Nr. 5814

Jetzt mitmachen: IHK Energiewende-Barometer 2025

Wie bewerten Unternehmen die Energiepolitik der neuen Bundesregierung? Welche Herausforderungen und Chancen sehen Sie in Ihrem Betrieb?
Die neue Bundesregierung will neue Schwerpunkte auch bei der Energiepolitik setzen. Dabei ist der Handlungsdruck hoch. Inmitten von zunehmenden geopolitischen Spannungen, beschleunigtem technologischen Wandel und intensivem internationalen Standortwettbewerb sollte die Politik die richtigen Weichen stellen.
Unser Energiewende-Barometer fragt nach Einschätzungen aus der unternehmerischen Praxis zur bisherigen und zur neuen Energiepolitik. Wir bitten Sie um Teilnahme an der Umfrage. Die IHK-Organisation braucht Ihre Einschätzungen, um die Politik fundiert und praxisnah beraten zu können. Die Befragung ist, falls nicht anders gewünscht, anonym.
Der Fragebogen besteht aus vier statistischen, vier politischen und sechs fachlichen Fragen rund um die Themen Energie und Klima. Eine Sonderfrage adressiert Störungen bei der Stromversorgung.
Leiten Sie den Fragebogen gern an eine Expertin oder einen Experten innerhalb Ihres Unternehmens weiter.
Die Veröffentlichung der Ergebnisse ist für den Sommer 2025 geplant.
Die Ergebnisse des Energiewende-Barometers 2024 können Sie auf der DIHK Internetseite abrufen.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung!
Der Fragebogen ist bis zum 27. Juni 2025 freigeschaltet.

Thüringer Umweltpreis 2025

Das Umweltministerium lobt für 2025 erneut den Thüringer Umweltpreis aus. Er wird nur alle zwei Jahre vergeben und in diesem Jahr bereits zum achten Mal.
Der diesjährige Sonderpreis ist für „Umweltfreundliche Mobilität im ländlichen Raum“, also für Vorhaben, die jenseits der größeren Städte Umweltbelastung durch den Verkehr verringern. Der Sonderpreis mit 4.000 Euro wird von der Sparkassenfinanzgruppe Hessen-Thüringen finanziert.
Die Verleihung des Umweltpreises wird am 24. September 2025 stattfinden.

Online-Forum Innovation, Umwelt, Energie

  • Kompaktes Fachwissen zu aktuellen Entwicklungen
  • Erfahrungsaustausch
  • Entscheidungshilfen
Erfahren Sie mehr über aktuelle Förderprogramme, Veränderungen in Gesetzen und Verordnungen, Netzwerken, Veranstaltungen sowie Zukunftstrends.

Ihre IHK-Experten:

Livanur Pektas Antje Welz NN
Industrie und Innovation
Umwelt und Nachhaltigkeit Energie und Klima
Innovationsförderung, Produkt-Kennzeichnung, Digitalisierung,
IT-Sicherheit
Genehmigungsverfahren Immissionsschutz, Chemikalien, Umweltmanagement, Ressourceneffizienz, Abfall/ Verpackung, Nachhaltigkeit Energieversorgung, Energiesicherheit, Erneuerbare Energien, Energiemanagement, Energieeffizienz, Klimaschutz, Energierecht
Das Online-Forum findet jeweils am letzten Donnerstag des Monats von 11:00 bis 12:00 Uhr statt (Ferien und Feiertage ausgenommen).
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Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren nach BImSchG im Fokus

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat am 14. Juni 2024 einer Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zugestimmt.
Mit der Änderung des BImschG wollen die Regierungsparteien den Ausbau der Windenergie an Land und der Wasserstoffproduktion in Deutschland beschleunigen.Im Zuge der Novelle wurde auch die Verordnung über das Genehmigungsverfahren, die BImSchV, überarbeitet. Durch diese Änderung werden auch Planungs- und Genehmigungsverfahren aller übrigen (Industrie-) Anlagen beschleunigt, digitaler und vereinfacht werden. Einige frühere Forderungen der DIHK werden damit zum Teil umgesetzt.

