Ausbildungsvergütung / Mindestausbildungsvergütung

Ausbildende sind verpflichtet, den Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt §17 Abs. 1 Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Was bedeutet „angemessen“? Wichtig: Wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist, gilt die tarifvertraglich festgesetzte Höhe der Ausbildungsvergütung. Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung.
Ist der Ausbildungsbetrieb nicht tarifgebunden, darf er den branchenüblichen Tarif um höchstens 20 Prozent unterschreiten, jedoch nicht unter die Mindestausbildungsvergütung. In diesem Fall spricht man von der angemessenen Vergütung.
In einer Übersicht werden regelmäßig die tariflich vereinbarten Ausbildungsvergütungen - aus den im Tarifregister Thüringen vorliegenden Tarifverträgen - für den Freistaat durch das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie veröffentlicht.

Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 begonnen haben gilt:

Die Ausbildungsvergütung ist “angemessen”, wenn sie die in § 17 Abs 2 BBiG angegebene Mindestausbildungsvergütung nicht unterschreitet (siehe Tabelle). Beachte Tarifverträge haben Vorrang vor der Mindestausbildungsvergütung!

Jahr
1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr
2020 515,00 607,70 695,25 721,00
2021 550,00 649,00 742,50 770,00
2022 585,00 690,30 789,75 819,00
2023 620,00 731,60 837,00 868,00
2024 649,00 766,00 876,00 909,00
2025 682,00 805,00 921,00 955,00
Bitte beachten Sie unbedingt auch die übrigen Regelungen zur Vergütung im § 17 BBiG, zum Beispiel zum Thema Sachleistungen und Sachbezugswerte.
Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung der IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).