Aus- und Weiterbildung

Führung von Ausbildungsnachweisen


Auszubildende sind gemäß den Ausbildungsordnungen und dem Berufsbildungsgesetz (BBiG, § 13) verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen. 
Umschüler sind gemäß der für den Bereich der IHK Erfurt geltende “Richtlinie für Umschulungen” ebenfalls verpflichtet, einen Ausbildungsnachweis zu führen. Die folgenden Aussagen treffen also sowohl für Umschüler wie auch für Auszubildende zu! 
Damit werden folgende Ziele verfolgt:
  • Auszubildende und Ausbildende sollen zur Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung angehalten werden
  • der sachliche und zeitliche Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule soll für alle an der Berufsausbildung beteiligten und die zuständige Stelle (IHK) in einfacher Form nachvollziehbar und nachweisbar gemacht werden.
 
Der Ausbildungsnachweis kann schriftlich oder elektronisch geführt werden. Für welche Form sich der Ausbildungsbetrieb und der Azubi entscheiden, ist im Ausbildungsvertrag festzulegen.
Ein schriftliches Führen liegt vor, wenn der Ausbildungsnachweis per Hand (handschriftlich) geführt wird. Beim elektronischen Führen wird der Ausbildungsnachweis mit digitaler Unterstützung erstellt. Hierunter fallen spezielle digitale Anwendungsprogramme ebenso, wie die Erstellung am Computer im allgemeinen (zum Beispiel mit Word- oder PDF-Vorlagen).
Der vollständig geführte Ausbildungsnachweis ist eine Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 43 Absatz 1 Nummer 2 BBIG). Auf der Prüfungsanmeldung bestätigen Azubi und Unternehmen schriftlich, dass der Ausbildungsnachweis korrekt geführt wurde. Aber bereits während der Ausbildungszeit kontrollieren die IHK-Bildungsberater bei ihren Besuchen in den Unternehmen regelmäßig, ob die Ausbildungsnachweise korrekt geführt werden.
 
Folgende Mindestanforderungen gelten für das Anfertigen der Ausbildungsnachweisen:
  • Die Ausbildungsnachweise sind täglich oder wöchentlich in möglichst einfacher Form (stichwortartige Angaben, ggf. Loseblattsystem) schriftlich oder elektronisch vom Auszubildenden selbständig zu führen sowie abzuzeichnen.
  • Jedes Blatt des Ausbildungsnachweises ist mit dem Namen der/des Auszubildenden, dem Ausbildungsjahr und dem Berichtszeitraum zu versehen.
  • Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben. Dabei sind betriebliche Tätigkeiten einerseits sowie Unterweisungen, betrieblicher Unterricht oder sonstige Schulungen andererseits zu dokumentieren. Darüber hinaus müssen die Themen des Berufsschulunterrichts angegeben werden.
  • Zudem sollte die zeitliche Dauer der Tätigkeiten aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen.

Weiterhin sind folgende Vorgaben zu beachten:
  • Die Ausbildenden (Ausbildungsbetriebe/Ausbilder) müssen die Auszubildenden zum Führen der Ausbildungsnachweise anhalten (§ 14 Abs. 2 BBIG) und diese regelmäßig durchsehen.
  • Das Führen der Ausbildungsnachweise hat am Arbeitsplatz (nicht zuhause und nicht in der Freizeit) zu erfolgen. Die dafür notwendige Zeit ist Ausbildungszeit und muss den Azubis von den Betrieben zur Verfügung gestellt werden (§14 Abs. 2 BBIG).
  • Bei minderjährigen Auszubildenden soll ein gesetzlicher Vertreter in angemessenen Zeitabständen von den Ausbildungsnachweisen Kenntnis nehmen und diese gegenzeichnen (unterschreiben). 
  • Im Rahmen der Lernortkooperation kann die Berufsschule vom Ausbildungsnachweis Kenntnis nehmen. Eine Pflicht zur Gegenzeichnung der Ausbildungsnachweise durch die Berufsschullehrer besteht nicht.

Weitere Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung der IHK Erfurt unter Tel. 0361 3484 160.