieles der Berufsschulklasse
  • längere, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit)
  • körperliche, geistige und seelische Behinderungen des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werdenn kann
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Personen
Die Verlängerung ist vertraglich festzuhalten und der IHK unverzüglich durch Vorlage eines Vertragsexemplares (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 729 KB) anzuzeigen. 
Das Ausbildungsverhältnis wird im Verlängerungszeitraum mit allen bisherigen Rechten und Pflichten fortgesetzt, d.h.
  • die zuletzt gewährte Vergütung ist weiter zu zahlen,
  • der tarifrechtliche Urlaub ist zu genehmigen,
  • der schriftliche Ausbildungsnachweis ist weiter zu führen,
  • der Auszubildenden muss weiterhin die Berufsschule besuchen. In begründeten Ausnahmefällen kann der Auszubildende schriftlich einen Antrag auf Befreiung vom Schulbesuch beim zuständigen Schulamt stellen.

Einen Sonderfall stellt die Verlängerung auf Grund von Elternzeit dar. 
Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann sich eine Verlängerung der Ausbildungszeit ergeben, wenn Auszubildende entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese wird nicht auf die Berufsbildungszeit angerechnet. Demzufolge verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Dauer der Elternzeit, wenn diese in die vereinbarte Ausbildungszeit fällt. Die Ausbildung endet erst dann, wenn die Elternzeit nachgeholt wurde.
Ein Antrag auf Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 8 Abs. 2 BBiG ist in diesem Sonderfall nicht erforderlich, ebenso wenig eine Entscheidung der IHK. Die Verlängerung (Beginn und voraussichtliches Ende der Unterbrechung der Ausbildungszeit) ist gemäß § 36 Abs. 1 BBiG jedoch vom Ausbildungsbetrieb  unverzüglich der IHK zu melden. Ebenso ist der IHK zu melden, wenn das Ausbildungsverhältnis wieder aufgenommen wurde.