Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik

Die Industrie- und Handelskammer Erfurt erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 27. März 2025 als zuständige Stelle nach § 66 Absatz 1 in Verbindung mit § 79 Absatz 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, folgende Ausbildungsregelung für die Berufsausbildung von Menschen mit Behinderung:
§ 1 Ausbildungsberuf
Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik erfolgt nach dieser Ausbildungsregelung.
§ 2 Personenkreis
Diese Ausbildungsregelung regelt die Berufsausbildung gemäß § 66 BBiG für Personen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 SGB IX.
§ 3 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 4 Ausbildungsstätten
Die Ausbildung findet in ausbildungsrechtlich geeigneten Ausbildungsbetrieben und Ausbildungseinrichtungen statt.
§ 5 Eignung der Ausbildungsstätte
(1) Menschen mit Behinderung dürfen nach dieser Ausbildungsregelung nur in dafür geeigneten anerkannten Betrieben und Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden.
(2) Neben den in § 27 BBiG festgelegten Anforderungen muss die Ausbildungsstätte hinsichtlich der Räume, Ausstattung und Einrichtung den besonderen Erfordernissen der Ausbildung von Menschen mit Behinderung gerecht werden.
(3) Es müssen ausreichend Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen. Die Anzahl der Ausbilder/Ausbilderinnen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Anzahl der Auszubildenden stehen. Dabei ist ein Ausbilderschlüssel von in der Regel höchstens eins zu acht anzuwenden.
§ 6 Eignung der Ausbilder/Ausbilderinnen
(1) Ausbilder/Ausbilderinnen, die im Rahmen einer Ausbildung nach § 66 BBiG erstmals tätig werden, müssen neben der persönlichen, berufsspezifisch fachlichen sowie der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung (AEVO u.a.) eine mehrjährige Erfahrung in der Ausbildung sowie eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation nachweisen.
(2) Die rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation muss folgende Kompetenzfelder abdecken:
  • Reflexion der betrieblichen Ausbildungspraxis
  • Psychologie,Pädagogik,
  • Didaktik,
  • Rehabilitationskunde,
  • Interdisziplinäre Projektarbeit,
  • Arbeitskunde/Arbeitspädagogik,
  • Recht,
  • Medizin
Um die besonderen Anforderungen des § 66 BBiG zu erfüllen, soll ein Qualifizierungsumfang von 320 Stunden sichergestellt werden.
(3) Von dem Erfordernis des Nachweises einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation soll bei Betrieben abgesehen werden, wenn die Qualität der Ausbildung auf andere Weise sichergestellt ist. Die Qualität ist in der Regel sichergestellt, wenn eine Unterstützung durch eine geeignete Ausbildungseinrichtung erfolgt.
(4)Die Anforderungen an Ausbilder/Ausbilderinnen gemäß Absatz 2 gelten als erfüllt, wenn eine rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation auf andere Weise glaubhaft gemacht werden kann.
§ 7 Struktur der Berufsausbildung
(1) Findet die Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung statt, sollen mindestens 18 Wochen außerhalb dieser Einrichtung in einem anerkannten Ausbildungsbetrieb oder in mehreren anerkannten Ausbildungsbetrieben durchgeführt werden.
(2) Von der Dauer der betrieblichen Ausbildung nach Absatz 1 kann nur in besonders begründeten Einzelfällen abgewichen werden, wenn die jeweilige Behinderung oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern; eine Verkürzung der Dauer durch die Teilnahme an einer überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahme erfolgt nicht.
§ 8 Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit die jeweilige Behinderung der Auszubildenden oder betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. Der Ausbildungsrahmenplan ist Bestandteil der Ausbildungsregelung.
(2) Die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik gliedert sich in:
  1. gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
    • Montagetechnik oder
    • Konstruktionstechnik oder
    • Zerspanungstechnik sowie
  3. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in folgenden Berufsbildpositionen gebündelt (Ausbildungsberufsbild):
ABSCHNITT A
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Herstellen von Bauteilen
  2. Warten von Betriebsmitteln
  3. Anschlagen, Sichern und Transportieren
  4. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
ABSCHNITT B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik:
  1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  2. Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  3. Herstellen von Verbindungen
  4. Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen
ABSCHNITT C
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik:
  1. Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  2. Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
  3. Trennen und Umformen
  4. Fügen von Bauteilen
  5. Aufbereiten und Schützen von Oberflächen
ABSCHNITT D
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik:
  1. Planen von Fertigungsprozessen
  2. Einrichten von Werkzeugmaschinen
  3. Herstellen von Werkstücken
  4. Überwachen von Fertigungsprozessen
ABSCHNITT E
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  4. Umweltschutz
  5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  6. Betriebliche und Technische Kommunikation
  7. Planen und Ausführen der Arbeit
§ 9 Zielsetzung und Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Ausbildungsregelung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 BBiG befähigt werden, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren (berufliche Handlungskompetenz) einschließt. Diese Befähigung ist auch in der Zwischen- und Abschlussprüfung nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen individuellen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Der/die Auszubildende kann nach Maßgabe von Art und Schwere seiner/ihrer Behinderung von der Pflicht zur Führung eines Ausbildungsnachweises entbunden werden.
§ 10 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für diese Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen einer Baugruppe“ statt. Die zu prüfende Person hat dafür eine praktische Aufgabe zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 120 Minuten. Dabei soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. technische Unterlagen zu lesen und anzuwenden sowie Sicherheitsregeln zu beachten,