Informationsveranstaltung zum Thüringer Pilotprojekt zum Einsatz von Projektmanagern

Das Thüringer Umweltministerium (TMUENF) informiert am 5. Mai zu den Erfahrungen und den Möglichkeiten des Einsatzes von Projektmanagern im Immissionsschutz- und Energierecht. In Thüringen wurde extra dafür ein Pilotprojekt initiiert, um Projektmanager möglichst einfach in diesen Genehmigungsverfahren einzusetzen. Ziel ist die Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren nach BImSchG.
Folgender Ablauf ist geplant:
TOP 1
Begrüßung und Grußwort der Staatssekretärin
Frau Staatssekretärin Karin Arndt, Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie, Naturschutz und Forsten (TMUENF)
10 min
TOP 2
Das Thüringer Pilotprojekt zum Einsatz von Projektmanagern


TOP 2a Rechtliche Grundlagen sowie Vorstellung des Rahmen- und Abrufvertrags
David Kottmaier und Paul Ciosek, Referenten (Referat 21), TMUENF
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
30 min
15 min

TOP 2b Der Einsatz des Projektmanagers am Beispiel des Energierechts
Dr. Antje Kießwetter, Referatsleiterin (Referat 33), TMUENF
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
15 min
TOP 3
Vorstellung der Projektmanager im Immissionsschutz- und Energierecht


TOP 3a Der Projektmanager im Immissionsschutzrecht
Frau Prof. Dr. Andrea Versteyl, Rechtsanwältin, avr Andrea Versteyl Rechtsanwälte
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
5 min

TOP 3b Der Projektmanager im Energierecht
Dr. Johannes Schulte, Rechtsanwalt, Kümmerlein, Simon& Partner Rechtsanwälte mbB
im Anschluss: Beantwortung von Fragen
10 min
5 min
Wann: 5. Mai 2025, 14 – 16 Uhr
Beitritt via Telefon
Telefonnummer: 036134946430
Konferenzkennung: 4913 6089 90
Konferenz-PIN: 7982 3850 41

Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen im BImschG:

