Aus- und Weiterbildung

Rechte und Pflichten Auszubildender nach der Abschlussprüfung

 
Was ist zu tun, wenn die Abschlussprüfung vorbei ist? Wie muss ich mich als Azubi nun verhalten? Welche Rechte und Pflichten habe ich? Genau diese Fragen sollen im folgenden beantwortet werden. Denn wie es nach der Abschlussprüfung weitergeht, ist abhängig davon, ob die Prüfung bestanden wurde oder nicht.

Nach einer bestandener Abschlussprüfung
Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet gleichzeitig auch das Ausbildungsverhältnis. Denn der Ausbildungsvertrag ist ein Zeitvertrag und dieser endet entweder, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist (Ausbildungszeitende) oder wenn des Ausbildungsziel (Bestehen der Prüfung, Erwerb des Berufsabschlusses) erreicht wurde. Wurde die Prüfung bestanden, wurde das Ziel des Ausbildungsvertrages erreicht und er endet somit.
Entscheidend ist hierbei der Termin der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch den Prüfungsausschuss – denn das ist der letzte Prüfungstag. Der letzte Prüfungstag ist also nicht der Tag, an dem die letzte Prüfungsleistung abgelegt wurde, sondern wenn das Ergebnis verkündet wurde!
Der Auszubildende erhält dann vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung aus der hervorgeht, das die Prüfung bestanden wurde. Daraufhin ist er verpflichtet, sich unverzüglich (spätestens aber am ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) im Unternehmen zu melden und das Bestehen der Abschlussprüfung bekannt zu geben.
Dann ist zu entscheiden, ob es zu einem weiteren Arbeitsverhältnis kommt oder nicht.
Nach einer nicht bestandener Abschlussprüfung
Auch in diesem Fall bekommt der Auszubildende am letzten Prüfungstag (Tag der Ergebnisverkündung) vom Prüfungsausschuss eine Bescheinigung. Aus dieser geht hervor, dass die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde. Damit läuft das Ausbildungsverhältnis automatisch weiter bis zu dem Endtermin, der im Ausbildungsvertrag vereinbart wurde. 
Der Auszubildende ist verpflichtet, sich unverzüglich (spätestens am ersten Arbeitstag nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses) im Unternehmen zu melden und das Nichtbestehen der Abschlussprüfung bekannt zu geben.
Gemäß § 21 Abs. 3 BBiG kann der/die Auszubildende verlangen, dass das Ausbildungsverhältnis bis zur nächstmöglichen Prüfung verlängert wird, höchstens jedoch um ein Jahr. 
Diese Verlängerung ist unbedingt vertraglich festzuhalten (Änderungsvertrag) und der IHK mitzuteilen. Für den Vertragsabschluss sollte das bei der IHK Erfurt erhältliche Formular „Änderungsvertrag (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 729 KB)“ genutzt werden.
Unsere Tipps für diesen Fall:
  • Der Beginn der Vertragsverlängerung sollte unmittelbar im Anschluss an das Ende des bisherigen Ausbildungsverhältnisses erfolgen.
  • Die Verlängerungsdauer sollte volle 6 Monate betragen.
  • Die Verlängerung kann nur unter den bisherigen Vertragspartnern erfolgen. Ein Wechsel des Ausbildungsbetriebes durch den Auszubildenden ist nicht möglich.
  • Der abgeschlossene Änderungsvertrag muss der IHK Erfurt zur Eintragung vorgelegt werden.
  • Der Auszubildende muss zur Wiederholungsprüfung angemeldet werden. Das notwendige Anmeldeformular sendet Ihnen die IHK Erfurt zu.
  • Der Auszubildende muss ggf. zur weiteren Teilnahme am Berufsschulunterricht angemeldet werden. Der Ausbildungsbetrieb muss sich diesbezüglich mit der zuständigen Berufsschule in Verbindung setzen und die Notwendigkeit der Teilnahme abklären.
  • Die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise sind weiterhin zu führen.
Was geschieht, wenn der Azubi auf sein Recht zur Verlängerung der Ausbildung verzichtet?
Verzichtet der/die Auszubildende auf die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses, ist dennoch eine Teilnahme an der Wiederholungsprüfung möglich. Die für die Prüfung anfallenden Gebühren und Kosten übernimmt in diesem Fall allerdings nicht mehr der Ausbildungsbetrieb sondern der Prüfungsbewerber.

Weitere Auskünfte erteilt das Team Prüfungsservice (Tel. 0361 34 84 170).