  2. Bauteile manuell und maschinell zu bearbeiten sowie durch Schraubverbindungen zu fügen,
  3. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden.
§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, B und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Montageauftrag“,
  2. „Montagetechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Montageauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  2. Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
  3. Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge zu montieren, auszurichten, zu befestigen und zu sichern,
  4. Mechanische Funktionen an Baugruppen einzustellen,
  5. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, mechanische Funktionen zu prüfen und zu dokumentieren. Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Montagetechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. einen Fertigungs- und Montageauftrag zu beschreiben,
  2. technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
  3. die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Teilefolge zu erläutern,
  4. Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 12 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Montagetechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Montageauftrag“ 60 Prozent,
  2. „Montagetechnik“ 30 Prozent,
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Montagetechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 13 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, C und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Konstruktionsauftrag“,
  2. „Konstruktionstechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Konstruktionsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen und zu nutzen,
  2. Fügeteile vorzubereiten, Aspekte zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzbestimmungen zu beachten,
  3. Bauteile auszurichten, zu montieren und unter Beachtung der Schweißfolge mit einem Schweißverfahren zu fügen,
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden und zu dokumentieren, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen;
Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Konstruktionstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. einen Konstruktionsauftrag zu beschreiben,
  2. technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, Fertigungs- und Montageschritte unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit und Umweltschutz umzusetzen sowie technische Regelwerke, Montagepläne, Richtlinien und Prüfvorschriften anzuwenden,
  3. die lage- und funktionsgerechte Montage von Baugruppen unter Beachtung der Arbeitsfolge zu erläutern,
  4. Prüfmethoden und Prüfmittel anwenden;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 14 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Konstruktionsauftrag“ 60 Prozent,
  2. „Konstruktionstechnik“ 30 Prozent,
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfenden Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Konstruktionstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 15 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Abschlussprüfung findet am Ende der Berufsausbildung statt. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan in den Abschnitten A, D und E aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
  1. „Fertigungsauftrag“,
  2. „Fertigungstechnik“ sowie
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“.
(3) Im Prüfungsbereich „Fertigungsauftrag“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen, Informationen für die Auftragsabwicklung zu beschaffen,
  2. Informationen für die Auftragsabwicklung zu nutzen, sicherheitsrelevante Vorgaben zu beachten,
  3. Fertigungsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz, Qualitätsanforderungen und Terminvorgaben, durchzuführen,
  4. Prüfverfahren und Prüfmittel anzuwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln festzustellen, Ergebnisse zu prüfen und zu dokumentieren;
    Die zu prüfende Person hat dafür ein Prüfungsstück herzustellen. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens 420 Minuten.
(4) Im Prüfungsbereich „Fertigungstechnik“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist,
  1. einen Fertigungsauftrag zu beschreiben,
  2. Fertigungsparameter, Prüfverfahren und Prüfmittel festzulegen,
  3. Werkzeugmaschinen zuzuordnen und deren Wartung zu berücksichtigen,
  4. Fertigungstechniken anzuwenden, Arbeitsergebnisse zu dokumentieren;
Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.
(5) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. Die zu prüfende Person hat die praxisbezogenen Aufgaben schriftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse aus vorgegebenen Lösungsvorschlägen auszuwählen. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.
§ 16 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
  1. „Fertigungsauftrag“ 60 Prozent,
  2. „Fertigungstechnik“ 30 Prozent,
  3. „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
  2. in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
  3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet worden sind.
(3) Die zu prüfende Person kann in einem der Prüfungsbereiche „Fertigungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen, wenn dieser Prüfungsbereich schlechter als ausreichend bewertet wurde und die Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die Ergänzungsprüfung dauert etwa 15 Minuten. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
§ 17 Übergang
Ein Übergang von einer Berufsausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine entsprechende Ausbildung nach § 4 BBiG ist von dem/der Auszubildenden und dem/der Ausbildenden kontinuierlich zu prüfen.
§ 18 Prüfungsverfahren
Für die Zulassung zur Abschlussprüfung und das Prüfungsverfahren gilt die Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Erfurt entsprechend.
§ 19 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Soweit die Dauer der Ausbildung abweichend von dieser Ausbildungsregelung verkürzt oder verlängert werden soll, ist § 8 Absatz 1 und 2 BBiG entsprechend anzuwenden.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Ausbildungsregelung tritt nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Erfurt, 27. März 2025