Vorzeitiger Baubeginn (§ 8a BImSchG)
Bei Änderungsgenehmigungen und Anlagen auf bereits bestehenden Standorten kann die Prognoseentscheidung entfallen. Da sich die Prognose auf das gesamte Vorhaben bezieht, kann das vorzeitige Maßnahmen erleichtern.
Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG)
Künftig kann die Behörde einen elektronischen Antrag verlangen. Ist ein Zugang für die elektronische Antragstellung eröffnet, ist dieser zu nutzen. Allerdings kann die Behörde weiterhin Unterlagen in Papierform verlangen, soweit eine Bearbeitung anders nicht möglich ist.
Das Auslegen des Antrags und von Antragsunterlagen erfolgt künftig auf einer Internetseite der zuständigen Behörde. Dem kann vom Antragssteller aber widersprochen werden.
Bei der Behördenbeteiligung müssen eingegangene Stellungnahmen beteiligter Behörden künftig unverzüglich an den Antragssteller weitegegeben werden. Beabsichtigt eine beteiligte Behörde keine Zustimmung, hat sie dem Antragssteller die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben. Wie bisher muss die Genehmigungsbehörde davon ausgehen, dass sich eine Behörde nicht äußern will, wenn sie innerhalb von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben hat. Beteiligte Behörden können künftig einmalig um Verlängerung dieser Frist um bis zu einem Monat bitten. Für Genehmigungsanträge zu allen Anlagenarten kann die Genehmigungsbehörde künftig Sachverständigengutachten auf Kosten der zu beteiligenden Behörde erstellen lassen oder selbst Stellung nehmen. Diese Stellungnahmen sollen als Grundlage die geltende Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Endes der Behördenbeteiligung annehmen. Genehmigungsbehörden müssen zudem ihre Aufsichtsbehörde über jede Überschreitung von Fristen informieren.
Der Erörterungstermin kann künftig in Form einer Onlinekonsultation oder durch eine Video- oder Telefonkonferenz erfolgen.
Die Frist zur Entscheidung über einen Genehmigungsantrag soll künftig nur einmalig um bis zu drei Monate verlängert werden können. Weitere Verlängerungen sollen nur bei Zustimmung des Antragsstellers zulässig sein. Außerdem muss ihm dies begründet werden. Auch hier ist die Aufsichtsbehörde über jede Fristüberschreitung zu informieren.
Die wichtigsten Änderungen für alle Anlagen in der BImschV:
Projektmanager (§ 2b 9. BImSchV)
Die bereits häufig genutzte Möglichkeit zur Beauftragung eines Projektmanagers wird gesetzlich festgehalten. Dies soll künftig auf Antrag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten möglich sein. Die Verordnung nennt eine Reihe von Aufgaben der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten, die dem Projektmanager erlaubt sind.
Prüfung der Vollständigkeit (§ 7 9. BImSchV)
Künftig wird klargestellt, dass die Genehmigungsfrist (sieben bzw. drei Monate) mit Eingang der vollständigen Antragsunterlagen oder mit nach Eingang der erstmal nachgeforderten Unterlagen beginnt. Die Vollständigkeit der Unterlagen wird konkretisiert: Sie sind vollständig, wenn sie „in einer Weise prüffähig sind, dass sie sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten, und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen. Fachliche Einwände und Nachfragen stehen der Vollständigkeit nicht entgegen, sofern die betreffende Unterlage eine fachliche Prüfung überhaupt ermöglicht.“ Künftig soll die Genehmigungsbehörde den Antragssteller über die Vollständigkeit der Unterlagen mit Datum der Vollständigkeit informieren.
Wegfall des Erörterungstermins (§ 16 9. BImSchV)
Der Erörterungstermin kann künftig entfallen, wenn der Vorhabenträger die Durchführung eines Erörterungstermins nicht beantragt und die Genehmigungsbehörde im Einzelfall die Durchführung für nicht geboten hält. Sollte ein Termin dennoch angesetzt werden, soll dieser spätestens vier Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.
DIHK-Beschleunigungsmonitor sieht weitere Potenziale Trotz der Gesetzesänderungen beim BImSchG bleibt die Bundesregierung hinter den Erwartungen der Wirtschaft, wichtige Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen und Bürokratie abzubauen, zurück. Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren beim BImSchG kann nur ein erster Schritt auf diesem Weg sein.
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht veröffentlicht im BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 08.07.2024

Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht - Bundesgesetzblatt

Pflichten durch die Gewerbeabfallverordnung

Webinar: Neue Gewerbeabfallverordnung 2025 - Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Praxisnahe Einblicke und Handlungsempfehlungen für alle Branchen
Die neue Gewerbeabfallverordnung tritt 2025 in Kraft und bringt zahlreiche Änderungen mit sich, die Unternehmen aller Branchen betreffen. In unserem Webinar am 29. April 2025 von 13:00 bis 14:30 Uhr erfahren Sie, welche Neuerungen auf Sie zukommen und wie Sie diese effizient und rechtskonform umsetzen können.
Der Dozent Michael Schulz von utb consult Gotha wird Ihnen praxisnahe Einblicke und wertvolle Handlungsempfehlungen geben. Nutzen Sie die Gelegenheit, sich umfassend zu informieren und Ihre Fragen direkt an unseren Experten zu stellen.
Dieses kostenfreie Webinar ist eine Kooperationsveranstaltung der Thüringer IHKs, organisiert von der IHK Erfurt. Die Teilnahme ist kostenfrei, eine Anmeldung jedoch erforderlich.

Novelle der Gewerbeabfallverordnung

Im März 2023 hatte das Umweltbundesamt eine Evaluation veröffentlicht, nach der die Anforderungen der Verordnung an Getrenntsammlung, Vorbehandlung und Recycling gewerblicher Siedlungsabfälle offenbar kaum eingehalten werden. So wurden über 60 Prozent der gewerblichen Abfälle im Jahr 2018 noch gemischt erfasst.
Das BMUB hat einen Arbeitsentwurf für die Novelle der Gewerbeabfallverordnung vorgelegt. Eckpunkte der geplanten Novelle sollen die Umsetzung der Verordnung verbessern:
  • Ausbau der Getrennterfassung beim Abfallerzeuger
  • Dokumentationspflichten für den Fall des Abweichens von der Getrennthaltungspflicht (Abweichung möglich, soweit Getrennterfassung technisch oder wirtschaftlich nicht möglich)
  • Einschränkung der gemischten Erfassung
  • Bioabfalltonne im Gewerbe beibehalten
  • Weitgehende Getrennthaltungspflichten für Bau- und Abbruchabfälle beim Rückbau, insbesondere für Gipsabfälle
  • Vorbehandlungspflichten für gemischt erfasste Abfälle
  • Vorgabe technischer Mindeststandards für Sortieranlagen
  • Sortierquote von 85 % der Eingangsmenge
  • Recyclingquote von 50 %
  • Stringentere Kontroll- und Nachweispflichten für Betreiber von Sortieranlagen

Hintergrund

Mit der Gewerbeabfallverordnung sollen:

1. die fünfstufige Abfallhierarchie nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz besser umgesetzt und
2. die getrennte Sammlung von gewerblichen Abfällen sowie
3. das Recycling gestärkt werden.
Adressaten der Gewerbeabfallverordnung sind vor allem die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle. Der Begriff gewerbliche Siedlungsabfälle erfasst Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) aufgeführt sind. Darüber hinaus werden aber auch weitere nicht in Kapitel 20 der AVV aufgeführte gewerbliche und industrielle Abfälle erfasst, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten mit Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind (wie auch zum Beispiel nicht-infektiöse Krankenhausabfälle). Weitere Adressaten der Verordnung sind die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen.

Auf einen Blick

  • Betriebe müssen bei Bau- und Abbruchabfällen zehn verschiedene Stoffe und bei gewerblichen Siedlungsabfällen, die im Betrieb und Büro anfallen, acht verschiedene Stoffe trennen. Dazu zählen neben Papier und Altglas nun auch Holz und Textilien.
  • Betriebe müssen grundsätzlich dokumentieren, wie sie trennen – oder warum sie nicht trennen. Das gilt auch für Abfälle in Betrieb und Büro. Nur bei Bau- und Abbruchmaßnahmen gibt es eine Bagatellgrenze von 10 Kubikmetern. Die getrennte Sammlung ist sowohl bei Bau- und Abbruchabfällen als auch bei gewerblichen Siedlungsabfällen nicht erforderlich, wenn sie technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich.
  • Unternehmen mit nur geringen Abfallmengen (z. B. Büros von Freiberuflern in Wohnhäusern) können gemäß §5 wie bisher eine gemeinsame Restmülltonne für ihre gewerbliche Abfälle und ihre Abfälle aus dem Privathaushalt nutzen; für sie entfallen die nachfolgend beschriebenen Getrennthaltungs- und Dokumentationspflichten für gewerbliche Siedlungsabfällen.

Vorgaben für Betreiber von Vorbehandlungsanlagen

Die Gewerbeabfallverordnung enthält auch Vorgaben für die Sortierung gemischt erfasster gewerblicher Siedlungsabfälle. Die Vorbehandlungsanlagen müssen eine Sortierquote von 85 Prozent und eine Recyclingquote von 30 Prozent einhalten. Sie müssen bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllen und insbesondere auch über Aggregate mit einer Kunststoffausbringung von 85 Prozent verfügen.
Nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeabfallverordnung fallen Abfälle, für die eine Andienungspflicht gegenüber den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern besteht, sowie für Abfälle, die auf der Grundlage der Verpackungsverordnung, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes oder des Batteriegesetzes entsorgt werden.

