Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik
Die Industrie- und Handelskammer Erfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. März 2025 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.
(2) Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:
- Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
- Psychologie,Pädagogik,
- Didaktik,
- Rehabilitationskunde,
- Interdisziplinäre Projektarbeit,
- Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
- Recht,
- Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4)Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Der Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil der Ausbildungsregelung.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik gliedert sich in:
- gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- Montagetechnik oder
- Konstruktionstechnik oder
- Zerspanungstechnik sowie
- integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in folgenden Berufsbildpositionen gebündelt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Herstellen von Bauteilen
- Warten von Betriebsmitteln
- Anschlagen, Sichern und Transportieren
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
- Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
- Herstellen von Verbindungen
- Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen
ABSCHNITT C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
- Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
- Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
- Trennen und Umformen
- Fügen von Bauteilen
- Aufbereiten und Schützen von Oberflächen
ABSCHNITT D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
- Planen von Fertigungsprozessen
- Einrichten von Werkzeugmaschinen
- Herstellen von Werkstücken
- Überwachen von Fertigungsprozessen
ABSCHNITT E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Umweltschutz
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
- Betriebliche und Technische Kommunikation
- Planen und Ausführen der Arbeit
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischen- und Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer Baugruppe“ statt. Die zu prüfende Person hat dafür eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- technische Unterlagen zu lesen und anzuwenden sowie Sicherheitsregeln zu beachten,
- Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten sowie durch Schraubverbindungen zu fügen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden.
§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, B und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- „Montageauftrag“,
- „Montagetechnik“ sowie
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Montageauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
- Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
- Mechanische Funktionen an Baugruppen einzustellen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, mechanische Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren. Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- einen Fertigungs- und Montageauftrag zu beschreiben,
- technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
- die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
- Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- „Montageauftrag“ 60 Prozent,
- „Montagetechnik“ 30 Prozent,
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, C und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- „Konstruktionsauftrag“,
- „Konstruktionstechnik“ sowie
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Konstruktionsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
- Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
- Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit einem Schweißverfahren zu fügen,
- Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Konstruktionstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben,
- technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
- die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,
- Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- „Konstruktionsauftrag“ 60 Prozent,
- „Konstruktionstechnik“ 30 Prozent,
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfenden Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Konstruktionstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, D und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- „Fertigungsauftrag“,
- „Fertigungstechnik“ sowie
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
- Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
- Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,
-
Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
- einen Fertigungsauftrag zu beschreiben,
- Fertigungsparameter, Prüfverfahren und Prüfmittel festzulegen,
- Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen,
- Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
- „Fertigungsauftrag“ 60 Prozent,
- „Fertigungstechnik“ 30 Prozent,
- „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 17 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 18 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Erfurt entsprechend.
§ 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Erfurt, 27. März 2025
Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik
Abschnitt A:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat
|
19. bis 36. Monat
|
|||
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
Herstellen von Bauteilen
|
|
30
|
|
2
|
Warten von Betriebsmitteln
|
|
6
|
|
3
|
Anschlagen, Sichern und Transportieren
|
|
4
|
|
4
|
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
|
|
26
|
|
Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat
|
19. bis 36. Monat
|
|||
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
|
|
|
8
|
2
|
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
|
|
|
24
|
3
|
Herstellen von Verbindungen
|
|
|
17
|
4
|
Überwachen von Montage- und Demontageprozessen
|
Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
|
|
18
|
Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat
|
19. bis 36. Monat
|
|||
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
|
|
|
6
|
2
|
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
|
|
|
9
|
3
|
Trennen und Umformen
|
|
|
10
|
4
|
Fügen von Bauteilen
|
|
|
36
|
5
|
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen
|
|
|
6
|
Abschnitt D:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat
|
19. bis 36. Monat
|
|||
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
Planen von Fertigungsprozessen
|
|
|
6
|
2
|
Einrichten von Werkzeugmaschinen
|
|
|
9
|
3
|
Herstellen von Werkstücken
|
|
|
36
|
4
|
Überwachen von Fertigungsprozessen
|
|
|
16
|
Abschnitt E:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd Nr.
|
Berufsbildpositionen
|
Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
|
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
|
|
---|---|---|---|---|
1. bis 18. Monat
|
19. bis 36. Monat
|
|||
1
|
2
|
3
|
4
|
|
1
|
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
|
|
während der gesamten Ausbildung
|
|
2
|
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
|
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
|
während der gesamten Ausbildung
|
|
3
|
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
|
|
während der gesamten Ausbildung
|
|
4
|
Umweltschutz
|
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
|
während der gesamten Ausbildung
|
|
5
|
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
|
|
3
|
|
|
|
4
|
||
6
|
Betriebliche und Technische Kommunikation
|
|
4
|
|
|
|
4
|
||
7
|
Planen und Ausführen der Arbeit
|
|
5
|
|
|
|
|
|
3
|