Anlage zu § 8
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik/zur Fachpraktikerin Metalltechnik
Abschnitt A:
Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd Nr.


Berufsbildpositionen


Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Herstellen von Bauteilen
  1. Werkstoffe nachihrer Verwendung auswählen und einsetzen
  2. Hilfsstoffe ihrerVerwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen
  3. Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellen
  4. Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen
  5. Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren herstellen
  6. Bauteile durch Trennenund Umformen herstellen





30

2
Warten von Betriebsmitteln
  1. Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
  2. Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen und die Instandsetzung veranlassen
  3. Betriebsstoffe nachVorgabe anwenden und entsorgen



6

3
Anschlagen, Sichern und Transportieren
  1. Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen
  2. Transportgut absetzen, lagernund sichern


4

4
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  1. Bauteile und Baugruppen unterscheiden und nach technischen Unterlagen montieren und demontieren
  2. lösbare und nichtlösbare Verbindungen unterscheiden
  3. lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen



26


Abschnitt B:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik

Lfd Nr.


Berufsbildpositionen


Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  1. auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen
  2. Material entsprechend dem Montageprozess vorbereiten und bereitstellen



8
2
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen
  1. Montagewerkzeuge und -hilfsmittel einstellen und handhaben
  2. Bauteile undBaugruppen lage- undfunktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren
  3. elektrische undelektronische Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren
  4. mechanische Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen






24
3
Herstellen von Verbindungen
  1. nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nieten, Löten und Kleben, herstellen
  2. lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm-und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien herstellen



17
4
Überwachen von Montage- und Demontageprozessen
  1. Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  1. Montage- und Demontageschritte überprüfen
  2. Fehler im Montage- und Demontageprozess erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oder Behebung veranlassen




18

Abschnitt C:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik

Lfd Nr.


