Hinweise für Zuwendungsempfänger
Für eine schnelle und reibungslose Bearbeitung Ihrer eingereichten Abrechnungen und Anfragen bitten wir folgende Hinweise zu beachten:
- Abfrage von unbekannten bzw. fragwürdigen Azubi-IDs bei Ihrer zuständigen Koordinierungsstelle der Thüringer Kammern
- Vorabprüfung der Azubi-Daten vor allem zu Beginn des neuen Ausbildungsjahres/ersten Lehrgangsbeginns und vor Registrierung in der Datenbank des Landesverwaltungsamtes bei Ihrer zuständigen Stelle
- Zeitnahe Abrechnung der Lehrgänge bei Ihrer Koordinierungsstelle (mindestens 1x im Quartal), um Fristen einhalten zu können und eventuelle Unstimmigkeiten auszuräumen
- Innerhalb der eingereichten Abrechnungen bitten wir um Beachtung der korrekten Daten zu:
- Modulnummer (nur ein Modul pro Abrechnung)
- letzten Lehrgangstages
- Identifikationsnummer der Auszubildenden
- Identifikationsnummer des Bildungsträgers
- Übernachtungslisten werden nicht benötigt
- Durchführung von Lehrgängen in hybrider/digitaler Form sind bei Ihrer zuständigen Stelle (Koordinierungsstellen der IHKs in Erfurt, Gera, Suhl) mindestens 4 Wochen im Voraus zur Prüfung anzuzeigen. Grundsätzlich sind kaufmännische Berufe zu 100% online möglich. Bei gewerblich-technischen Berufen sind mindestens 40% der Lehrgangstage als Präsenzveranstaltung zu absolvieren. Soweit die Inhalte des jeweiligen gewerblich-technischen Berufes es zulassen, kann nach Rücksprache mit der IHK im Einzelfall von dem Präsenzanteil iHv. 40% abgewichen werden.
Die Regelung des „mobilen ausbildens“ nach § 28 BBiG sind bei Durchführung digitaler Lehrgänge einzuhalten:
- Für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten wird Informationstechnik eingesetzt.
Informationstechnik ist als Oberbegriff für Hardware, Software und IT-Services zu verstehen. Gemeint sind also zum Beispiel Laptops, Handys, PC, Telefon, E-Mail, Teams, Zoom, E-Learning-Plattformen, Apps. -
Die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, sind für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet.Zum einen müssen die Ausbildungsinhalte für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Dabei sind auch die zur Verfügung stehenden digitalen Möglichkeiten zu berücksichtigen.Zum anderen müssen die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung auf Distanz geeignet sein. Wann ein Ort geeignet ist, wird durch das Gesetz nicht näher konkretisiert. Als geeignet sind jene Orte anzusehen, an denen eine Ausbildung entsprechend den Erfordernissen möglich ist, die an eine Ausbildung im Betrieb gestellt werden.
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Die Qualität der Vermittlung ist derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig.Die Qualität der Vermittlung ist insbesondere dann gleichwertig, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.
- Die für das digitale mobile Ausbilden nach zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen.