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Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Personal

Bewachungsunternehmen (§ 34a GewO) benötigen für bestimmte Tätigkeiten, die den Erwerb, den Besitz und das Führen von Schusswaffen einschließen, eine waffenrechtliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte) nach § 10 Abs. 1 WaffG. Darüber hinaus muss jeder Mitarbeiter, der im Rahmen seines konkreten Auftrages zum Führen einer Schusswaffe verpflichtet ist, im Besitz eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 WaffG sein.
Zuständig für die Erteilung von waffenrechtlichen Erlaubnissen in Niedersachen sind die Landkreise und/oder kreisfreien Städte. Grundsätzlich sollte das Bewachungs- oder Sicherheitsunternehmen dort für seine betreffenden Mitarbeiter den Antrag auf Erteilung eines Waffenscheins stellen.
Nach § 4 WaffG setzt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis u.a. voraus, dass der Mitarbeiter

1. das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1 WaffG),
2. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) und persönliche
Eignung (§ 6 WaffG) besitzt,
3. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7 WaffG) und
dass der Arbeitgeber
4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8 WaffG) sowie
5. bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer
Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht
in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und
Sachschäden - nachweist.
Die Waffensachkundeprüfung kann bei verschiedenen behördlich anerkannten Bildungsträgern abgelegt werden. Auskünfte über zugelassene Bildungsträger können über die zuständigen Behörden oder über das Internet eingeholt werden. In Norddeutschland ist die Vorbereitung und Ablegung der Waffensachkundeprüfung unter anderem möglich beim Verband für Sicherheit in der Wirtschaft Norddeutschland e.V. (s. rechte Spalte).
Der Erwerb von Schusswaffen oder Munition sowie die Überlassung an Bewachungsmitarbeiter darf erst nach Ausstellung und Aushändigung der notwendigen waffenrechtlichen Erlaubnisse durch die Waffenbehörde erfolgen.