Rechtliche Aspekte der Domainadresse

Eine Vielzahl von Unternehmen hat inzwischen eine Internetpräsenz aufgebaut und bietet in diesem weltweiten Netzwerk umfangreiche Informationen sowie Service-, Waren- und Dienstleistungen auf ihren Internetseiten an. Der Kernpunkt eines jeden Internetauftrittes ist die Domain, das ist der "Name" unter dem der Internetauftritt im World Wide Web zu finden ist. Hier finden Sie Informationen über rechtliche Aspekte der Domainadresse.

Allgemeines

Domainnamen setzen sich aus verschiedenen Bestandteilen zusammen. Eine Domain besteht jeweils aus dem Namen für das verwendete Kommunikationsnetz, dem selbst gewählten Domain-Namen (Second-Level-Domain), möglicherweise dem Namen des Providers (z.B. t-online, aol) und der sogenannten Top-Level-Domain , wovon die bekanntesten die Länderkennungen (.de, .at, .uk etc.) und die Kennung „.com“ für kommerzielle Unternehmen sind.
Das System der Domainnamen wird von der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) verwaltet. Die deutsche Top-Level-Domain „.de“ ist bei der privaten Providerorganisation DENIC e.G. mit Sitz in Frankfurt am Main entweder über einen Provider oder direkt per Fax oder per Post zu beantragen (www.denic.de). Die DENIC registriert die .de-Domains auf der Basis ihrer Registrierungsbedingungen und -richtlinien. Dabei prüft die DENIC lediglich, ob eine Domain bereits vergeben ist, nicht aber, ob damit Namens- oder Markenrechte Dritter verletzt werden. Sofern die Domain frei ist, wird sie für den Anmelder registriert.

Namens-, marken- und kennzeichenrechtliche Kollision

Das soeben geschilderte Verfahren kann zu Kollisionen mit Firmenbezeichnungen, Marken, Geschäftsbezeichnungen, die bereits durch Dritte genutzt werden, führen. In diesen Fällen stellt sich dann die Frage, wer die stärkeren Rechte an einer Domain oder einer sonstigen Bezeichnung hat, und wer vom anderen verlangen kann, dass die betreffende Bezeichnung nicht mehr verwendet wird.
Die gesetzlichen Bestimmungen, die solche Konfliktfälle regeln sollen, ergeben sich aus dem Markengesetz. Geschützt werden nach dem Markengesetz Marken, aber auch Namen (von Personen), Firmen und besondere Kennzeichnungen eines Geschäftsbetriebs. Ob auch eine Domain als Unternehmenskennzeichen nach dem Markengesetz geschützt wird, ist zwar umstritten, weil die Domains ursprünglich eine technische Funktion erfüllten. Mittlerweile wird aber von der Rechtsprechung überwiegend die Auffassung vertreten, dass es sich bei Domains um Unternehmenskennzeichen im Sinne des Markengesetzes handeln kann.

Voraussetzungen für das Bestehen eines Schutzrechts:

