Rechte und Pflichten Auszubildender nach der Abschlussprüfung

Nach einer bestandenen Abschlussprüfung

Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet gleichzeitig auch das Ausbildungsverhältnis. Denn der Ausbildungsvertrag ist ein Zeitvertrag und dieser endet, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist (Ausbildungszeitende) oder wenn des Ausbildungsziel (Bestehen der Prüfung, Erwerb des Berufsabschlusses) erreicht wurde. Mit der bestandenen Prüfung bestanden, ist das Ziel des Ausbildungsvertrages erreicht.
Entscheidend ist der Termin der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Das ist der letzte Prüfungstag!
Der Auszubildende erhält vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die Prüfung bestanden wurde. Er ist verpflichtet, sich unverzüglich (spätestens am ersten Arbeitstag nach Ergebnisbekanntgabe) im Unternehmen zu melden und das Bestehen der Prüfung bekannt zu geben.
Dann ist zu entscheiden, ob es zu einem Arbeitsverhältnis kommt oder nicht.

Nach einer nicht bestandenen Abschlussprüfung

Auch in diesem Fall bekommt der Auszubildende am letzten Prüfungstag (Tag der Ergebnisverkündung) vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis. Das Ausbildungsverhältnis läuft automatisch weiter bis zu dem Termin, der im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde.
Der Auszubildende ist verpflichtet, sich unverzüglich (spätestens am ersten Arbeitstag nach der Ergebnisbekanntgabe) im Unternehmen zu melden und das Nichtbestehen der Abschlussprüfung bekannt zu geben.
Gemäß § 21 Abs. 3 BBiG kann der/die Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr.
Diese Verlängerung ist vertraglich festzuhalten (Änderungsvertrag) und der IHK mitzuteilen. Nutzen Sie dazu bitte gern den Digitalen Ausbildungsvertrag im ASTA-Infocenter.
Unsere Tipps für diesen Fall:
  • Der Beginn der Vertragsverlängerung sollte unmittelbar im Anschluss an das Ende des bisherigen Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
  • Die Verlängerungsdauer sollte volle 6 Monate betragen.
  • Die Verlängerung kann nur unter den bisherigen Vertragspartnern erfolgen. Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch den Auszubildenden ist nicht möglich.
  • Der abgeschlossene Änderungsvertrag muss der IHK Erfurt zur Eintragung vorgelegt werden.
  • Der Auszubildende muss zur Wiederholungsprüfung angemeldet werden. Das notwendige Anmeldeformular sendet Ihnen die IHK Erfurt zu.
  • Der Auszubildende muss ggf. zur weiteren Teilnahme am Berufsschulunterricht angemeldet werden. Der Ausbildungsbetrieb muss sich diesbezüglich mit der zuständigen Berufsschule in Verbindung setzen und die Notwendigkeit der Teilnahme abklären.
  • Die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise sind weiterhin zu führen.

Was geschieht, wenn der Azubi auf sein Recht zur Verlängerung der Ausbildung verzichtet?

Verzichtet der/die Auszubildende auf die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, ist dennoch eine Teilnahme an der Wiederholungsprüfung möglich. Die für die Prüfung anfallenden Gebühren und Kosten übernimmt in diesem Fall allerdings nicht mehr der Ausbildungsbetrieb sondern der Prüfungsbewerber.

Weitere Auskünfte erteilt das Team Prüfungsservice (Tel. 0361 34 84 170).