Was muss getrennt werden?

Alle Betriebe müssen gewerbliche Siedlungsabfälle trennen. Dazu zählen:
  • Papier, Pappe und Karton
  • Glas
  • Kunststoffe
  • Metalle
  • Holz
  • Textilien
  • Bioabfälle sowie
  • weitere gewerbliche und industrielle Abfälle, die nach Art, Zusammensetzung, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten Abfällen aus privaten Haushaltungen vergleichbar sind.
Darüber hinaus müssen Betriebe auch Bau- und Abbruchabfälle trennen. Betroffen sind zehn sogenannte Abfallfraktionen:
  1. Glas
  2. Kunststoff
  3. Metalle
  4. Holz
  5. Dämmmaterial
  6. Bitumengemische
  7. Baustoffe auf Gipsbasis
  8. Beton
  9. Ziegel sowie
  10. Fliesen und Keramik

Wo muss getrennt werden?

Getrennt werden muss der Abfall grundsätzlich am Entstehungsort – also im Betrieb oder direkt auf der Baustelle. Wenn auf der Baustelle kein Platz mehr für Container ist, hebt das nicht automatisch das Trenngebot auf.

Welche Ausnahmen gibt es bei der Trennung?

Die Gewerbeabfallverordnung sieht folgende Ausnahmen von der getrennten Sammlung vor. Betriebe müssen Abfälle nicht trennen, wenn die getrennte Sammlung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
  • der Platz nicht für die Aufstellung mehrerer Container reicht,
  • das Material untrennbar miteinander verbunden ist,
  • die Abfallmengen zu gering sind oder
  • die Verschmutzung zu hoch ist.
Sammeln Betriebe aus diesen Gründen den Abfall nicht getrennt, dann müssen sie darlegen und dokumentieren:
  • warum die getrennte Sammlung technisch nicht möglich ist oder
  • warum die getrennte Sammlung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
Eine thermische Verwertung ohne Vorbehandlung ist auch hier nur zulässig, sofern eine Vorsortierung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Ähnlich wie bei den gewerblichen Siedlungsabfällen müssen auch die Erzeuger von Bau- und Abbruchabfällen die Einhaltung dieser Vorgaben und Ausnahmetatbestände dokumentieren.

Sonderfall "Getrenntsammlungsquote größer 90 Prozent"

Für Unternehmen, die 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle bereits getrennt erfassen, hat der Gesetzgeber eine "Sonderregelung“ in die Gewerbeabfallverordnung eingebaut. Unternehmen, die bereits 90 Masseprozent ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle getrennt erfassen, dürfen die restlichen 10 Prozent gemischt erfassen und ohne Vorbehandlung thermisch verwerten lassen. Eine technische Unmöglichkeit bzw. wirtschaftliche Unzumutbarkeit ist in diesem Fall nicht nachzuweisen.
Abfallerzeuger, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, müssen durch einen Sachverständigen (zum Beispiel Umweltgutachter nach dem Umweltauditgesetz) bis zum 31. März eines jeden Jahres die Einhaltung der 90 Prozent-Quote im Vorjahr bestätigen lassen. Auf Verlangen ist dieser Nachweis der zuständigen Behörde auszuhändigen. Eine Eigenerklärung des Unternehmens reicht in diesem Fall nicht aus.

Was passiert, wenn nicht getrennt werden kann?

