Aus- und Weiterbildung

Verkürzung der Ausbildungsdauer

Die Dauer der Ausbildung ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung zum Beruf festgelegt. Hierbei handelt es sich um die “Regelausbildungsdauer”.  In besonderen Fällen kann diese verkürzt werden.
Dabei kommen die zwei Möglichkeiten in FRage, die auch gemeinsam verwendet werden können:
  1. Verkürzung der Ausbildung im Ausbildungsvertrag
  2. Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (hierzu siehe: Vorzeitige Zulassung)

Verkürzung der Ausbildungsdauer im Ausbildungsvertrag
Hierfür ist vom Auszubildenden und vom Ausbildungsbetrieb ein gemeinsamer Antrag bei der IHK zu stellen. Diese kann dem Antrag stattgeben wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der kürzeren Zeit erreicht wird (§ 8 BBiG).
Als “gemeinsamer Antrag” gilt bereits der Ausbildungsvertrag. In ihm kann im Punkt A eine Verkürzung beantragt werden, wobei immer ein Verkürzungsgrund und die Dauer der geplanten Verkürzung anzugeben sind.
Die Kürzung der Ausbildungsdauer soll möglichst bei Vertragsschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass mindestens 1 Jahr Ausbildungszeit verbleibt. Dabei müssen die Antragsteller glaubhaft machen, das das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht werden kann (z.B. durch Vorlage von Schul- und Prüfungszeugnissen, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträgen, betrieblichen Ausbildungsplänen).
Als Folge der kürzeren Ausbildungsdauer ist die sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung für den betreffenden Azubi so anzupassen, dass aus ihr hervorgeht, wie die Ausbildungsinhalte in der kürzeren Zeit vermittelt werden sollen. Es ist nicht erlaubt, Ausbildungsinhalte wegzulassen! Die angepasste sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung wird Bestandteil des Ausbildungsvertrages und ist der IHK zusammen mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen. Weitere Exemplare bekommen der Azubi und der Betrieb.

Folgende Gründe können zu einer Verkürzung der Ausbildungsdauer gem. § 8 BBiG führen:
Nachweis über die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluss
bis zu 6 Monate
- Nachweis über die Fachhochschulreife oder
- allgemeine Hochschulreife oder
- abgeschlossene Berufsausbildung
bis zu 12 Monate
Im Einzalfall kann die Ausbildung auch wegen eines Lebensalters von mehr als 21 Jahren verkürzt werden.
bis zu 12 Monate
Fachlich einschlägige Lernleistungen hochschulischen Ursprungs von mindestens 30 ECTS können berücksichtigt werden.
bis zu 6 Monate
Darüber hinaus kann bei Nachweis eine einschlägige beruflichen Grundbildung oder einschlägige Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung im Berufsfeld angemessen berücksichtigt werden.

Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Mehrere Verkürzungsgründe können nebeneinander berücksichtigt werden. Eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung ist zusätzlich möglich. Insgesamt darf jedoch die folgende Mindestausbildungsdauer nicht unterschritten werden:
  • 24 Monate - bei einer Regelausbildungsdauer von 3 ½ Jahren
  • 18 Monate - bei einer Regelausbildungsdauer von 3 Jahren
  • 12 Monate - bei einer Regelausbildungsdauer von 2 Jahren
Weitere Auskünfte erteilt das Team Bildungsberatung IHK Erfurt (Tel.: 0361 34 84 160).