Recht

Mehr Sicherheit, weniger Bürokratie – Bund erleichtert Fachkräftezuwanderung

Am 1. Januar 2020 tritt das neue Migrationspaket in Kraft. Das Paket enthält eine Vielzahl neuer Regelungen zur Fachkräftezuwanderung und Ausbildungsduldung. Die IHK fasst die wichtigsten Änderungen aus Unternehmersicht zusammen.
Der Fachkräftemangel ist ein großes Problem. In einigen Regionen finden Unternehmen bereits heute keine ausreichend qualifiziertes Fachpersonal mehr. Ostfriesland und Papenburg sind da keine Ausnahmen. Laut einer Umfrage der IHK kann hier jeder dritte Betrieb nicht mehr all seine Ausbildungsplätze besetzen.  Eine geregelte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus dem Ausland kann hier zu einer maßgeblichen Entlastung der Betriebe beitragen.
Fachkräftemangel
Dies hat auch die Bundesregierung erkannt und im Juni 2019 ein Gesetzespaket zur Vereinfachung der Erwerbsmigration (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 527 KB) verabschiedet.
Fachkräftezuwanderung
Im Mittelpunkt des Pakets steht das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FEG), welches den Eintritt in den deutschen Arbeitsmarkt für beruflich qualifizierte Migranten vereinfachen soll. So sehen die neuen Regelungen etwa vor, dass jede Person mit einer anerkannten Berufsqualifikation ein Visum beantragen kann, sofern ihm oder ihr ein konkretes Jobangebot vorliegt. Die Beschränkung auf so genannte „Engpassberufe“ sowie der vorrangige Anspruch von EU-Bürgern sind damit nicht länger wirksam.
Ein Sonderfall gilt für IT-Spezialisten: Wer mindestens fünf Jahre Berufserfahrung nachweisen kann, braucht kein Anerkennungsverfahren für ein Visum zu durchlaufen.
Ebenfalls geändert haben sich auch die Regelungen für Arbeitsplatzsuche in Deutschland;  neben Akademikern können künftig auch berufliche Qualifizierte ein sechs monatiges Visum erhalten, sofern sie über einen anerkannten Berufsabschluss, Deutschkenntnisse (mindestens B1) und einen eigenen Lebensunterhalt verfügen. Das Visum berechtigt dann zu Probearbeiten von 10 Stunden pro Woche. Die Einreise zur Ausbildungsplatzsuche setzt voraus, dass der Suchende das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, einen Abschluss an einer deutschen Auslandsschule oder eine Hochschulzugangsberechtigung besitzt und sowohl Sprachkenntnisse (mindestens B2) als auch einen eigenständigen Lebensunterhalt nachweisen kann.
Fachkräftezuwanderung_Suche
Weiterhin neu ist, dass die Versagensgründe für eine Ausbildungsduldung ausdefiniert wurden und damit das Ermessen für die Beschäftigungserlaubnis auf null reduziert ist. Wird eine bestehende Ausbildung abgebrochen, so muss künftig nicht mehr der Ausbildungsbetrieb tätig werden; die beteiligte Bildungseinrichtung muss der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen elektronisch oder schriftlich die notwendigen Daten mitteilen.
Fachkräftezuwanderung_Arbeit
Ein gänzlich neuer Tatbestand ist die Beschäftigungsduldung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 244 KB): Geduldete Personen, die bis zum 1. August 2018 eingereist sind, können eine Beschäftigungsduldung über 30 Monate beantragen. Sie müssen dabei u.a. nachweisen, dass sie seit mindestens 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen und ihren Lebensunterhalt in den letzten 12 Monaten vollständig gesichert haben. Bei Verstößen oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann die Beschäftigungsduldung widerrufen werden.
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*Emden, 10.10.2019