IHK-Zusatzqualifikation Internationale Geschäftstätigkeiten

In der globalisierten Welt mit einer zunehmenden Verflechtung der Wirtschaftsbeziehungen benötigen die Unternehmen qualifizierte Mitarbeiter:innen mit fundierten Außenhandelskenntnissen, die mit ihren ausländischen Partnern kommunizieren und kooperieren können. Dabei werden interkulturelle Kompetenzen immer wichtiger. Durch die Zusatzausbildung zur/zum Kauffrau/Kaufmann für internationale Geschäftstätigkeit erwerben Sie wichtige Kenntnisse und Fähigkeiten, die Ihnen und Ihrem Arbeitgeber bei der Arbeit im internationalen Geschäft helfen.

Zielgruppe

Dieses Angebot der Zusatzausbildung richtet sich an leistungsstarke Auszubildende aus dem kaufmännisch verwaltenden Bereich. Es werden fundierte Englischkenntnisse und ein Interesse an fremden Sprachen und Kulturen erwartet.

Zulassung und Anmeldung zur Prüfung

Für die Zulassung und Anmeldung zur Prüfung melden Sie sich bitte bei der zuständigen Sachbearbeiterin.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung IHK-Fachkraft Im- und Export im Prüfungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1-3 kann zugelassen werden, wer
- in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf ausgebildet bzw. umgeschult wird sowie
- eine Vorbereitung auf diese Prüfungen durch Lehrgangsteilnahme nachweist.
(2) Zum Prüfungsbereich Mündliche Prüfung gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 kann frühestens mit der Zulassung zur Abschlussprüfung im jeweiligen anerkannten Ausbildungsberuf zugelassen werden, wer
- in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf ausgebildet bzw. umgeschult wird,
- die Prüfung IHK-Fachkraft Im- und Export in den Prüfungsbereichen 1, 2 und 3
- die Prüfung Zusatzqualifikation Fremdsprache für kaufmännische Auszubildende - Englisch,
- das Europäische Sprachenzertifikat (TELC) in einer zweiten Fremdsprache in mindestens der Niveaustufe A 1 oder vergleichbare Leistungen sowie
- die Teilnahme am Seminar „Interkulturelle Kompetenzförderung“ nachweist.
Ebenfalls muss ein mindestens dreiwöchiges betriebliches, kaufmännisches Auslandspraktikum nachgewiesen werden. Der zu erstellende Praktikumsbericht soll in der Form des Ausbildungs-nachweises geführt werden und muss der zuständigen Stelle spätestens mit der Anmeldung zur mündlichen Prüfung im Prüfungsbereich gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 4 eingereicht werden.
(3) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung zugelassen werden, wer eine Abschlussprüfung in einem anerkannten kaufmännischen Ausbildungsberuf mit Erfolg abgelegt hat, die nicht länger als ein Jahr zurückliegt und wer die Vorbereitung auf diese Prüfung bereits während der Ausbildung/ Umschulung begonnen hat.

Prüfungsgebühr

Maßgeblich für die Höhe der Prüfungsgebühr ist der zu diesem Zeitpunkt gültige Gebührentarif IHK (nicht barrierefrei)