Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Seit dem 1.  Januar 2023 gilt eine Neuregelung im Bereich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Soweit dies nicht bereits zum Jahreswechsel erfolgt ist, sollten sich Unternehmen auf die neue Rechtslage einstellen.
Krankheitsfall - Pflichten des Arbeitnehmers
Im Krankheitsfall muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber unverzüglich informieren und ihm die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit mitteilen (Mitteilungspflicht). Neben diese Mitteilungspflicht trat bisher die Pflicht zur Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Vorlagepflicht - Regelung bis zum 31.12.2022
Dauerte die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hatte der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (vierter Tag) vorzulegen. Der Arbeitnehmer musste aktiv dafür sorgen, dass seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung rechtzeitig beim Arbeitgeber einging.
Feststellungspflicht - Neuregelung ab dem 01.01.2023
Seit dem 01.01.2023 gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer diese Vorlagepflicht nicht mehr. Neben der Mitteilungspflicht tritt nun eine Feststellungspflicht. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt feststellen lassen. Die Krankschreibung erfolgt nur noch digital mittels der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Krankenkasse. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen den Arbeitgebern die Arbeitsunfähigkeitsdaten zum Abruf bereitstellen. Konkret bedeutet dies, dass Arbeitnehmer die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen müssen. Aus einer Bringschuld der Arbeitnehmer wird also eine Holschuld der Arbeitgeber.
Ablauf der Abfrage bei den Krankenkassen
Unternehmen, die eine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über die entsprechende Software abrufen. In der Regel wird zum Jahresende 2022 eine entsprechende Information des Anbieters erfolgt sein.
Unternehmen, die keine Entgeltabrechnungssoftware einsetzen, können mit sv.net mit den Krankenkassen auf dem vorgeschriebenen elektronischen Weg verschlüsselt kommunizieren. Unter folgendem Link finden Sie auf der Internetseite der informationstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung eine FAQ-Liste zum Thema sowie ein detailliertes Anleitungsvideo: https://www.itsg.de/eau-wird-verpflichtend-ab-dem-01-01-2023/
Sv.net/comfort (Download-Einzelplatzanwendung) und sv.net/standard (Browserversion) können kostenfrei genutzt werden.
Wenn über 300 Meldungen pro Jahr, Meldungen für mehr als eine Betriebsnummer oder über mehr als ein Benutzerkonto abgeben werden, wird einPremium-Zugang zu sv.net benötigt. Die Kosten für eine Premiumregistrierung belaufen sich auf insgesamt 30 Euro (6 Euro Nutzungsgebühr / 24 Euro Registrierungsgebühr) zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Laufzeit der Premiummitgliedschaft endet am 30.06.2023.
Unternehmen, welche die Entgeltabrechnung über einen Dienstleiter abwickeln, sollten sich mit diesem hinsichtlich des Abrufs der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung austauschen. Zur Einsparung von Abrufkosten ist z.B. ein Sammelabruf möglich.