Berufsbildpositionen


Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontageprozessen
  1. Bearbeitungsverfahren unterBerücksichtigung der Werkstoffe unterscheiden
  2. Werkzeuge undMaschinen nach Vorgabe einrichten
  3. Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorbereiten



6
2
Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen
  1. Bauteile undBaugruppen demontieren undnach Vorgabe kennzeichnen
  2. Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
  3. Metallkonstruktionen nach Vorgaben befestigen
  4. Bauteile undBaugruppen nach Arbeitsauftrag funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern




9
3
Trennen und Umformen
  1. Bleche, Rohreoder Profile nachZeichnungen und Schablonen vorrichten
  2. Bleche, Rohreoder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen
  3. Hilfswerkzeuge nachVorgabe anwenden
  4. Schnittflächen- und Oberflächengüte sichtprüfen
  5. Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung veranlassen





10
4
Fügen von Bauteilen
  1. Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden
  2. Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbehandeln
  3. Bauteile, insbesondere durch Schutzgasschweißen oder Lichtbogenschweißen, nach Vorgabe fügen
  4. Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrauben, verbinden
  5. Schweißverbindungen sichtprüfen





36
5
Aufbereiten und Schützen von Oberflächen
  1. Oberflächen fürdas Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbereiten
  2. Konservierungs- und Korrosionsschutzmittel nach Vorgabe auftragen



6

Abschnitt D:
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik

Lfd Nr.


Berufsbildpositionen


Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Planen von Fertigungsprozessen
  1. auftragsbezogene Unterlagen auf Vollständigkeit prüfen
  2. Werkzeugmaschine nachWerkstückanforderung auswählen



6
2
Einrichten von Werkzeugmaschinen
  1. Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten
  2. Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen
  3. Fertigungsparameter einstellen
  4. Einrichtungen fürHilfs- und Betriebsstoffe nach Vorgaben vorbereiten
  5. Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen überprüfen
  6. Testlauf durchführen undbeurteilen






9
3
Herstellen von Werkstücken
  1. Werkstücke unterBerücksichtigung der Formund der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
  2. Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach technischen Unterlagen fertigen
  3. Zerspanungsprozess unterBeachtung von Sicherheitsvorschriften durchführen




36
4
Überwachen von Fertigungsprozessen
  1. Fertigungsschritte überprüfen
  2. Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen ermitteln, beheben oderBehebung veranlassen
  3. maschinenbedingte Störungen erkennen und Beseitigung veranlassen
  4. Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwenden




16

Abschnitt E:
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd Nr.


Berufsbildpositionen


Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse
Zeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat
19. bis 36. Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  1. Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
  2. gegenseitige Rechteund Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
  3. Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
  4. wesentliche Teiledes Arbeitsvertrages nennen
  5. wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen



während der gesamten Ausbildung
2
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  1. Aufbau und Aufgaben desausbildenden Betriebes erläutern
  2. Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
  3. Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen,
Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
  1. Grundlagen, Aufgaben undArbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben





während der gesamten Ausbildung
3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  1. Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
  2. berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
  3. Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
  4. Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen





während der gesamten Ausbildung
4
Umweltschutz
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
  1. mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitragzum Umweltschutz an Beispielen erklären
  2. für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
  3. Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
  4. Abfälle vermeiden; Stoffeund Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen





während der gesamten Ausbildung
5
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  1. Arbeiten kundenorientiert durchführen
  2. Prüfverfahren und Prüfmittel nach Vorgabe anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen

3

  1. zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
  2. Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen
  3. Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren
  4. Qualitätsabweichungen feststellen
  5. Korrekturmaßnahmen einleiten




4
6
Betriebliche und Technische Kommunikation
  1. Informationsquellen auswählen, Informationen beschaffen
  2. Daten und Dokumente pflegen, sichern und archivieren
  3. technische Zeichnungen und Stücklisten lesenund anwenden


4

  1. auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen anwenden
  2. berufsbezogene Vorschriften beachten
  3. Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke in der Kommunikation anwenden
  4. Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen
  5. Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen





4
7
Planen und Ausführen der Arbeit
  1. betriebliche Vorgaben am Arbeitsplatz berücksichtigen
  2. Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel nach Vorgaben termingerecht anfordern, transportieren und bereitstellen
  3. Aufgaben unterBeachtung der betrieblichen Vorgaben durchführen



5



  1. im Arbeitsbereich eigenen Qualifizierungsbedarf feststellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
  2. Aufgaben im Teamabsprechen und durchführen


3