a) Prioritätsprinzip
Als wichtigstes Prinzip im Kennzeichenrecht gilt der Grundsatz der Priorität. Das bedeutet: im Kollisionsfall setzt sich immer das ältere Recht gegenüber dem jüngeren durch. Dies gilt sowohl für die Kollision gleichartiger Kennzeichenrechte als auch für die Kollision unterschiedlicher Rechte, also z.B. Kollision einer Marke mit einer Firma oder einer Geschäftsbezeichnung mit einer Marke.
Der Zeitrang bestimmt sich bei angemeldeten oder eingetragenen Marken nach dem Anmeldetag, bei den übrigen Rechten im allgemeinen nach dem Zeitpunkt der Ingebrauchnahme. Kennzeichenrechte mit zeitgleicher Priorität begründen keine Ansprüche.
Es ist daher so umfassend wie möglich zu prüfen, ob es eine ältere Firma, Marke, Geschäftsbezeichnung oder Domain gibt, mit der sich eine Verwechslung ergeben könnte. Wenn aus Kostengründen darauf verzichtet wird, ein professionelles Rechercheunternehmen einzuschalten, ist zumindest anhand des Internet (z.B. bei alleco.de, telefonbuch.de) und sonstigen Verzeichnissen selbst nachzuforschen, ob es die gewünschte Bezeichnung bereits gibt. Einfacher zu handhaben als telefonbuch.de ist die CD-Rom der Telekom, bezüglich Marken kann man beim Deutschen Patent- und Markenamt (www.dpma.de) recherchieren.
b) Handeln im geschäftlichen Verkehr
Voraussetzung für die Geltendmachung von Unterlassungssprüchen wegen der Kollision von Bezeichnungen ist die Nutzung der Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr. Zum geschäftlichen Verkehr im Sinne des Kennzeichnungsrechts zählt jede Tätigkeit, die irgendwie der Förderung eines beliebigen Geschäftszwecks dient oder die Teilnahme am Erwerbsleben ausdrückt. Kein Kennzeichenschutz besteht demzufolge, wenn eine Privatperson z.B. eine Domain erwirbt und diese in ihrem rein privaten Bereich verwendet. Das bedeutet, dass der Inhaber einer Firma oder Marke oder einer anderen Kennzeichnung nicht gegen einen Domaininhaber vorgehen kann, der die Domain lediglich privat nutzt.
c) Schutzfähigkeit
Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist zunächst, dass die Bezeichnung, aufgrund derer der Anspruch geltend gemacht wird, überhaupt als schutzfähig anzusehen ist. Zur Schutzfähigkeit von Bezeichnungen gibt es eine Fülle von Rechtsprechung, weshalb hier nur auf einige grundlegende Voraussetzungen eingegangen werden kann.
Aus nachvollziehbaren Gründen sind z.B. beschreibende Angaben, die lediglich der allgemeinen Bezeichnung einer Tätigkeit oder eines Produkts dienen, nicht geschützt, weil sie dadurch für den Namensinhaber monopolisiert würden.
Nicht schutzfähig sind beispielsweise: Bezeichnungen ohne Unterscheidungskraft, also rein beschreibende Angaben oder Tätigkeitsbezeichnungen, oder Wörter aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, die nur im Sinne dieses Wortes, nicht aber als besondere Kennzeichnung verstanden werden und freihaltebedürftige Angaben, also Angaben, die z.B. lediglich der Beschreibung der Beschaffenheit der Ware dienen.
Hierzu einige Beispiele aus der Rechtsprechung. Als nicht schutzfähig wurden angesehen: „Turbo“ für Herbizide, „Hautactiv“ für Körperpflegemittel „While you wait“ für Umstandskleidung, „Selective Control System“ für Skibindungen. Allerdings können solche Bezeichnungen als Wort-/Bildmarke eingetragen sein, also in Verbindung mit einem Bildelement oder einer besonderen graphischen Ausgestaltung.
In diesen Fällen ist aber letztendlich nur das Bildelement geschützt und nicht das Wort selbst.
d) Verwechslungsgefahr
Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs ist stets die Gefahr einer Verwechslung. Dabei liegt Verwechslungsgefahr nicht schon dann vor, wenn die betreffenden Kennzeichen identisch sind. Während bei Firmen, Marken und Geschäftsbezeichnungen auch ähnliche Bezeichnungen eine Verwechslungsgefahr begründen können, wird bei Domains ein eher strenger Maßstab angelegt. Zum einen ist bei der Beurteilung der Ähnlichkeit lediglich auf die Second-Level-Domain abzustellen. Im übrigen besteht im allgemeinen keine Verwechslungsgefahr zwischen einer Domain und einer Wort-/Bildmarke, die allein wegen des unterscheidungskräftigen Bildelements schutzfähig ist. Da der Verkehr weiß, dass bereits leichte Abweichungen zur Anwahl einer anderen Adresse führen, stellt die Rechtsprechung an die einen Unterlassungsanspruch auslösende Ähnlichkeit relativ hohe Anforderungen, wobei hierzu keine allgemeine Aussage getroffen werden kann, da es stets auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. Jedenfalls wird die Ähnlichkeit nicht dadurch beseitigt, dass in die Bezeichnung ein Bindestrich eingefügt wird. Beim Hinzufügen oder Entfernen von Zusätzen kommt es darauf an, ob es sich um ein unterscheidungskräftiges Element handelt oder nicht. Ähnlichkeit liegt daher auch dann vor, wenn nur ein beschreibender
Zusatz (z.B. online) beigefügt wird.
Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr kommt es ferner darauf an, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ähnlich sind. Bei Marken kann dem entsprechenden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis entnommen werden, welche Waren und Dienstleistungen von dem Schutzbereich der eingetragenen Marke erfasst werden. Bei Domains ist nach der Rechtsprechung auf den Inhalt der Homepage abzustellen. Eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen ist daher beispielsweise gegeben, wenn der Schutzbereich der Marke mit den auf der Website angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen ähnlich ist.
Wenn der Domain-Inhaber dagegen in Branchen tätig ist, die nicht auf der Homepage erwähnt sind, spielt dies für die Annahme einer Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit
keine Rolle.

Ansprüche bei Namens- und Kennzeichenverletzungen durch einen Domainnamen

Stellt ein Unternehmen fest, dass eine Domain mit seinem Firmennamen, seiner Marke oder sonstigen Kennzeichen kollidiert, kann es über die DENIC herausfinden, wer der Domain-Inhaber ist (www.denic.de „Whois – Suche nach Domainnamen“).
Bei Vorliegen besserer Rechte ist eine Abmahnung an den Domaininhaber sinnvoll, in der dieser aufgefordert wird, die Domain nicht mehr zu nutzen und diese freizugeben. Die Freigabe erfolgt durch Verzicht des Domaininhabers gegenüber der DENIC auf die Domain (Antrag auf Löschung bzw. Übertragung).
Darüber hinaus wird der Abgemahnte aufgefordert, in seiner Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe für den Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu versprechen.
Die Kosten für die Abmahnung hat der Abgemahnte zu tragen. Bleibt die Abmahnung ohne Erfolg, muss beim Gericht eine einstweilige Verfügung beantragt oder Klage eingereicht werden.
Internationale Domainstreitigkeiten können über die Streitschlichtungsstelle der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf verfolgt werden. Im Jahr 2000 wurden über 2000 Domain-Verfahren angenommen. Die Entscheidungen wie auch die Voraussetzungen für den Ablauf des Verfahrens sind über die Website der WIPO abrufbar (www.WIPO.org).