Aus- und Weiterbildung

Nachteilsausgleich in Prüfungen (für behinderte Menschen)

Das Berufsbildungsgesetz verlangt, dass die besonderen Verhältnisse von behinderten Menschen in der Ausbildung und in Prüfungen berücksichtigt werden. Ziel dessen ist es, die Einbeziehung behinderter Menschen in das System der Berufsbildung zu fördern und dem verfassungsrechtlichen Teilhabegebot Genüge zu tun (§§ 65 ff. BBiG, § 16 PO).

Wer kann einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen?

Antragsberechtigt sind Prüflinge, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate vom typischen Zustand abweicht und somit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
Hinweis: Die unzureichende Beherrschung der deutschen Sprache bei Ausländern oder eine unzureichende oder nicht vorliegende Schulbildung sind in diesem Sinne keine Behinderung.

Welche Nachteilsausgleiche sind möglich?

Die Belange von Menschen mit Behinderungen können durch eine besondere Organisation und Gestaltung der Prüfung sowie durch die Zulassung spezieller Hilfen berücksichtigt werden.
Beispiele für eine Besondere Organisation der Prüfung:
  • Prüfung ganz oder teilweise am eigenen Arbeitsplatz
  • Einzelprüfung statt Gruppenprüfung bzw. Prüfung in kleinen Gruppen
Beispiele für eine Besondere Gestaltung der Prüfung:
  • Zeitverlängerung pro Prüfungsfach
  • angemessene Pausen zwischen den Prüfungsfächern
  • Änderung der Prüfungsformen
  • zusätzliche Erläuterungen der Prüfungsaufgaben bei Hör- und Sprachgeschädigten
  • Nutzung von PC-Technik in der schriftlichen Prüfung
Beispiele für eine Zulassung von speziellen Hilfsmitteln:
  • größere Schriftbilder bei Sehbehinderten
  • Anwesenheit einer Vertrauensperson (z.B. Sozialpädagoge)
  • Benutzung besonders konstruierter Apparaturen oder Geräte
  • Einbeziehen eines „Dolmetschers“ für Gebärdensprache

Wie ist der Antrag zu stellen?

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag muss spätestens zusammen mit der Anmeldung zur Prüfung bei der IHK Erfurt eingereicht werden.

Welche Unterlagen sind zusammen mit dem Antrag einzureichen?

Mit Hilfe der Anlagen muss die IHK feststellen können, ob und in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen kann.
Dazu ist eine konkrete fachärztliche/psychologische Bescheinigung erforderlich, aus der sich Art und Schwere der Behinderung ergeben. Hausärztliche Atteste genügen als Nachweis grundsätzlich nicht. Ausnahmsweise werden Stellungnahmen anderer fachkundiger Stellen berücksichtigt, das können z.B. sonderpädagogische Institute oder der Medizinische Dienst der Agenturen für Arbeit sein. Die Bescheinigung soll in allgemein verständlicher Form abgefasst sein und neben der Beschreibung der Behinderung auch Möglichkeiten aufzeigen, in welcher Form ein Nachteilsausgleich erfolgen könnte.
Sofern erforderlich, wird die IHK den Ausbildungsbetrieb, die Berufsschule oder den Bildungsträger um eine ergänzende Einschätzung bitten.

Erhalten auch Ausländer, die die deutsche Sprache nicht beherrschen, einen Nachteilsausgleich in der Prüfung?

Nein, denn Probleme mit der deutschen Sprache sind keine Behinderung im Sinne der oben genannten Gesetze und Vorschriften. Wörterbücher können im Einzelfall und nach vorheriger Rücksprache mit der IHK verwendet werden.