Wenn Betriebe Abfälle aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht getrennt sammeln können, ist das Thema Abfalltrennung aber nicht komplett vom Tisch. Denn in den Paragrafen 4 und 9 der Gewerbeabfallverordnung ist festgelegt, wie Betriebe in solchen Fällen vorgehen müssen:
  • Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen in die Vorbehandlungsanlage eines Entsorgers gebracht werden. Gleiches gilt für Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Kunststoffen, Metallen oder Holz enthalten.
  • Bau- und Abbruchabfälle, die überwiegend Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten, müssen hingegen in die Aufbereitungsanlage eines Entsorgers gebracht werden.

Was muss dokumentiert werden?

Grundsätzlich müssen Betriebe die gesamte Abfallentsorgung dokumentieren. Das bedeutet: Sie haben sowohl bei getrennt als auch bei nicht getrennt gehaltenen Abfällen die Pflicht, die Mengen und Entsorgungswege genau festzuhalten. Für die Dokumentation macht die Gewerbeabfallverordnung folgende Vorgaben:
  • Die getrennte Sammlung müssen Betriebe anhand von Lageplänen, Fotos, Praxisbelegen – wie Liefer- oder Wiegescheinen oder ähnlichen Dokumenten – nachweisen.
  • Übergeben Betriebe getrennt gesammelte Abfälle zur Wiederverwendung oder zum Recycling, benötigen sie eine schriftliche Bestätigung desjenigen, der die Abfälle entgegennimmt. Diese Erklärung muss unter anderem die Masse und den Verbleib des Abfalls enthalten.
Für die Dokumentation können Sie die kostenlose Vorlage des WEKA Verlages nutzen.
Die Getrenntsammelquote muss auf Verlangen der Behörde für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres nachgewiesen werden – und zwar geprüft durch einen akkreditierten Sachverständigen.

In sechs Schritten zur richtigen Dokumentation

Legen Sie für die Dokumentation, einen Abfallordner an. Das könne digital oder analog erfolgen. Dabei können Betriebe wie folgt vorgehen:
  1. Analysieren Sie, welche getrennt zu haltenden Abfälle in Ihrem Betrieb anfallen.
  2. Markieren Sie auf einem Katasterauszug Ihres Betriebsgeländes, wo Sie die benötigten Container aufstellen.
  3. Fertigen Sie eine Handskizze über die Aufstellung von Containern auf Baustellen an, die dokumentationspflichtig sind.
  4. Holen Sie sich von Ihren Entsorgern die Bestätigung ein, dass die von Ihnen getrennt gehaltenen Abfälle auch stofflich verwertet werden.
  5. Holen Sie sich für alle vermischten Abfälle die Bestätigung Ihres Entsorgers ein, dass die Abfallgemische einer Sortieranlage zugeführt werden.
  6. Archivieren Sie in Ihrem Abfallordner neben den Dokumentationsformularen auch die Kontaktdaten der Entsorger, kopierte Rechnungen sowie Wiege- und Übernahmescheine.

Ausnahme von der Dokumentationspflicht bei Bau- und Abbruchabfällen

Die Gewerbeabfallverordnung sieht eine Ausnahme von der Dokumentationspflicht vor. Bei Bau- und Abbruchabfällen gibt es eine Bagatellgrenze. Das bedeutet: Fallen bei Bau- und Abbruchmaßnahmen weniger als 10 Kubikmeter Abfall an, müssen Betriebe das nicht dokumentieren. Die Getrennthaltungspflicht bleibt aber bestehen.

Was droht Betrieben bei Verstößen gegen die Gewerbeabfallverordnung?

Wer sich nicht an die Pflichten zur Trennung und Dokumentation von Abfällen hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Im schlimmsten Fall sind Bußgelder bis zu 100.000 Euro möglich – zum Beispiel, wenn gewerbliche Siedlungsabfälle sowie Bau- und Abbruchabfälle nicht richtig gesammelt werden. Bußgelder bis zu 10.000 Euro sind möglich, wenn etwa die Dokumentation nicht korrekt beziehungsweise nicht vollständig ist. Für die Kontrolle sind die Unteren Abfallbehörden der Städte und Kreise zuständig.