Das Prüfungsprotokoll

Über den Ablauf der Prüfung ist gemäß § 20 Absatz 3 der Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen der IHK für Ostfriesland und Papenburg eine Niederschrift zu fertigen. In erster Linie dient sie zu Beweiszwecken über den Verlauf einer Aufsichtsarbeit oder einer mündlichen/praktischen Prüfung. Dabei reicht grundsätzlich die Anfertigung eines Ergebnisprotokolls, das den äußeren Ablauf der Prüfung wiedergibt.
Besondere Vorkommnisse (beispielsweise Rücktritt von Prüfung, Täuschungsversuche, Lärmstörung) sind in dem Protokoll mit aufzunehmen. Andernfalls besteht die Vermutung, dass vom Regelverlauf der Prüfung nicht abgewichen worden ist. Weitergehende Anforderungen, insbesondere die Anfertigung eines „Wortlautprotokolls“ - das sämtliche Fragen und Antworten wiedergibt - in einer mündlichen Prüfung verneint die Rechtsprechung bislang (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss. v. 31.03.94, Az. VI B 65.93).

Die Prüfungsniederschrift ist nicht die für die Wirksamkeit der Prüfungsentscheidung gesetzlich vorgeschriebene Form der Bekanntgabe an den Prüfling, sondern die Beurkundung des Hergangs und des Ergebnisses der Prüfung. Das bedeutet, dass die Bewertung der Prüfungsleistung anhand des tatsächlichen Prüfungsgeschehens erfolgt. Mängel am Prüfungsprotokoll haben keinen selbständigen Einfluss auf das Prüfungsergebnis, ihr Vorliegen beeinträchtigt lediglich den Beweis des Prüfungshergangs. Dem Prüfungsprotokoll kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 415 Absatz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 417 Zivilprozessordnung (ZPO) zu (Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 28.11.57, Az. II C 50.57).

Im Rahmen einer späteren gerichtlichen Überprüfung können sich aus einem fehlerhaften Protokoll schwerwiegende Konsequenzen ergeben. Sollte der Prüfungsausschuss bei seiner Entscheidung von dem in der Prüfungsordnung vorgeschriebenen Regelfall abgewichen sein, ohne die Gründe dafür im Prüfungsprotokoll festgehalten zu haben, ist der Nachweis für das Erfordernis des Abweichens erheblich erschwert.
Zur Vermeidung von Beweisnachteilen ist dringend anzuraten, dass alle atypischen Vorfälle und Abweichungen vom „normalen“ Prüfungsverlauf in das Prüfungsprotokoll mit aufzunehmen sind. Andernfalls könnte eine Prüfung im äußersten Falle aufgrund eines solchen Verfahrensfehlers wiederholt werden müssen.
Für die Richtigkeit können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.